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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 E-5216/2010

23. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-5216/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5216/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Guinea etwa am 10. Mai 2010 verliess und am 13. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei angab, ein am (...) geborener guineischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2010 ein wahrscheinliches Alter von 19 oder mehr Jahren ergab (vgl. vorinstanzliche Akten A 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 23. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen angab, er habe diese Altersangabe nicht gemacht, damit man ihn als Minderjährigen behandle, sondern weil er so alt sei, dass er nichts dagegen tun könne, wenn seine Angaben von der Vorinstanz nicht akzeptiert würden (vgl. A 1 S. 11), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder habe an einem Donnerstag, anfangs Mai 2010, einen Mitschüler, welcher Sohn eines Soldaten gewesen sei, bei einem Streit erstochen und sei geflohen, worauf er (der Beschwerdeführer) von Soldaten und Verwandten des Opfers von der Schule abgeholt, an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dort zwei Tage lang festgehalten worden sei, dass er aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort seines flüchtigen Bruders ausfindig zu machen, ansonsten er nicht mehr freigelassen und anstelle seines Bruders getötet werde, dass er nach zwei Tagen in ein Gefängnis von Conakry verlegt worden und nach einer Woche beziehungsweise nach zwei Wochen zusammen mit drei Mitinsassen von deren Eltern freigekauft worden sei, E-5216/2010 dass er sich tags darauf mit Hilfe dieser Eltern nach Senegal zu einem Freund seines Vaters begeben habe, wo er aber nach einiger Zeit von einer ehemaligen Nachbarin aus Guinea erfahren habe, dass das guineische Militär wisse, wo er sich aufhalte, dass der Freund seines Vaters daraufhin seine Ausreise aus Senegal organisiert habe, dass er auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort in Italien und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern lediglich einen Schülerausweis besessen habe, und es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, jemanden in Guinea zu kontaktieren, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Anhörungsprotokolle verwiesen wird (vgl. A 1 und A 12), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuchs innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er geltend gemacht habe, nur einen Schülerausweis besessen zu haben, den er zu Hause gelassen habe, weil er nach seiner Flucht nicht mehr dorthin zurückgekehrt sei, dass er erfolglos versucht habe, einen Freund aus der Nachbarschaft zu kontaktieren, aber alle gewählten Telefonnummern falsch gewesen seien, dass er über keine Kontakte im Heimatland verfüge, so dass er nicht in der Lage sei, Papiere nachzureichen, E-5216/2010 dass die Vorinstanz dazu ausführte, dass das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Bemühungen, die Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, Ausweisdokumente vorzulegen, zumal er immer in der Hauptstadt Conakry gelebt habe und in Guinea eine ID-Tragpflicht bestehe, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Reisewegs und der Reiseumstände realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubwürdig einzustufen seien und zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müsse, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten seine Identität nicht feststehe, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er angegeben habe, am (...) geboren zu sein, sein Alter gemäss Knochenaltersbestimmung jedoch 19 oder mehr Jahre betrage, dass davon auszugehen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden verheimliche, dass seine Aussagen bei der Anhörung vom 23. Juni 2010 diese Erkenntnis nicht umzustossen vermöchten, dass der Beschwerdeführer überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass seine Asylgründe aufgrund stereotyper, widersprüchlicher sowie plakativer Vorbringen nicht glaubhaft seien und davon auszugehen sei, es handle sich um einen konstruierten und nicht tatsächlich erlebten Sachverhalt, E-5216/2010 dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass er mit Eingabe vom 19. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), E-5216/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, E-5216/2010 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden und bis zum Vorliegen dieses Urteils keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen, dass das in der Beschwerde – und bereits anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2010 – vorgetragene Vorbringen, wonach er keine Identitätsdokumente beziehungsweise seinen Schülerausweis nicht beschaffen könne, weil er mit niemandem im Heimatland einen telefonischen Kontakt habe herstellen können, vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers die Ausführungen des BFM zu stützen sind und von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers gegen die behördliche Annahme seiner Volljährigkeit, wonach das von ihm angegebene Alter seinem exakten Alter entspreche und er im Übrigen zum Ergebnis der E-5216/2010 Knochenaltersbestimmung grundsätzlich nichts zu sagen habe, nicht geeignet ist, die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM umzustossen, dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen noch entschuldbare Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen vermag, dass überdies das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und den Reisemodalitäten aufgrund seiner den allgemeinen Erfahrungen widersprechenden Angaben zutreffend als unglaubhaft qualifiziert hat, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde und widersprüchliche Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer konkreten Stellungnahme zu den zutreffenden Vorhalten des BFM enthält und sich mit einer Wiederholung des zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts und der Behauptung begnügt, seine Vorbringen würden der Wahrheit entsprechen, dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-5216/2010 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148) dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht, E-5216/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, dass gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen ist, der junge, alleinstehende sowie gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5216/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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