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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 E-5189/2007

3. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,250 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-5189/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A., geboren (...), Irak, vertreten durch B., (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5189/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. April 2007 und reiste am 30. April 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 14. Mai 2007 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 20. Juni 2007 im Wesentlichen Folgendes geltend: In seiner Heimatstadt C._______ sei er (..., berufliche Tätigkeit). Ungefähr Mitte Januar 2007 habe er eine intime Beziehung mit einer verheirateten Kundin angefangen und sich ungefähr 13 Mal bei ihr zu Hause - um die Mittagszeit, während der Abwesenheit ihres Ehemannes - mit ihr getroffen. Am 15. März 2007 sei der Ehemann unerwartet nach Hause gekommen und habe sie ertappt. Ihm sei es gelungen, zum Haus seines Geschäftspartners zu fliehen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Von seinem Geschäftspartner habe er erfahren, dass der Ehemann der Kundin bei ihm, dem Beschwerdeführer, zu Hause nach seinem Aufenthaltsort gefragt und gegenüber seinem Vater gedroht habe, er werde ihn finden und töten, ganz gleich, wo er sich aufhalte. Deswegen und auch aus Angst vor der Reaktion seines Vaters, welcher diese Beziehung nicht toleriere, habe er sein Heimatland mit der Hilfe seines Geschäftspartners verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand halten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2007 gewährte. E-5189/2007 D. Die Verfügung vom 25. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, es seien die Ziffern drei bis fünf (betreffend Wegweisung und deren Vorzug) aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel wird, soweit dies für das Urteil erforderlich ist, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Januar 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein personeller Wechsel innerhalb der Rechtsberatungsstelle (...) angezeigt und gleichzeitig nach dem Verfahrensstand nachgefragt. G. Die Information über den Verfahrensstand erfolgte am 14. Januar 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und E-5189/2007 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Verfahren erweist sich auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels als spruchreif (vgl. Art. 111a AsylG). 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz nur betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges angefochten (Ziffern drei bis fünf des Dispositives). Betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (Ziffern eins und zwei des Dispositives) ist die Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem in der Beschwerde mit keinem Wort ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung behauptet wird, ist das Rechtsmittel praxisgemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Entsprechend ist nur noch über die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu befinden. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- E-5189/2007 setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2007 angeordneten Wegweisungvollzuges und dessen Zulässigkeit aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG könne nicht angewendet werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2007 geltend, die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimanyia werde durch das BFM falsch beurteilt. Dort bestehe nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt. Gefährdet seien nicht nur spezielle Gruppen wie Journalisten und ethnische oder religiöse Minderheiten. Die Gefahr gehe sowohl von innen (interne Spannungen zwischen Kurden sowie spezielle Terrorgruppen) als auch von aussen (Invasion durch die Türkei) aus. Wegweisungsvollzüge in den Nordirak seien aufgrund der Sicherheitslage und der sozioökonomischen Situation sinnwidrig. Sie erhöhten die Gefahr eines Krieges mit der Türkei, weshalb sich die nordirakische Regierung im Sinne einer weitgehenden Verunmöglichung gegen die unfreiwillige Rückkehr von Nordirakern sperre. Zur Untermauerung seiner Position reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Das Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Asylsuchende aus Irak“ vom 25. Juni 2007, einen Zusammenzug von Gewaltmeldungen aus dem Nordirak vom 7. bis 21. Juli 2007, Ausdrucke aus der Internetseite „tagesschau.de“ vom 19. Juli 2007 sowie vom 26. Juli 2007, einen Ausdruck aus der Internetseite „kurier.at“ vom 26. Juli 2007, einen Ausdruck aus der Internetseite „kurdishaspect.com“ vom 21. April 2007, einen Ausdruck aus der Internetseite „tagesspiegel.de“ vom 26. Juli 2007 sowie einen Ausdruck aus der Internetseite „focus.de“ vom 26. Juli 2007. E-5189/2007 6.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges an. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Das BFM hat das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen mit zutreffender Begründung verneint. Völkerrechtliche Vollzugshindernisse liegen nicht vor (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, in: Handbücher zur Anwaltspraxis, Band VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage 2008, S. 546 f., N. 11.67). Auf das flüchtlingsrechtliche Prinzip der Nichtabschiebung (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch ein in den Menschenrechten gründendes Wegweisungshindernis liegt nicht vor. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In zwei publizierten Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus ergebenden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst (Urteile vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4] und vom 14. März 2008 [BVGE 2008/5]). Im letztgenannten Urteil wurde festgestellt, innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kontrollierten Gebietes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über E-5189/2007 ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten. Aus den beiden erwähnten Urteilen geht hervor, dass für Rückkehrende keine generelle Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe beziehungsweise Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen, als Beilagen zwei bis neun der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie stammen aus dem Juli 2007 und beziehen sich damit auf die Lage im Irak, wie sie sich vor bald zwei Jahren präsentierte. In der Zwischenzeit hat sich die Sicherheitslage im Irak erheblich verbessert. Die Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, welche vom BFM als unglaubhaft beurteilt worden sind, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal er auf eine Anfechtung der Ziffern eins und zwei des Dispositivs verzichtet hat und die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgeschichte enthält. In Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Fluchtgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Somit erübrigt sich in vorliegendem Verfahren die Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, eine Todesdrohung von einer Privatperson einen Unzulässigkeitsgrund bedeuten könnte. 7. 7.1 Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit der Begründung, in den drei nordirakischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jüngeren Mann handle, der in C._______ über eine Familie verfüge. 7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Zumutbarkeit des Vollzuges sei zu verneinen (zu seiner Begründung vgl. Erw. 6.2 oben). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu Recht bejaht hat. E-5189/2007 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in oben unter Erw. 6.3 erwähnten Urteilen mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus ergebenden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung erweist sich der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar. Bezüglich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung BFM Erw. II. 2, S. 5). Die Eltern, eine Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers leben in C._______. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Angst vor dem Vater, da dieser die geltend gemachte sexuelle Beziehung zu einer verheirateten Frau nicht toleriere. Nachdem dem Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nicht geglaubt werden können (vgl. Erw. 6.3 oben), erweist sich diese Angst jedoch als unbegründet. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen im Irak lebenden Familienangehörigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der E-5189/2007 Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat Letzteren zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt demzufolge ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos erwies und zudem nach wie vor von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5189/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und folglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 10

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