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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2007 E-5210/2007

8. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,419 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5210/2007 kom/bir/scb {T 0/2} Urteil vom 8. August 2007 Mitwirkung: Richter König (Vorsitz), Richter Monnet, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Bindschedler A._______, Türkei, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, am 18. Februar 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt und dieses mit Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten begründet hatte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2005 ablehnte und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. September 2005 die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2005 abwies, dass die ARK auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2005 mit Urteil vom 2. Dezember 2005 nicht eintrat, dass im Übrigen der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2005 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 14. Juni 2007 erneut verliess, am 20. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags erneut um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen im Empfangszentrum vom 25. Juni und 19. Juli 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach seinem Verschwinden am 5. November 2005 bis Ende April 2006 illegal in der Schweiz aufgehalten und hier "schwarz" gearbeitet, dass er Ende April 2006 unter anderem per Lastwagen über Griechenland in die Türkei und nach B._______ in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, dass in der Türkei nach wie vor nach ihm gefahndet werde, wobei diese Suche "illegal", das heisst nicht offiziell gewesen sei, dass die Polizei alle vierzehn Tage etwa um die Mittagszeit bei ihm respektive bei seiner Familie zu Hause vorgesprochen und nach ihm gefragt habe, dass es dabei immer noch um die alte Angelegenheit mit der C._______ sowie um seinen mehrjährigen Auslandaufenthalt gegangen sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auch eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe, das er nach seiner Rückkehr in die Türkei getroffen habe und dessen Vater in der Provinzleitung der nationalistischen D._______ tätig gewesen sei, dass dieser dagegen gewesen sei, dass seine Tochter einen Kurden kennen gelernt habe und er deshalb den Beschwerdeführer durch Angehörige der E._______, des Schlägertrupps der D._______, habe beschatten lassen, dass die E._______ den Beschwerdeführer erstmals im Februar 2007 in einem Teehaus bedroht hätten, dass sie ihn ebenfalls ständig von Strassenecken in der Nähe des elterlichen Hauses aus beobachtet hätten, dass er 15 bis 20 Tage vor seiner erneuten Ausreise von der Schwangerschaft seiner Freundin erfahren habe,

3 dass er darauf der Gefährlichkeit der Situation gewahr geworden sei, dass ausserdem auch der Bruder des Beschwerdeführers wegen einer Auseinandersetzung in einem Kaffeehaus von der Polizei zu Hause festgenommen worden sei, wobei diese zugleich auch den anwesenden Onkel abgeführt habe, dass die beiden allerdings nach wenigen Tagen wieder frei gelassen worden seien, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Türkei am 14. Juni 2007 versteckt an Bord eines TIR-Lastwagens wieder verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und realititätsfremd, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass zudem bereits sein erstes Asylgesuch wegen mangelnder Glaubhaftigkeit und fehlender Asylrelevanz abgelehnt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen im zweiten Verfahren geltend gemachten Vorbringen erneut auf jene im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe beziehe, weshalb seine neuen Vorbringen ebenfalls nicht plausibel seien, dass seine Vorbringen zur angeblichen Suche durch die Polizei unsubstanziiert und ohne konkrete Angaben seien, und er, obwohl in der Türkei über einen Anwalt verfügend, es auch unterlassen habe, sich entsprechend über das Bestehen eines allfälligen Strafverfahrens zu informieren, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm aus dem ersten Asylverfahren bekannten Mitwirkungspflicht auch keine aussagekräftigen Beweismittel beigebracht habe, dass weder die angebliche "inoffizielle" Suche noch das angebliche naive Vorgehen der Polizei geglaubt werden könne, zumal die Berechenbarkeit der angeblichen Suche angesichts der damit verbundenen Möglichkeit, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, geradezu realitätsfremd sei, dass im Weiteren auch die angeblichen Übergriffe und die Beschattung durch die E._______ nicht plausibel seien, zumal die betreffenden Schilderungen sowie auch die Darstellung des Kontakts zu seiner Freundin lediglich vage und oberflächlich seien, dass seine Angaben den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe sich gar nicht in der angegebenen Zeit in Türkei aufgehalten, wobei auch die pauschalen und oberflächlichen Darstellungen sowohl des Rückwegs in die Türkei als auch seiner erneuten Ausreise nicht überzeugen könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Realitätsmerkmale aufweisen würden und in der dargestellten Form von jeder beliebigen Person gemacht werden könnten, während sich die Wirklichkeit erfahrungsgemäss wesentlich komplexer gestalte, dass die Aussagen des Beschwerdeführers angesichts ihrer Einförmigkeit klar auf konstruierte Vorbringen schliessen liessen, dass im Übrigen die Vorbringen, welche den Bruder sowie den Onkel beträfen, auch of-

4 fensichtlich nicht asylrelevant seien, dass das erste Asylverfahren mit Urteil der ARK vom 8. September 2005 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die Ereignisse, welche für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht würden, weder zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung des Falles an das BFM und das Eintreten darauf zwecks materieller Beurteilung, eventualiter als vorsorgliche Massnahme die Erlaubnis, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Bedürftigkeit beantragte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 7. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungsgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer den Ausgang seines Asylverfahrens in

5 der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), weshalb keine Veranlassung für die anbegehrten vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahmen besteht, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts im Wesentlichen vorbringt, das BFM scheine zu vergessen, dass er sich seit seinem Fluchtentscheid in einer grossen psychischen Stresssituation befinde und es sich bei Flüchtlingen nicht um Profis handle, sondern um Menschen in einer existenziellen Grenzsituation (vgl. Beschwerde S. 4), dass im Weiteren und entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die von ihm gemachten Aussagen plausibel seien und die vorinstanzliche Qualifikation seiner Schilderungen als vage und oberflächlich falsch sei, dass zudem wegen des enormen psychischen Drucks, unter dem der Beschwerdeführer stehe, seine einzelnen Aussagen betreffend exakte Daten und bestimmte Zeiträume zu relativieren seien (vgl. Beschwerde S. 4), dass im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft vom Beschwerdeführer durchaus rechtsgenügend und glaubhaft vorgetragen worden sei, zumal in keinem wesentlichen Punkt erhebliche Begründungslücken, erhebliche Widersprüche oder sonstige relevante Vorwerfbarkeiten auszumachen seien, dass es sich weiter beim Vorhalt des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und konstruiert, mangels Begründung um inhaltsleere Behauptungen handle (vgl. Beschwerde S. 6), dass ferner die Begründungen des BFM zur Glaubhaftigkeit den Eindruck erwecken würden, dieses sei gar nicht an einer korrekten Sachverhaltsabklärung interessiert, die Voraussetzungen einer rechtskonformen Anwendung der gesetzlichen Nichteintretensbestimmungen vorliegend nicht erfüllt seien, das Prinzip des rechtliche Gehörs verletzt worden sei und der Beschwerdeführer einen klaren Anspruch auf materielle Prüfung seines Asylgesuchs habe (vgl. Beschwerde S. 7 f.), dass schliesslich der Beschwerdeführer als Kurde in der ganzen Türkei diskriminiert und einer Gefährdung ausgesetzt sei, weshalb ihm zumindest im Sinne von Art. 4 AsylG vorübergehend Schutz zu gewähren oder er zumindest vorläufig aufzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prü-

6 fung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites respektive weiteres Asylgesuch einzutreten ist, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.), dass nach Prüfung der nun vollständig vorliegenden Akten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die offensichtliche Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass beispielsweise seine Angaben zur polizeilichen Suche auch auf Beschwerdeebene einen realitätsfremden Eindruck hinterlassen, dass das vorgebrachte dilettantische Verhalten der Polizei im logischen Widerspruch zu ihrer angeblichen Absicht, den Beschwerdeführer festnehmen zu wollen, steht, wobei die Erklärung des Beschwerdeführers dazu, die Suche sei "illegal" respektive inoffiziell gewesen, als unsinnig zu qualifizieren ist, dass auch auf Beschwerdeebene die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Beziehung zu einer jungen Frau und die Behelligungen durch Angehörige einer Schlägertruppe der Partei ihres Vaters als oberflächlich, widersprüchlich und ausweichend zu bezeichnen sind (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7 ff.), dass in Anbetracht der Akten - insbesondere des detaillierten Protokolls der direkten Bundesanhörung - nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, wie ihm dies der Beschwerdeführer vorwirft (vgl. Beschwerde S. 7 f.), dass die entsprechenden pauschalen Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht berechtigt sind, dass ferner auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angebliche Stresssituation (vgl. Beschwerde S. 4) als unbehelflicher Erklärungsversuch zu betrachten ist, der weder überzeugend wirkt noch die Unstimmigkeiten sowie die fehlenden Realkennzeichen in seinem Sachvortrag plausibel zu machen vermag, dass insgesamt die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und die Schlussfolgerung des BFM, er habe sich in der Zeit von Ende April 2006 bis Juni 2007 gar nicht in der Türkei aufgehalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die angefochtene Verfügung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgefällt worden ist und das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-

7 gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten angesichts der völlig haltlosen Asylvorbringen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde wegen Bedürftigkeit auch um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dieses Gesuch indessen mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Exemplare (Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - den G._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

E-5210/2007 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2007 E-5210/2007 — Swissrulings