Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5186/2016
Urteil v o m 2 6 . April 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…).
E-5186/2016 Sachverhalt: A. Am 28. August 2011 liess der sich in B._______, Somalia, aufhaltende Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ein Gesuch um eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens stellen. Dem Gesuch war eine Kopie der somalischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers beigelegt. Mit Verfügung vom 25. August 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein. B. Am 27. Juli 2015 ersuchte der mittlerweile illegal eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2015 und der Anhörung vom 5. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein ganzes Leben in C._______ verbracht. Im Mai 2014 sei er von der Al-Shabaab-Miliz zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Er habe dies abgelehnt und sei geflüchtet. Sie hätten ihn aber erwischt und ihm Verletzungen zugefügt. Nach einem Spitalaufenthalt in B._______ sei er Polizist geworden und habe den Auftrag gehabt, ein Lager mit Waffen und Nahrungsmitteln zu bewachen. Eines Tages sei er verhaftet und beschuldigt worden, zehn Gewehre gestohlen zu haben. Ein Gericht habe ihn zum Tode verurteilt. Bei einem Angriff der Al-Shabaab-Miliz auf das Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen. C. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts auf eine Beteiligung an einer Vergewaltigung vorläufig festgenommen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffer 3) mit Hinweis auf die Unterlassungsfolgen (Ziffer 4) und ordnete deren Vollzug an (Ziffer 5). E. Mit Schreiben vom 10. August 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
E-5186/2016 F. Mit Eingabe vom 25. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das angestrebte Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffer 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Er habe die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland nicht verschleiert und im Rahmen seiner Möglichkeiten mit den Behörden kooperiert. So
E-5186/2016 habe er beispielsweise die Geburtsurkunde eingereicht. Sein Herkunftsland beziehungsweise seine Herkunftsregion sei der Vorinstanz bekannt. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz unter dem Vorwand mangelhafter Mitwirkung, welche eben nicht vorliege, jegliche Abklärungen unterlasse. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher zwingend zu prüfen gewesen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff. in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, die Angaben des Beschwerdeführers über die Ortschaft C._______ , in der er angeblich die letzten 22 Jahre vor seiner Ausreise aus Somalia gelebt haben soll, seien ungenau und voller Ungereimtheiten. Folglich sei anzunehmen, dass seine Behauptung, C._______ sei sein letzter Aufenthaltsort gewesen, nicht der Wahrheit entspreche. Es sei daher der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden, da es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen Somalias, Somalilands, Puntlands oder anderen Drittstaaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Verschleierung ihrer tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindere. Zudem sei aktenkundig, dass ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Somit dürfte auch Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG erfüllt sein, wonach keine vorläufige Aufnahme verfügt werde, wenn eine weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitstrafe verurteilt worden sei. 4.4 Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass gewisse Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort C._______ Ungereimtheiten aufweisen, dennoch ist nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche eine vertiefte Herkunftsabklärung und die Prüfung der Zumutbarkeit des
E-5186/2016 Wegweisungsvollzugs obsolet machen könnten, auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Auslandgesuch im Jahr 2011 und während des ganzen Asylverfahrens C._______ als Heimatort und B._______ als letzten Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus Somalia angegeben. Er konnte seine Clanzugehörigkeit nennen und hat in der Befragung sowie der Anhörung alle Fragen zu seiner Herkunft beantwortet. Zudem reichte er eine somalische Geburtsurkunde ein. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass seine Behauptung, aus C._______, Somalia, zu stammen, offensichtlich unzutreffend wäre. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, eine vertiefte Herkunftsabklärung und eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durchzuführen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Unrecht mit dem Hinweis verweigert hat, gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung hängig, womit Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG erfüllt sein dürfte. Die Anwendbarkeit dieser Norm setzt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe voraus; gegen den Beschwerdeführer wurde erst eine Strafuntersuchung eröffnet, eine Verurteilung ist bislang nicht erfolgt. Die Vorinstanz hat demnach Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG zu Unrecht für anwendbar erklärt. 5. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER- GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
E-5186/2016 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5186/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: