Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5164/2020
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Marina Filou, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (…).
E-5164/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2020 auf dem Landweg nach Deutschland, von wo aus sie nach einwöchigem Aufenthalt bei ihrem Bruder in C._______ schliesslich am 1. März 2020 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Am 21. August 2020 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem gleichentags ein Strafbefehl gegen sie infolge (unter anderem) Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung erging. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 27. August 2020, dem sogenannten Dublin-Gespräch vom 1. September 2020 sowie der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 14. September 2020 machte die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der PA im Beisein der zugewiesenen und von ihr bevollmächtigten Rechtsvertretung – im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Ein Imam habe ihren Sohn unterstützt, der seit einem Autounfall in seiner Kindheit eine körperliche und geistige Behinderung habe, und diesen nach D._______ locken wollen. Als ihr Sohn nach D._______ habe aufbrechen wollen sei dieser Imam jedoch untergetaucht, weil die Polizei nach ihm gefahndet habe. Sie habe daraufhin eigene Recherchen unternommen und so in Erfahrung bringen können, dass dieser Imam der Fetö-Organisation angehört habe. Später sei sie mit Frauen der Fetö-Organisation in Kontakt gekommen. Im Zuge eigener Nachforschungen habe sie entdeckt, dass Angehörige der Fetö falsche Religionspropaganda verbreiten würden. Beispielsweise gäben sie sich teils als Imame aus und würden Familien erpressen und deren Notlagen ausnutzen. Nachdem sie diese Methodik durchschaut und einige Leute davor gewarnt habe, sei sie zwischen 2019 und 2020 von der Fetö bedroht worden. Sie habe daraufhin so getan, als sei sie auf deren Seite und habe mit ihnen zusammengearbeitet. Insbesondere aufgrund ihrer Tätigkeit als (…), welcher ein hoher religiöser Stellenwert zukomme, sei ihre Unterstützung bei der Mitgliederanwerbung für die Fetö wertvoll gewesen. Einerseits fürchte sie sich nun vor der Fetö- Organisation, da es ihr gelungen sei, deren Machenschaften aufzudecken. Andererseits drohe ihr staatliche Verfolgung, da die türkischen Behörden gegen Fetö-Mitglieder vorgehen würden und sie in den Augen der Behörden Teil der Fetö-Organisation gewesen sei.
E-5164/2020 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 16. September 2020 ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Die Rechtsvertretung nahm gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 18. September 2020 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2020 – nach Mandatsbeendigung – durch ihre ehemals zugewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 5. November 2020 zur Beschwerde vernehmen. Dabei äusserte sie sich zum auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Die Beschwerdeführerin replizierte – auf Einladung des Instruktionsrichters vom 12. November 2020 hin – mit Eingabe vom 27. November 2020 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
E-5164/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzlos, vage und unplausibel ausgefallen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Fetö- Organisation sie nach den Bedrohungen und Erpressungen für sich habe arbeiten lassen. Ebenso unverständlich sei, dass sie sich bezüglich der Drohungen und Erpressungen seitens der Fetö nicht einfach an die Behörden gewandt habe. Zumal sie bis zu ihrer Ausreise keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe – und angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen – sei nicht ersichtlich, weshalb ihr im Falle einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen sollten.
E-5164/2020 3.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt. Ihre Rechtsvertreterin habe angesichts der Komplexität ihrer Asylvorbringen sowohl anlässlich der Anhörung als auch im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragt. In der Stellungnahme habe die Rechtsvertreterin zudem ein Beweismittel betreffend ihre Mitgliedschaft bei der Fetö-Organisation angekündigt. Die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund die Zuteilung ins erweiterte Verfahren vornehmen müssen, um die Einreichung dieses Beweismittels abzuwarten. In dem nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Strafregisterauszug werde sie als Fetö- Anhängerin bezeichnet. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung ihrem angeschlagenen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung insbesondere auf ihre Aussage- und Konzentrationsfähigkeit keine Rechnung getragen. Sie habe schon während der Anhörung ausgeführt, dass sie zur Behandlung ihrer (…)krankheit Kortison einnehme und dadurch vergesslich werde. Schliesslich könne ihr der Zeitpunkt der Einreichung des Beweismittels nicht angelastet werden, da ihr eine frühere Beibringung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Zudem führte das SEM ergänzend aus, die eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem türkischen Strafregister vermöge für sich alleine weder ein laufendes Verfahren noch eine daraus resultierende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Ausserdem erstaune der Zeitpunkt der Einreichung, zumal die Beschwerdeführerin das Vorhandensein solcher Beweismittel während der Anhörung explizit verneint habe. Insgesamt vermöge das eingereichte Dokument an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. 3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren sowie am Beweiswert des von ihr eingereichten Dokuments fest. 4. Angesichts der klaren Rechtsbegehren der durch eine qualifizierte amtliche Rechtsbeiständin vertretenen Beschwerdeführerin (sowie der Begründung des Rechtsmittels) ist das Beschwerdeverfahren auf den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Asylgesuches im Rahmen des erweiterten Verfahrens beschränkt.
E-5164/2020 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Sowohl wegen der Fallkomplexität als auch wegen ihres angeschlagenen Gesundheitszustands wäre die Zuteilung ins erweiterte Verfahren geboten gewesen. 5.1.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung eingeschränkt gewesen wäre. Alleine die Möglichkeit, dass es bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin – respektive aufgrund der dagegen eingesetzten Medikamente – zu Konzentrationsschwierigkeiten kommen kann, reicht nicht aus, um derartige Beeinträchtigungen während des erstinstanzlichen Verfahrens tatsächlich anzunehmen. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte für eine geschmälerte Konzentrations-, Aufnahmeoder Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Rechtsvertreterin habe anlässlich der Anhörung den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin wäre in der Lage gewesen, bei einer weiteren Anhörung zusätzliche Informationen zu liefern, überzeugt dieser Einwand nicht. Im Übrigen hat sie keine Vorbehalte bezüglich der Konzentrations- oder Aufnahmefähigkeit der Beschwerdeführerin angebracht, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden können. Sodann war es ihr unbenommen der Beschwerdeführerin ebenfalls Fragen zu stellen, was sie auch getan hat (vgl. act. 1073153-22/17 [A22/17] F40 ff. sowie F105 ff.). Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin, den Anforderungen im Asylverfahren sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht gerecht geworden, lässt sich auch die Tatsache schwer in Einklang bringen, dass sie offenbar nach ihrer Einreise in die Schweiz während rund sechs Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. 5.1.2 Der Entscheid, ob ein Asylgesuch im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren behandelt wird, obliegt dem SEM. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Weder den Gesuchstellenden noch der Rechtsvertretung kommt bei der Zuteilung ein Mitsprache- oder Vetorecht zu. Eine (unterlassene) Zuweisung ins erweiterte Verfahren kann jedoch eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt wird, und demnach die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9). Vorlie-
E-5164/2020 gend besteht bezüglich der behaupteten Einschränkung des Beschwerderechts schon deshalb keine Beschwer, weil die Beschwerdefrist vom Verordnungsgeber pandemiebedingt auf 30 Tage verlängert wurde (vgl. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl), wovon auch die Beschwerdeführerin profitieren konnte. Die Behandlung ihres Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren ist unter diesen Umständen insoweit nicht zu beanstanden. 5.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM – auch angesichts des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels – nicht korrekt erstellt worden. Das Dokument sei geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Entscheid zu führen, weshalb ihr Gelegenheit zu geben gewesen wäre, sich dazu zu äussern. Indem die Vorinstanz das in der Stellungnahme angekündigte Beweismittel nicht im erstinstanzlichen Verfahren abgenommen und sie nicht dazu befragt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ihr sei das Recht entzogen worden, auf die Entscheidfindung einzuwirken und sich zu allen wesentlichen Punkten zu äussern. 5.2.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung mit nachvollziehbarer Begründung dar, weshalb das angekündigte Beweismittel nicht abzuwarten war. Insbesondere angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin während der Anhörung, wo sie die Existenz entsprechender Beweismittel explizit verneinte (vgl. act. A22/17 F115), durfte das SEM von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgehen. Sodann waren auch die Erklärungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nicht geeignet, die Notwendigkeit, das Beweismittel abzuwarten, zu begründen. Schliesslich setzte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit dem neu eingereichten Beweismittel auseinander und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich in ihrer Replik mit der Einschätzung der Vorinstanz zu befassen. Insgesamt ging das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung somit zu Recht von einem genügend erstellten Sachverhalt aus. Ob sich der Sachverhalt angesichts der veränderten Aktenlage seit Verfügungserlass nach wie vor als korrekt und vollständig erstellt erweist, wird im Folgenden zu prüfen sein. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zu Recht daraufhin, dass ein Strafregisterauszug für sich alleine genommen weder auf ein laufendes Verfahren noch auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hindeute. Ohne weitere Dokumente wie beispielsweise eine Anzeige oder
E-5164/2020 ein Haftbefehl lassen sich – selbst bei angenommener Echtheit des Auszugs – keine Rückschlüsse über den Hintergrund des Strafregistereintrags ziehen. Es ist der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht ansatzweise gelungen, die Umstände des Strafregistereintrags oder einen entsprechenden Behördenkontakt aufzuzeigen. Zumal sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Rechtsmitteleingabe Hinweise auf ein zugrundeliegendes strafrechtliches Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin ergeben, erübrigen sich weitere Abklärungen und der Sachverhalt erweist sich auch im Urteilszeitpunkt als rechtsgenüglich erstellt. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rechtsmitteleingabe ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Sie hat keine reformatorischen Rechtsbegehren gestellt (vgl. vorstehende E. 4). 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5164/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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