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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 E-5197/2008

16. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,231 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-5197/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. X._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5197/2008 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 16. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung einer Einreisebewilligung und stellte ein Asylgesuch. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, sein Wohnort liege im Einzugsgebiet der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE). Sein Bruder sei am 12. November 1995 von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Am 19. Dezember 1995 hätten er und seine Familie von dessen Tod erfahren. Den Leichnam des Bruders habe die Familie indes nie erhalten. Am 28. April 2000 sei er selbst von der LTTE zwangsrekrutiert worden. In der Folge habe er an mehreren Kampfhandlungen teilgenommen, bis er am 28. Mai 2001 schwer verletzt worden sei. Als Folge der Auseinandersetzung zwischen Karuna Amman und der LTTE, habe er letztere am 12. April 2004 verlassen und sei untergetaucht. Er sei von der LTTE mehrmals zu Hause gesucht worden. Er lebe nun in einem von der srilankischen Armee kontrollierten Gebiet. B. Mit Schreiben vom 28. November 2005 forderte die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend seiner Identität einzureichen. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein. D. Am 15. Februar 2006 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei wiederholte er die Ausführungen in der Eingabe vom 16. November 2005. Ergänzend und konkretisierend führte er aus, nach seiner Genesung habe er bis im April 2004 Lebensmittel für die LTTE transportiert. Er habe die LTTE verlassen, weil er habe Geld verdienen und seine Eltern unterstützen wollen. Seit Mai 2004 lebe er bei seinem Onkel, ungefähr sechs Kilometer von seinem Heimatort entfernt. Seit Oktober 2005 würden seine Eltern von der LTTE telefonisch aufgefordert, ihn zurück zur Organisation zu schicken. Zudem habe er am 26. Dezember 2005 E-5197/2008 eine schriftliche Aufforderung der LTTE zu einer Diskussionsveranstaltung erhalten. Der Ehemann seiner Schwester sei im Februar 2005 von der Karuna-Gruppe getötet worden. Seine Eltern hätten im Dezember 2005 einen Anruf eines Vertreters der Karuna-Gruppe erhalten, welcher ihnen mitgeteilt habe, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, ebenfalls töten würden. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll gleichen Datums sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente. F. Am 8. Mai 2006 wandte sich der Beschwerdeführer erneut schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Dieses Schreiben leitete die Botschaft am 16. Juni 2006 an das BFM weiter. G. Am 21. Juni 2007 liess das BFM der Schweizerischen Vertretung einen Fragekatalog zu Handen des Beschwerdeführers zukommen und ersuchte die Botschaft, das Schreiben dem Beschwerdeführer im Original zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen. Namentlich gab er an, er sei im April und November 2006 je einmal für kurze Zeit von der srilankischen Armee festgehalten, zu seinen Kontakten zur LTTE befragt und unter Auflagen freigelassen worden. Vom 11. bis 13. April 2007 sei er von der Karuna-Gruppe festgehalten, befragt und unter Auflagen entlassen worden. Während allen Festnahmen sei er an den Händen und Füssen gefesselt gewesen. Er sei nie verurteilt worden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM das Antwortschreiben des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - Zeitpunkt der Eröffnung unbekannt verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 30. Juli 2008 an das BFM übermittelt, beantragte der Beschwerdeführer sinn- E-5197/2008 gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ging am 12. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 10. Juli 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die Rechtsmitteleingabe ist vom Vater des Beschwerdeführers in dessen Namen verfasst und unterzeichnet. Eine schriftliche Vollmacht liegt indes nicht vor. Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend von der mutmasslichen Bevollmächtigung des Vaters durch den Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- E-5197/2008 zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend begründeten Rechtsbegehren verständlich sind. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu- E-5197/2008 tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten würden sich verschiedene Ungereimtheiten ergeben. Diese würden insbesondere die nach dem Verlassen der LTTE geltend gemachten Nachteile durch die Organisation betreffen. Indes könne darauf verzichtet werden, näher auf diese einzugehen. Das BFM verfolge die Situation in Sri Lanka aufmerksam und stelle eine zunehmende Radikalisierung fest. Gegenwärtig sei ein Ende der gewalttäti- E-5197/2008 gen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Insoweit seien die angeführten Sorgen nachvollziehbar. Der Spielraum zur Erteilung von Einreisevisa sei jedoch sehr klein, beziehungsweise die Anforderungen an eine Einreisebewilligung hoch. Aufgrund der Aktenlage sei das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers klein. Zwar sei der Beschwerdeführer durch die angeführten Vorfälle persönlich stark betroffen. Zudem habe sich auch im Süden und Wesen des Landes die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Auch in Colombo seien verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen worden, namentlich seien Tamilen häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden, der LTTE oder der Karuna-Gruppe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte oder ihm solche drohen würden. Bei den geltend gemachten Behelligungen handle es sich offensichtlich um lokale oder regional beschränkte Nachteile. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Region von A._______ aufhalte. Es sei zwar verständlich, dass sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht genüge indes nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat umsetzten würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka habe der Beschwerdeführer das Heimatland zwischenzeitlich verlassen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe ausführlich dargelegt. 5.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich auf die Darlegung der allgemeinen Situation in Sri Lanka, namentlich in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Damit wird nicht substanziiert dargelegt, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Wie bereits E-5197/2008 in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde, sind die geltend gemachten Benachteiligungen lokal beziehungsweise regional beschränkt. Der Beschwerdeführer hat daher die Möglichkeit, sich allfälligen Behelligungen durch die LTTE oder andere nur regional tätige Gruppierungen durch einen innerstaatlichen Wegzug zu entziehen. Damit steht ihm eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen und er ist nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5197/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 9

E-5197/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2009 E-5197/2008 — Swissrulings