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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2020 E-5161/2020

10. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,364 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5161/2020

Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2020 / N (…).

E-5161/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Dezember 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. August 2020 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei angolanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Seine Mutter und seine Geschwister würden dort leben. Ab ungefähr (…) Jahren habe er bei einem Mann namens C._______, einem Freund seines (…), und dessen Familie gelebt. C._______ habe ihm die (…) sowie die (…) bezahlt. Er habe an der (…) drei Jahre (…), aber nicht abgeschlossen. Zudem habe er Kurse in (…) sowie (…) besucht. Er habe jedoch keine Arbeitsstelle gefunden. Wegen seiner Homosexualität sei er in Angola mehrmals Opfer von Gewalt durch Privatpersonen geworden. Einige Male sei er zur Polizei gegangen, habe die Namen der Täter aber nicht gekannt. Die Polizisten hätten ihm jeweils gesagt, sie würden der Sache nachgehen. Es sei aber nie etwas passiert. Am 24. Dezember 2014 habe er Angola verlassen und sich in der Folge bis zur Einreise in die Schweiz drei Jahre illegal in D._______ aufgehalten beziehungsweise Ende 2015 sei er mit einem vom 1. Dezember 2015 bis 3. Februar 2016 gültigen Schengen-Visum nach D._______ geflogen, am 24. Januar 2016 nach Angola zurückgekehrt und im Jahr 2017 endgültig ausgereist. In der Schweiz sei er seit September 2018 in einer Beziehung mit einem Schweizer Staatsbürger. Sie seien dabei, die Partnerschaft eintragen zu lassen. B. Mit Verfügung vom 17. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. September 2020 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Wegweisungshindernisse festzustellen und er als Folge davon vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-5161/2020 D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5161/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe seine Rechtsvertreterin nicht über den Anhörungstermin informiert und ihm vor Erlass des Asylentscheides das rechtliche Gehör nicht gewährt. 5.3 Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2020 für eine Anhörung am 13. August 2020 ein. Den Akten sind keine Hinwiese zu entnehmen, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt gegenüber der Vorinstanz als solche ausgewiesen hätte. Zwar liegt eine Kopie einer Vollmacht datierend vom 10. Januar 2020 bei den Akten. Diese gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Akten, mithin war der Vorinstanz bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine rechtliche Vertretung hat. Aus dem Anhörungsprotokoll geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Anhörungstermin Rücksprache mit der Rechtsvertreterin gehalten hat und diese ihm mitgeteilt habe, er solle alleine zur Anhörung gehen, ihre Anwesenheit sei nicht nötig (vgl. SEM-Akte A24/20 F5 ff.). Darüber hinaus war er damit einverstanden, die Anhörung ohne seine Rechtsvertreterin durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht sodann keine Verpflichtung der Vorinstanz, vor Erlass des Asylentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren, Der Beschwerdeführer hat auf Rechtsmittelebene die Möglichkeit, zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Rüge ist unbegründet. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-5161/2020 6. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass er die Vorfälle teils bei der angolanischen Polizei zur Anzeige gebracht habe. Er sei nach den Namen der Angreifer gefragt worden, habe diese aber nicht gekannt. Die Polizisten hätten ihm versichert, den Vorfällen nachzugehen, was nie passiert sei. Zu beachten sei, dass sich die Rechtslage für Homosexuelle seit der Ausreise im Jahr 2014 verändert habe. Damals sei Homosexualität strafbar gewesen. Trotz der schwierigen Rechtslage habe er Anzeige erstattet. Mit dem im Jahr 2019 in Kraft getretenen revidierten Strafgesetzbuch sei Homosexualität entkriminalisiert und die Diskriminierung gegen homosexuelle Personen unter Strafe gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungen stellten demnach in Angola strafbare Handlungen dar. Insofern sei davon auszugehen, dass erneute Drohungen und Diskriminierungen zum heutigen Zeitpunkt strafrechtlich verfolgt und geahndet werden würden. Die Furcht, dass die Behörden trotzdem kein Schutz gewähren würden, sei objektiv unbegründet, zumal er gute Kontakte zu Regierungsvertretern habe und sich gemäss Umfragen

E-5161/2020 eine deutliche Mehrheit der angolanischen Bevölkerung für einen stärkeren Schutz homosexueller Personen in Angola aussprechen würden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, um Schutz vor weiteren Übergriffen zu ersuchen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint und dadurch Art. 3 AsylG verletzt. Das revidierte Strafgesetzbuch bedeute nicht, dass er keinen weiteren Benachteiligungen ausgesetzt sein werde. Homosexualität sei in Angola ein tabuisiertes Thema. Er habe seine Angreifer nicht gekannt. Es sei fraglich, wie die angolanischen Behörden gegen unbekannte Personen vorgehen sollten. Entgegen der Vorinstanz seien die angolanischen Behörden nicht fähig, jemandem wie ihm Schutz zu gewähren. 7.3 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um Massnahmen von Drittpersonen, gegen welche staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Angesichts der sich im Jahr 2019 verbesserten Rechtslage für homosexuelle Personen, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei allfälligen erneuten Problemen an die angolanischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es ihm nicht, darzulegen, weshalb die angolanischen Behörden ihm bei möglichen Übergriffen aufgrund seiner Homosexualität Schutz verweigern sollten, zumal er bereits vor der Ausreise und der genannten Gesetzesrevision die Möglichkeit hatte und auch wahrnahm, sich an die Polizei zu wenden. Den angolanischen Sicherheitskräften können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit nicht bloss deshalb abgesprochen werden, weil sie im Falle von unbekannter Täterschaft keine Ermittlungen einleiten können. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E-5161/2020 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er bringt jedoch vor, seit rund zwei Jahren mit einem Schweizer Staatsbürger eine Beziehung zu führen (vgl. SEM-Akte A24/20 F52 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass beim Zivilstandsamt E._______ seit Dezember 2019 ein Gesuch zur Eintragung der Partnerschaft hängig ist. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. ausführlich zu dieser Thematik BVGE 2013/37 E. 4.4, Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5 m.w.H. sowie BGE 135 I 143). Die zitierte Rechtsprechung gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare (vgl. BGE 126 II 425). 8.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hierzu aus, gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes E._______ vom 27. August 2020 befinde sich das Verfahren noch im Stadium der Identitätsabklärung. Dieser Prozess könne mehrere Monate dauern. Insofern sei nicht von einer unmittelbaren Eintragung der Partnerschaft auszugehen, weshalb das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft respektive eines gefestigten Konkubinats zu prüfen sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte zweijährige Beziehungsdauer liege deutlich unter der Zeitspanne, die gemäss Rechtsprechung für die Qualifikation eines gefestigten Konkubinats erforderlich wäre, auch wenn das eingeleitete Vorverfahren für die Eintragung der Partnerschaft und die damit zusammenhängende Willensbekundung, auf längere Zeit eine Lebensgemeinschaft einzugehen, berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer verfüge nach vorfrageweiser Prüfung keinen potenziellen oder offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es sei ihm aber unbenommen, bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft zu ersuchen. 8.4 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er befinde sich in einer engen Partnerschaft und sei von der Familie seines Partners bestens aufgenommen worden. Substantiierte sowie ausführliche An-

E-5161/2020 gaben zur Beziehung macht er nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die Partnerschaft einer eheähnlichen Gemeinschaft beziehungsweise einem gefestigten Konkubinat gleiche und deshalb in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen sollte. An dieser Einschätzung ändert das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Zivilstandsamtes E._______ vom 8. Oktober 2020 nichts. Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer und sein Partner für einen Termin zur Durchführung des Vorverfahrens sowie bei dessen erfolgreichem Abschluss zur Beurkundung der Partnerschaft melden sollen. Seit diesem Schreiben ist rund ein Monat vergangen. Weder hat der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeingang ausgeführt, ob ein entsprechender Termin vereinbart wurde, noch, falls dieser bereits stattgefunden haben sollte, wie dieser ausgegangen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwiesen. Die vorfrageweise Prüfung ergibt somit, dass der Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen vermag. 8.5 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

E-5161/2020 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.2 Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung darzutun, der sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ergeben würde. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-5161/2020 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14). 9.3.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführer sprechen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, ist jung, gesund und hat eine gute Schulbildung. Er gab an, drei Jahre lang (…) und Kurse in den Bereichen (…) und (…) besucht zu haben (vgl. SEM-Akte A12/13 Ziff. 8.02 sowie A24/20 F11 und F40 f.). Mit C._______ und dessen Familie, seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie mehreren Kollegen der (…) verfügt er über ein soziales Umfeld. Er gab an, mit ihnen in Kontakt zu stehen (vgl. SEM-Akte A24/20 F25 ff.). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers hatte C._______ als (…) eine hohe Position im (…) inne und nahm den Beschwerdeführer bei sich und seiner Familie auf, da seine Familie nicht für die Schulkosten hat aufkommen können. C._______ bezahlte dem Beschwerdeführer sowohl die (…)- als auch die (…) (vgl. a.a.O. F15, F18, F36). Es ist deshalb davon auszugehen, dass C._______ über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E-5161/2020 9.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nebst den bei den Schweizer Behörden abgegebenen Identitätsdokumenten bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Angola angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-5161/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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