Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-520/2011 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N._______.
E-520/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 1998 verliess, in der Folge in Belgien lebte und am 29. September 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ vom 14. Oktober 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, Belgien habe im (…) 1999 auf sein Asylgesuch "eine positive Antwort" gegeben, und er habe seither mit seiner Familie dort gelebt, dass er – abgesehen von Problemen mit einer Privatperson, aufgrund derer er sich in Belgien nicht mehr sicher gefühlt habe – dort keine Schwierigkeiten gehabt habe, dass er im Übrigen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, diese jedoch verlängern lassen müsse, dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Belgiens zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Drittstaat vortrug, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2011 – eröffnet am 17. Januar 2011 (Datum Postbuch des Durchgangszentrums B._______; Datum Rückschein: 11. Januar 2011) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
E-520/2011 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt am 19. November 2010 – gestützt auf den Eurodac- Treffer vom 1. April 2010 sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung am 19. November 2010 – an Belgien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gestellt habe, dass Belgien am 23. November 2010 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Belgien darzustellen vermöchten, dass er dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2011 (Datum Poststempel: 19. Januar 2011; vorab per Telefax vom 17. Januar 2011) beantragte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde
E-520/2011 wiederherzustellen und eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdebegründung anzusetzen, weil die vorinstanzliche Verfügung dem Durchgangszentrum B._______ zwar am 11. Januar 2011 zugestellt, ihm jedoch erst am 17. Januar 2011 ausgehändigt worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Postbucheintrag des Durchgangszentrums B._______ sowie einen Auszug "Track and Trace" in Kopieform zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 festhielt, mit Einreichung der als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist" bezeichneten Eingabe vom 17. Januar 2011 sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt worden, dass es die als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers deshalb als sinngemässe Beschwerde entgegennahm, den Beschwerdeführer jedoch aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass im Übrigen bis auf Weiteres die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Datum Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm der Aufenthalt bis Ende Mai zu gewähren, dass ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Belgien
E-520/2011 abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2011 sei ihm im Durchgangszentrum am 27. Januar 2011 (Datum Rückschein: 24. Januar 2011) ausgehändigt worden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Postbucheintrag des Durchgangszentrums B._______ sowie einen Auszug "Track and Trace" in Kopieform zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass dem Bundesverwaltungsgericht die möglichen Diskrepanzen zwischen dem Datum des Rückscheins einer Postsendung und dem effektiven Zustellungsdatum im Durchgangszentrum bekannt sind, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2011 dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 im Durchgangszentrum eröffnet und die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung demnach gewahrt wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-520/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer ausführte, Belgien habe ihm "Asyl gewährt" und er habe vor seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würden von Belgien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass in der Beschwerdeverbesserung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe Belgien aufgrund der Verfolgung und Bedrohung
E-520/2011 seitens Privater, welche vermutlich seinen Bruder auf dem Gewissen hätten, verlassen, dass ferner per Ende Mai 2011 sein Aufenthaltsausweis ausgestellt werde, er sich mit diesem frei bewegen und seinen Wohnort so festlegen könne, dass ihn seine Verfolger nicht auffinden könnten, dass er bis dahin jedoch in der Schweiz verbleiben möchte, da niemand von seinem Aufenthalt in der Schweiz wisse, er sich hier sehr sicher fühle und grosse Angst habe, nach Belgien zurückzukehren, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass gewalttätige Übergriffe in Belgien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der belgischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Belgien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist,
E-520/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-520/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: