Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-521/2020
Urteil v o m 6 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (…).
E-521/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 11. November 2019, der Befragung vom 12. Dezember 2019 und der Anhörung vom 10. Januar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus Dêrik (Al-Malikiya) zu stammen. Dort habe sie zusammen mit ihren Eltern, drei Brüdern und einer Schwester gelebt. Ihr ältester Bruder habe Syrien im Jahr 2008 verlassen und zufolge seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten. Ungefähr im Jahr 2013 habe ihr zweiter Bruder Syrien verlassen und sei nach Österreich gelangt, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Ihre Schwester sei im Jahr 2014 wegen eines familiären Problems ausgereist und halte sich in die Schweiz auf. Ihr Vater sei Mitglied der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) gewesen und habe einen Lebensmittelladen geführt. Sie habe im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen, zufolge der schlechten Sicherheitslage jedoch nicht studieren können. Im Jahr 2018 habe sie im Archiv der Verwaltungsbehörden in Dêrik zu arbeiten begonnen. Dort sei sie zuständig für die Archivierung von Dokumenten gewesen. Ihrer Verwaltungseinheit seien Informationen zu wirtschaftlichen, politischen und militärischen Angelegenheiten zugespielt worden, weshalb sie der Verschwiegenheitspflicht unterstanden habe. Durch ihre Arbeit habe sie Kenntnis von einer Entführung und Inhaftierung eines Mannes gehabt, der zuvor die PYD kritisiert habe. Sie habe von zivilen Personen gewusst, die für die Asayesch tätig gewesen seien. Zudem habe sie Informationen über den Verbleib von minderjährigen Mädchen gehabt, die sich freiwillig, jedoch ohne Zustimmung der Eltern, dem bewaffneten Dienst angeschlossen hätten. Eines Tages hätten sich Eltern eines minderjährigen Mädchens bei der Behörde nach dem Aufenthalt ihrer Tochter erkundigt, ohne Auskunft zu erhalten. Am Abend seien die Eltern zu ihr (Beschwerdeführerin) gekommen und hätten sie um Auskunft angefleht. Erst habe sie sich geweigert, dann habe sie den Eltern den Aufenthaltsort der Tochter verraten. Rund eine bis eineinhalb Stunden später habe ihr Vorgesetzter sie angerufen und sie als Verräterin beschimpft. Kurz darauf habe sie einen Anruf ihrer Cousine, die bei den Asayesch arbeite, erhalten. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die Asayesch sie zu Hause abholen werde. Ihr Bruder habe sie daraufhin zu ihrem Onkel gefahren und sie habe sich dort eine Woche versteckt. Ihr Vater sei von den Asayesch für eine Nacht festgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden. Sie fürchte sich vor schwerwiegenden Re-
E-521/2020 pressalien von Seiten der PYD, jedoch auch vonseiten der syrischen Behörden, da Namen von Personen, die für die PYD in Dêrik arbeiten würden, auf einer Liste der Regierung mit roter Farbe vermerkt seien. Zu Fuss sei sie am 3. September 2019 in die Türkei gelangt und über Griechenland per Flugzeug am (…) in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte sie das Original ihrer Identitätskarte und eine Fotografie ihres Arbeitsplatzes ein. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 zeigte der zugewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin an. D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2020 (Poststempel 28. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei sodann die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-521/2020 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme von Erwägung 8., einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-521/2020 5. 5.1 Die Vorinstanz befand die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aufgrund ihres Fehlverhaltens habe sie die Verschwiegenheitspflicht ihrem Arbeitgeber gegenüber verletzt und es könne sein, dass sie zurechtgewiesen, ermahnt oder gar entlassen werde. Diese Konsequenzen seien jedoch nicht als Verfolgungsmassnahmen in Sinne von Art. 3 AsylG zu verstehen. Es sei nicht anzunehmen, die lokalen Behörden beziehungsweise die PYD würden ihr Fehlverhalten als derart grossen Verrat an deren politischen Zielen einstufen, als dass dies asylrelevante Massnahmen zur Folge hätte. Sie habe durch ihre Arbeit im Archiv Einblick in interne Dokumente der lokalen Verwaltung erhalten, es handle sich dabei jedoch nicht um militärische oder politische Informationen, deren Verrat offensichtliche Nachteile für die Behörden nach sich ziehen würde. Ihr Vater sei sodann über viele Jahre Mitglied der PYD gewesen und ein Bruder habe bewaffneten Dienst für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) geleistet. Die Nähe ihrer Familie zur PYD sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihr aufgrund ihres Fehlverhaltens keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Ihren Schilderungen würden sich weiter keine Hinweise entnehmen lassen, wonach sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bei den syrischen Behörden vermerkt sein sollte; dies habe sie auf Nachfrage sodann auch selbst verneint. Zufolge der Aktivitäten ihres Bruders nach seiner Einreise in die Schweiz liege auch keine Reflexverfolgung vor. Sie habe nach dessen Ausreise noch mehrere Jahre in Syrien gelebt, davon noch über ein Jahr unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Gemäss ihren Aussagen habe sie keinerlei Nachteile gehabt. Auch aus den Asylakten ihrer Schwester in der Schweiz würden sich keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben. Ihr Bruder in Österreich sei im Zusammenhang mit dem Militärdienst ausgereist. Auch dies begründe keine Reflexverfolgung. Die geltend gemachten Nachteile zufolge der Situation in Syrien und der allgemein gegenwärtigen Gewalt würden keine Asylrelevanz entfalten. 5.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gegen die Rekrutierung von Minderjährigen gewesen und habe ihrer vorgesetzten Kaderperson gesagt, dies würde gegen das Gesetz verstossen und dem Ruf der PYD schaden. Sie habe dieses Gespräch aufgrund ihrer politischen Haltung geführt und werde deshalb von der PYD als Oppositionelle eingestuft. Die PYD verweigere Personen, die in Opposition zu ihr stehen würden, die Einreise nach Syrien. Diejenigen, die sich bereits in Syrien befänden, würden mit dem Tod oder mit Verhaftung bedroht. Sie laufe deshalb Gefahr, in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu erleiden.
E-521/2020 Die Vorinstanz habe lediglich pauschale Behauptungen bezüglich der Bestrafung zufolge Verletzung der Verschwiegenheitspflicht vorgebracht. Ihr Verhalten werde jedoch aus Sicht der PYD als Verrat angesehen. Dies hätten ihr auch ihr Vorgesetzter und ihre Cousine am Telefon gesagt. Die Bestrafung der PYD für Verrat sei Mord und es gäbe diesbezüglich keine Toleranz. Die Vorinstanz habe sodann ihre Erzählung, wonach sie von zwei Schwestern wisse, die aufgrund eines Streits mit einer Kaderperson getötet worden seien, nicht weiter abgeklärt. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, habe sie ausgeführt, dass die Verwaltung in Dêrik alle Informationen über wirtschaftliche, politische und auch militärischen Angelegenheiten erhalten habe. Sie habe diese Informationen archiviert. Weiter sei bekannt, dass, je näher und stärker die Beziehung einer Familie zur PYD sei, umso grösser die Bestrafung bei Fehlern sei, denn diese würden als Verrat angesehen werden. Auch die politische Haltung ihres Bruders in der Schweiz bringe sie in Syrien in Gefahr, er habe in der Schweiz Asyl (recte: die Flüchtlingseigenschaft) erhalten. Demzufolge stamme sie aus einer Familie mit asylrelevant verfolgten Mitgliedern. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin berichtete zwar anlässlich der ersten Befragung, die Verwaltung in Dêrik habe alle Informationen über wirtschaftliche, politische und auch militärische Angelegenheiten erhalten (vgl. SEM-Akten act. […]). Auf Nachfrage bei der Anhörung präzisierte sie jedoch, sie selbst habe Informationen über einen Entführungsfall, zu zivilen Geheimdienstpersonen und zu minderjährigen Mädchen, die sich den militärischen Kräften angeschlossen hätten, gehabt. Dies seien die "versteckten" Informationen gewesen. Bei den anderen Informationen habe es sich hingegen um normale Informationen gehandelt (vgl. act. […]). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Informationen verfügte, deren Verrat offensichtliche Nachteile für die PYD nach sich ziehen könnte. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin allenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht, nicht jedoch asylrelevante Bestrafungen gedroht hätten. Offenbleiben kann damit, ob die Ausführungen zur
E-521/2020 angeblichen Preisgabe des Aufenthaltsortes des minderjährigen Mädchens und der damit einhergehenden Probleme überhaupt glaubhaft sind, wirken sie doch konstruiert, sind teilweise in sich nicht schlüssig und in wesentlichen Aspekten nicht konkretisiert. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe sich bei ihrem Vorgesetzten über die Rekrutierung von Minderjährigen beschwert und werde deshalb als Oppositionelle der PYD betrachtet. Die Aussagen sind diesbezüglich nicht kongruent. In der Befragung machte sie zunächst geltend, ihren Vorgesetzten darauf angesprochen zu haben (vgl. act. […]), später führte sie hingegen aus, sie habe ihren Vorgesetzten nicht darauf ansprechen dürfen (vgl. act. […].). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie als Oppositionelle der PYD betrachtet wird, selbst wenn sie tatsächlich ihrem Vorgesetzten gegenüber ihre Meinung zur Rekrutierung von Minderjährigen kundgetan hätte. Gemäss ihren Ausführungen hatte dieses angebliche Gespräch sodann auch keine Konsequenzen für sie (vgl. act. […]). Die geltend gemachte Registrierung auf einer Liste der syrischen Regierung in roter Farbe zufolge ihrer Tätigkeit bei der PYD stellt eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin dar, ohne dass sie dazu nähere Angaben machen kann. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Ausreise der Geschwister und insbesondere wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des ältesten Bruders aufgrund seinen Tätigkeiten in der Schweiz liegt nicht vor. Die Familie – ursprünglich Ajnabi – wurde (mit Ausnahme des ältesten Bruders) nach Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eingebürgert und hatte bis zur Übernahme der Kontrolle von Dêrik durch die PYD keine Probleme mit der syrischen Regierung. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies auch selbst (vgl. act […]). Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme zweier Frauen mit einer Kaderperson, welche bei einem allenfalls fingierten Autounfall ums Leben gekommen seien (vgl. act. […]; act. […]), genauer abzuklären, da dieser angebliche Vorfall in keinem Zusammenhang zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin steht. 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-521/2020 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen eines Verzichts auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung von dessen Unzulässigkeit nicht einzutreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-521/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Annina Mondgenast
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