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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2011 E-5164/2007

12. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,529 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2007

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5164/2007 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch (…), Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2007 / N (…).

E-5164/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2005 auf der Schweizerischen Vertretung in Damaskus (Syrien) ein Asylgesuch ein, welches er damit begründete, wegen seines Engagements für die Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes, HADEP) und die Zeitschriften "Özgür Halk" und "Ülkede Gündem" seit dem Jahr 1996 mehr als sechs Mal in Polizeigewahrsam genommen und dabei schwer misshandelt worden zu sein. In der Folge sei er im Jahr 1997 angeklagt worden, Plakate der HADEP aufgehängt zu haben. Im Mai 1998 sei er in B._______ unter dem Verdacht der Unterstützung einer illegalen Organisation drei Monate inhaftiert und dabei mit dem Tod bedroht und gefoltert worden. Mit Entscheid vom 4. März 2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2005 durch seine vormalige Rechtsvertreterin Beschwerde bei der damaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Am 16. Juli 2006 gelangte der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz und ersuchte am 24. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl, worauf die ARK die Beschwerde am 18. September 2006 abschrieb. B. Anlässlich der summarischen Befragung vom 29. August 2006 im EVZ C._______ und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen durch den Kanton am 7. Februar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Asylgründen vom 19. Januar 2005 fest und machte ergänzend im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus D._______ (Provinz Bingöl) und habe von 1989 bis im Juli 1999 mit seinen Eltern und Geschwistern in Istanbul gelebt. Aufgrund seiner Schwierigkeiten und der psychischen Belastung in der Türkei habe er das Land im Juli 1999 mit Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) in Richtung Iran verlassen. Nach seiner Ankunft im Iran sei er von der PKK in den Irak gebracht worden, wo er bis im Jahr 2004 in verschiedenen nordirakischen Ortschaften für die PKK Presse- und Propagandaarbeit geleistet habe. Infolge von Unstimmigkeiten zwischen der Patriotischen Union Kurdistans (Yeketî Niştîmanî Kurdistan, PUK) und der PKK sei er im August 2000 inhaftiert und im Dezember desselben Jahres wieder entlassen worden. Im Juli 2004 habe er sich der Demokratischen Partei Kurdistans (Partîya Demokrata Kurdistan, KDP) gestellt und sei in ein geschlossenes Militärlager nach Dohuk (Nordirak) geschickt worden, womit seine Tätigkeiten für die PKK beendet gewesen seien. Um sich ausserhalb des Militärlagers bewegen zu dürfen, hätte er entweder der KDP als Kämpfer beitreten oder einen Garanten stellen müssen. Garanten habe er keinen gefunden, da Kurden aus der Türkei bei der Bevölkerung im Gebiet der KDP unbeliebt seien, nachdem KDP-Mitglieder

E-5164/2007 von der PKK umgebracht worden seien. Der KDP als Kämpfer beizutreten habe er nicht gewollt. Mit Hilfe seines Vaters, welcher für ihn gebürgt habe, sei er schliesslich nach Syrien gelangt, wo er auf der schweizerischen Vertretung sein erstes Asylgesuch eingereicht habe. Im September 2005 habe er Syrien verlassen und sei beim Versuch, illegal zurück in den Irak zu gelangen, von den Peschmerga (bewaffnete Einheiten der KDP und der PUK) festgenommen, zurück nach Dohuk gebracht und dort inhaftiert worden. Sein Vater sei im Oktober 2005 wiederum dorthin gekommen und habe garantiert, dass er (der Beschwerdeführer) nicht im Irak bleibe, worauf er aus der Haft entlassen worden sei. Er habe den Irak mit einem gefälschten türkischen Pass verlassen und sei via den Iran und Dubai nach Mauritius gelangt, wo er festgenommen und in den Iran zurückgeschickt worden sei. Die iranischen Behörden hätten ihn den irakischen Behörden übergeben, welche ihn erneut inhaftiert hätten. Er habe versucht, nach Dubai zu gelangen, von wo er aber wiederum in den Nordirak zurückgeschickt worden sei. Nach einem weiteren misslungenen Ausreiseversuch via Aserbaidschan, die Ukraine und den Iran sei es ihm schliesslich gelungen, von Iran aus über Ägypten in die Schweiz einzureisen. In der Türkei werde er wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation gesucht; bei einer Verhaftung riskiere er eine lange Gefängnisstrafe. Im Jahr 2005 habe die Polizei letztmals zu Hause nach ihm gesucht und seinem Vater mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) militärdienstpflichtig sei. In Syrien habe er befürchtet, in die Türkei ausgeliefert zu werden, und auch im Irak habe er nicht bleiben können, weshalb er um Asyl in der Schweiz ersuche. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer in türkischer Sprache und mit deutscher beziehungsweise französischer oder englischer Übersetzung folgende Dokumente zu den Akten: Ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom (…) 1998, ein Urteil des Zivilgerichts E._______ vom (…) 1998 sowie vom (…) 2000, einen Arztbericht der Türkischen Stiftung für Menschenrechte (Türkiye İnsan Hakları Vakfı, TIHV) vom (…) 2005, ein Schreiben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Syrien vom 19. Juli 2005, ein undatiertes Bestätigungsschreiben, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Nüfus, einen Auszug aus dem Familienregister sowie die Abschrift eines Personalausweises vom 12. April 2007. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 – eröffnet am 30. Juni 2007 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf den detaillierten Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 30. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der

E-5164/2007 Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. August 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde – unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Am 30. August 2007 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 wurden Bestätigungsschreiben von (…) vom 3. Mai 2008 und von (…) vom 21. August 2007 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lager Mahmur (Irak) zu den Akten gereicht. G. Mit Schreiben vom 26. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft betreffend den Verfahrensstand, welches am 10. Dezember 2008 durch die vormals zuständige Instruktionsrichterin beantwortet wurde. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2010 forderte die unterzeichnende Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Bericht über allfällig veränderte Verhältnisse unter Beilage vorhandener Beweismittel einzureichen. Mit Stellungnahme vom 16. August 2010 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Berner Wirtschaft (beco) vom 12. Januar 2010 sowie eine Kopie der Fürsorgebestätigung vom 19. August 2010 einreichen. Auf den detaillierten Inhalt der Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E-5164/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

E-5164/2007 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach ihm in der Türkei sei als durch nichts belegte Behauptung zu bewerten. Gemäss den ins Recht gelegten Beweismitteln wie den drei Urteilen aus den Jahren 1998 und 2000 sowie der undatierten Bestätigung des Anwalts sei in der Türkei weder ein Verfahren gegen ihn hängig noch ein Strafvollzug ausstehend. Zudem habe er sich bezüglich der angeblich wegen des Militärdienstes erfolgten Suche widersprochen, indem er einmal angegeben habe, er sei mittels einer schriftlichen Vorladung gesucht worden, während er ein andermal gesagt habe, dies sei lediglich mündlich geschehen. Ferner bestünde bei der vorliegenden Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden etwas über seine angeblichen Tätigkeiten für die PKK im Irak gewusst hätten. Dies werde durch den Umstand erhärtet, dass diese zudem auch bezweifelt werden müssten, da es beispielsweise doch zumindest erstaunlich sei, dass er jahrelang für die PKK im Irak Pressearbeit geleistet haben wolle und die PKK für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei, ohne dass er Mitglied der PKK gewesen sei. Ferner habe er sich zu seinen angeblichen politischen Tätigkeiten in der Türkei widersprochen, indem er vor der Kantonsbehörde einmal angegeben habe, er sei dort für keine bestimmte Partei tätig gewesen, vor der gleichen Behörden an anderer Stelle wie auch in seinem in Syrien eingereichten Asylgesuch sowie in der Beschwerde vom 6. Mai 2005 aber gesagt habe, er sei für die HADEP tätig gewesen und habe für diese sogar als Journalist gearbeitet. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen würden zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. Zudem führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des

E-5164/2007 Beschwerdeführers würden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die Festnahmen durch die türkischen Behörden bis im Mai 1998 und die damit verbundenen angeblichen Misshandlungen würden zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für die Ausreise beurteilt zu werden, womit auch der Bericht der TIHV vom (…) über die angeblich anlässlich der Festnahme im Mai 1998 erlittenen Misshandlungen keine asylrelevante Verfolgung zu belegen vermöchte. Dies treffe ebenfalls für das Dokument des UNHCR zu, da dieses keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers enthalte und lediglich bestätige, dass er beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht habe. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wie die angeblichen Schwierigkeiten im Irak würden sich ausschliesslich auf eine Verfolgung durch die irakischen Behörden und somit auf Verfolgung in einem Drittstaat beziehen, der er sich durch Wegzug in sein Heimatland entziehen könne. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vorab fest, die Vorinstanz habe die Frage nach der Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthaltes im Irak oder einem anderen Drittstaat nicht weiter verfolgt und sich in der angefochtenen Verfügung lediglich mit der Verfolgung durch den Heimatstaat beziehungsweise der Wegweisung in denselben beschäftigt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in keinem Drittstaat dauernden und sicheren Aufenthalt finden könne. Betreffend dem Vorhalt der Vorinstanz, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten polizeilichen Suche nach ihm in der Türkei handle es sich um eine durch nichts belegte Behauptung, wendet er ein, die Argumentation der Vorinstanz greife zu kurz. Er sei bereits als sechzehnjähriger Schüler das erste Mal festgenommen worden; sein linkes Trommelfell sei bei diesem Vorfall nachhaltig geschädigt worden. In der Folge sei er weitere Male festgenommen, bedroht, gefoltert und unter anderem der Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt worden. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt habe er sich gezwungen gesehen, die TIHV um psychologische und medizinische Hilfe zu ersuchen. Aufgrund dieser persönlichen Erfahrungen, welche von der

E-5164/2007 Vorinstanz nicht bezweifelt würden, müsse das Vorliegen einer subjektiven Furcht bejaht werden. In objektiver Hinsicht seien ebenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass er im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Vor seiner Ausreise in den Irak sei er bereits unter dem Verdacht von PKK-Aktivitäten inhaftiert gewesen, weshalb im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung durch die türkischen Behörden sowie mit Verhören unter menschenrechtswidriger Behandlung und Folter zu rechnen sei. Weiter habe er durch seine illegale Ausreise und den mehrjährigen Auslandaufenthalt Tatsachen geschaffen, die bei den türkischen Behörden unweigerlich den Verdacht aufkommen lassen würden, er habe seine staatsfeindliche Tätigkeit im Ausland fortgesetzt. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der türkische Staat aufgrund von (erzwungenen) Zeugenaussagen heute über die Informationen betreffend den Beschwerdeführer verfüge, die dem Gericht anlässlich der Ende der neunziger Jahre geführten Prozesse noch gefehlt hätten. Gewichtiger Anhaltspunkt sei letztlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, die unter besonderer Beobachtung stehen dürfte. Seine Mutter arbeite für die (…), eine kurdische Tageszeitung; sein Vater weise eine rege Reisetätigkeit in kurdische Gebiete ausserhalb der Türkei auf. Eine seiner Schwestern, (…), habe aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit für die Zeitung (…) im Jahr 2002 aus der Türkei fliehen müssen und sei in der Folge in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. In diesem Zusammenhang sei auch an Reflexverfolgung zu denken, was in casu jedoch ungeprüft geblieben sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich auf eine Art und Weise exponiert, die es objektiv wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er zukünftiger Verfolgung ausgesetzt würde. Dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält er entgegen, er habe anlässlich der kantonalen Anhörung nachvollziehbar erklärt, wie es zu einem allfälligen Missverständnis betreffend die – mündliche oder schriftliche – Vorladung zum Militärdienst gekommen sei. Vor dem Hintergrund seiner ansonsten sehr substantiierten und in sich schlüssigen Aussagen erscheine dieser angebliche Widerspruch nicht gewichtig genug, um damit seine Glaubwürdigkeit ernsthaft zu erschüttern. Weiter sei die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob er tatsächlich für die PKK im Irak tätig gewesen sei, von theoretischem Interesse, weil die türkischen Behörden auch blosse Sympathisanten der Mitgliedschaft verdächtigen und verfolgen würden. Gemäss Statuten der PKK sei Mitglied, wer Entscheidkompetenz habe. Dies habe auf ihn nicht zugetroffen, er sei

E-5164/2007 jedoch für die PKK in einem bestimmten Aufgabengebiet tätig gewesen, sprich habe Arbeit geleistet, während die PKK im Gegenzug seine Existenz gesichert habe. Als aktiver "Angestellter" der PKK sei er mehr als ein blosser Sympathisant, aber weniger als ein vereidigtes Mitglied mit Entscheidkompetenz und Befehlsgewalt gewesen. Der angebliche Widerspruch zu seinen Tätigkeiten für eine politische Partei sei mit der Befragungstechnik – einer thematischen Einengung – zu erklären. Zum Vorhalt des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der Festnahme und den Misshandlungen im Jahr 1998 und seiner Flucht wendet er ein, eine isolierte Betrachtung sei nicht angebracht. Dieser Vorfall sei vielmehr kausal gewesen für das anschliessende Verlassen des Heimatlandes und die Absetzung ins benachbarte Ausland. Die drohende künftige Verfolgung in der Türkei sei als logische Fortsetzung jener früheren Verfolgung zu betrachten. Zusammenfassend hält er fest, er habe seine Fluchtgründe glaubhaft geschildert; seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei sowohl aus subjektiver als auch objektiver Sicht begründet. Mit der Beschwerde wurden drei Fotos, welche in der Zeitspanne von 1999 bis 2004 entstanden seien und den Beschwerdeführer "in den Bergen" respektive im Irak zeigten, sowie ein Referenzschreiben von (…) vom 23. Juli 2007 inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits die Glaubhaftigkeit abgesprochen und andererseits – soweit die geltend gemachten Festnahmen durch die türkischen Behörden bis zum Mai 1998 und die damit verbundenen Misshandlungen betreffend – deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint. Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie nachfolgend dargelegt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb sich eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG erübrigt. 5.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

E-5164/2007 begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Prüfung des Vorliegens von begründeter Furcht vor Verfolgung – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht vermerkt – auf mögliche Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat beschränkt. 5.4. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in

E-5164/2007 vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 – 7). 5.5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Vorbringen bis zum Mai 1998 und die während der Haft von Ende Mai bis anfangs August 1998 erlittenen Misshandlungen nicht direkt fluchtauslösend waren, zumal keine plausible objektiven und subjektiven Gründe ersichtlich sind, welche die zeitlich verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im Juli 1999 erklärbar machen würden. Folglich muss der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungshandlung und der Flucht und somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint werden. Aufgrund des Erlebten scheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer allenfalls subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung empfindet. Hingegen lässt sich diese Furcht entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung in objektiver Hinsicht nicht bekräftigen. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel bezüglich der geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren vermögen keine konkreten Umstände zu begründen, die auf eine unmittelbar oder in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung hinweisen würden. So lässt sich dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom (…) 1998 vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar der

E-5164/2007 "Unterstützung der terroristischen Organisation PKK" angeklagt wurde, das zuständige Gericht hingegen die Freilassung des Beschwerdeführers verlangte und er gleichentags aus der Haft entlassen wurde. Ein weiteres gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfahren wegen illegalem Aufhängen von Plakaten wurde mit Urteil des Zivilgerichts E._______ vom (…) 2000 aufgrund Verjährung eingestellt. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass seitens der türkischen Behörden ein weiteres Verfolgungsinteresse besteht, weshalb objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung verneint werden muss. Diese Schlussfolgerung wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingeräumt hat, seiner Familie in der Türkei sei es nicht möglich, an einen Haftbefehl zu gelangen, der angeblich auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden war (vgl. Stellungnahme vom 16. August 2010 S. 1). Im Übrigen sind den Akten – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die geltend gemachten (journalistischen) Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak für die PKK das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden geweckt haben könnten. 5.6. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seiner in der Schweiz wohnhaften, als Flüchtling anerkannten Schwester (…) zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht hat, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu beurteilen ist. Im Weiteren leben die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei (vgl. vorinstanzliche Akten B1/10 S. 3 F12), weshalb davon auszugehen ist, dass diese wegen ihrer in der Schweiz lebenden Tochter beziehungsweise Schwester nichts zu befürchten haben. Jedenfalls sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, und der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass seine in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Schwester behördlicherseits behelligt worden wären, womit keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorliegen. 5.7. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe durch seine illegale Ausreise und den mehrjährigen Auslandaufenthalt Tatsachen geschaffen, die bei den türkischen Behörden den Verdacht aufkommen lassen würden, er habe seine staatsfeindliche Tätigkeit im Ausland fortgesetzt, ist festzuhalten, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die

E-5164/2007 Türkei zwar oftmals routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Vorliegend besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei abgesehen von einer routinemässigen Kontrolle weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt wäre, zumal - wie oben dargelegt - in der Türkei nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt, und er auch keine Reflexverfolgung zu befürchten hat. 5.8. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, in der Türkei den Militärdienst noch nicht geleistet zu haben (vgl. B1/10 S. 7 sowie B18/22 S. 6), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.

E-5164/2007 5.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an vorliegender Würdigung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.3.

E-5164/2007 7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-5164/2007 7.3.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Seine Eltern und zwei in der Türkei verbliebenen Schwestern leben gemäss Akten in Istanbul, womit er sich auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen kann. Zudem hat er in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen und in der Schweiz ein einjähriges Vorstudium zwecks Vorbereitung eines Hochschulstudiums absolviert, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich in der Türkei in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Angesichts dieser Umstände kann der Vollzug der Wegweisung trotz langjähriger Landesabwesenheit des Beschwerdeführers entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung somit auch als zumutbar bezeichnet werden. Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte fortgeschrittene Entfremdung vom Heimatland anbelangt, ist festzuhalten, dass die langjährige Landesabwesenheit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend keinen Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Adoleszenz bis zum neunzehnten Lebensjahr – mithin seine prägenden Lebensjahre – in der Türkei verbracht, weshalb es für ihn zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das übliche

E-5164/2007 Mass hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der Zuweisungskanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, sich in dieser Sache an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden. 7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) aufzuerlegen, auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5164/2007 E-5164/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

E-5164/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2011 E-5164/2007 — Swissrulings