Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-516/2021
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien
A._______, geboren am (…), vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, (…), Irak, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2020.
E-516/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Januar 2019 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein, wo sie am 5. Februar 2019 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [A]10) summarisch befragt wurde. B. B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 10. September 2020 (A26), 27. Oktober 2020 (A30) sowie am 11. November 2020 (A33) vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Sie sei am (…) in Bagdad geboren und dort aufgewachsen. Nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2013 habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Haus des Grossvaters mütterlicherseits (ms) gewohnt. Sie habe das Gymnasium bis zur Abschlussklasse besucht. Ihre Mutter sei im (…) 2016 aufgrund von Problemen wegen ihrer Arbeit als Journalistin aus dem Irak geflüchtet. In der Folge hätten dieselben Personen, welche ihre Mutter verfolgt hätten, in der Schule sowie im Haus ihres Grossvaters nach ihr und ihrem jüngeren Bruder gefragt, woraufhin sie nicht mehr zur Schule gegangen sei. Ihr Grossvater ms und ihr Onkel ms seien gezwungen worden, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie nicht mehr mit ihrer Mutter verwandt sei. Bis etwa zwei Monate vor ihrer eigenen Ausreise seien wiederholt bewaffnete Personen in Autos in der Nachbarschaft aufgetaucht. Daraufhin habe sie mehrfach ihren Aufenthaltsort gewechselt. Die Familie ihres Vaters habe die Ausreise ihrer Mutter als Schande angesehen. Um die Ehre der Familie zu bewahren, hätten ihre Onkel väterlicherseits (vs) sie mit einem Führer der Al-Hashd al-Shaabi verheiraten wollen. Nachdem sie und ihr Grossvater ms dies abgelehnt hätten, sei sie von ihren Onkeln vs geschlagen worden. Sie habe Frakturen an der Nase sowie am rechten Arm erlitten und im Spital behandelt werden müssen. Ihr Vater habe sich schliesslich mit der Heirat im (…) 2018 einverstanden erklärt, heimlich jedoch ihre Ausreise organisiert. Sie selbst vertrete liberale, feministische und säkulare Auffassungen und habe diese auch in sozialen Medien im Irak geäussert. Sie sei deshalb auf
E-516/2021 Facebook von unbekannten Personen, vermutlich mit religiösem Hintergrund, bedroht worden, habe diese Drohungen jedoch nicht ernst genommen. Nachdem ihre persönlichen Probleme im Irak begonnen hätten, habe sie alle ihre Konten gelöscht und sei seitdem nicht mehr in den sozialen Medien aktiv gewesen. Am (…) 2018 habe ihr Vater sie und ihren jüngeren Bruder mit einem Touristenvisum in die C._______ gebracht. Dort sei sie von Verwandten ihres Vaters gesucht worden. Am (…) 2018 reiste sie schliesslich mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein. Hier engagiere sie sich in diversen Vereinen und nehme an vielen politischen und kulturellen Aktivitäten zu Themen wie Feminismus, Migration, Asyl und Umweltveränderungen teil. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren irakischen Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. Als Beweismittel reichte sie zudem ein Foto von sich, auf welchem sie mit Verletzungen zu sehen ist, einen psychiatrischen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) B._______ vom 26. Juni 2019, einen Austrittsbericht der UPD B._______ vom 11. November 2019 sowie eine psychiatrische Stellungnahme der UPD B._______ vom 15. Oktober 2020 ein. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 – eröffnet am 4. Januar 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde zufolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 5. Februar 2025 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde. Sie beantragte darin, die Ziff. 1 und 2 des Entscheids des SEM vom 30. Dezember 2020 seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter N (…) (D._______) zu koordinieren. Ferner sie ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
E-516/2021 E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Rechtsverbeiständung – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gut, ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Annina Mullis als amtliche Rechtsbeiständin bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und koordinierte das vorliegende mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter ([…]). Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. F. Am 23. Februar 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies gleichzeitig auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 30. Dezember 2020. G. G.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G.b Der Beschwerdeergänzung lagen ein Abschlussbericht der UPD B._______ vom 3. März 2022, ein Verlaufsbericht der UPD B._______ vom 15. März 2021 sowie die folgenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte bei: Abklärungsbericht vom 26. Juni 2019 und der Austrittsbericht der UPD B._______ vom 11. November 2019. H. Am 18. Januar 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 13. März 2023 wurde um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung ersucht sowie ergänzende Ausführungen zum Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (…) (D._______) gemacht. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2023 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung statt und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E-516/2021 K. Per 6. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter Kaspar Gerber übertragen. L. Am 13. August 2025 wurde das Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ([…]; D._______) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Aktenlage im Sinne der Erwägungen zu aktualisieren und insbesondere aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. M.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 ging die geforderte Stellungnahme ein, wobei sie zusammenfassend ausführte, sie habe sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen gesellschaftlich und beruflich integriert. Aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands habe sie ihre Erwerbstätigkeit jedoch nicht mehr ausüben können und sei infolgedessen entlassen worden. Aktuell werde die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt und sie werde zusätzlich durch die Psychiatriespitex betreut. Zudem solle eine Anmeldung bei der IV erfolgen, um ihre gesundheitliche Stabilisierung und eine spätere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. M.c Hierzu reichte sie folgende Dokumente ein: – Bestätigung vom 15. Dezember 2025 der (…) – Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2024 – Ärztlicher Bericht des Rheumazentrums B._______ vom 13. Marz 2025 – Ärztlicher Bericht des Rheumazentrums B._______ vom 3. September 2025 – Austrittsbericht Rehaklinik E._______ vom 19. Januar 2026 – Kostennote vom 31. Dezember 2023 – Kostennote vom 26. Januar 2026
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-516/2021 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren (Asylgesuch vom 28. Januar 2019) gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG bzw. aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-516/2021 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügen. Zwar habe die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit erhalten, ihre Fluchtgründe frei zu schildern, ihre Aussagen seien jedoch insgesamt allgemein, vage und wenig substantiiert geblieben. Auch auf konkrete Nachfragen habe sie zentrale Ereignisse, namentlich die geplante Zwangsverheiratung, den körperlichen Angriff durch ihre Onkel, das Verhalten ihrer Familie nach ihrer Ablehnung der Zwangsheirat sowie die geltend gemachten Todesdrohungen nicht hinreichend detailliert schildern können. Ebenso habe sie kaum konkrete Angaben zu den Hochzeitsvorbereitungen oder zum vorgesehenen Bräutigam machen können. Zwar hätten ihre Aussagen vereinzelt Realkennzeichen enthalten, insbesondere hinsichtlich ihrer subjektiven Wahrnehmungen während des tätlichen Angriffs. Insgesamt würden sie jedoch nicht die Aussagequalität erreichen, welche bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. Weiter vermöchten die eingereichten psychiatrischen Berichte die Vorbringen nicht zu stützen. Zwar sei bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden, die Berichte würden jedoch keine Aussagen zur Plausibilität der geschilderten Ereignisse enthalten und zudem weitere Belastungsfaktoren erwähnen wie Zukunftsängste, die Trennung von ihrem Freund, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Integration in der Schweiz sowie belastende Erlebnisse auf der Flucht. Die psychische Erkrankung vermöge daher die mangelnde Substanz ihrer Aussagen nicht zu erklären. Zwar seien bei traumatisierten Personen gewisse Erinnerungslücken oder Inkonsistenzen möglich, angesichts der insgesamt geringen Aussagequalität könne jedoch nicht mehr von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Dies gelte
E-516/2021 umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Ereignisse bereits im Rahmen einer Traumatherapie aufgearbeitet habe. Auch das eingereichte Foto der Verletzungen vermöge lediglich die Verletzungen als solche zu belegen, nicht jedoch deren behauptete Ursache. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch dieselben Personen, welche zuvor ihre Mutter verfolgt hätten, seien die entsprechenden Aussagen ebenfalls zu wenig konkret geblieben. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, bewaffnete Personen hätten nach ihr und ihrem Bruder gesucht, weshalb sie mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt und die Schule nicht mehr besucht habe. Sie habe jedoch weder den Ablauf der behaupteten Überwachung noch ihre eigenen Wahrnehmungen oder die Identität der Verfolger ausreichend konkret schildern können. Zudem bestünden Widersprüche hinsichtlich ihres Schulabschlusses. Während sie in der Erstbefragung erklärt habe, sie habe gegen Bezahlung ein gefälschtes Abschlusszeugnis erhalten, habe sie später ausgeführt, sie habe die Abschlussprüfungen trotz des Nichtbesuchs des Unterrichts regulär absolvieren können. Ein Übersetzungsfehler sei ausgeschlossen und die Abweichungen als nicht nachvollziehbar zu beurteilten. Ferner erscheine es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder während rund zweieinhalb Jahren verfolgt worden seien, ohne dass die Verfolger ihrer habhaft geworden seien. Schliesslich seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie die von der Beschwerdeführerin vertretenen liberalen, feministischen und säkularen Überzeugungen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die behaupteten Bedrohungen über soziale Medien seien unsubstantiiert geblieben und hätten sich auf verbale Äusserungen unbekannter Personen beschränkt. Ebenso ergäben sich aus ihrem gesellschaftlichen und politischen Engagement in der Schweiz keine konkreten Hinweise darauf, dass ihr deshalb bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 4.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde fest, bei der Beurteilung ihrer Aussagen müsse der Einfluss ihrer diagnostizierten PTBS auf ihre Aussagefähigkeit und ihr Aussageverhalten berücksichtigt werden. Entscheidend sei nicht allein, ob Erinnerungslücken bestünden, sondern insbesondere auch, wie sich die Traumafolgestörung auf ihre Fähigkeit auswirke, über belastende Erlebnisse zu berichten. Traumabedingte Verhaltensweisen und Symptome seien deshalb bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sowie bei der Würdigung der Realkennzeichen
E-516/2021 miteinzubeziehen. Zudem habe sie sich aufgrund akuter Suizidalität stationär in psychiatrischer Behandlung befunden. Soweit die Vorinstanz auf weitere Belastungsfaktoren wie Zukunftsängste, die Trennung von ihrem Freund oder Schwierigkeiten nach der Einreise in die Schweiz verweise, verkenne sie, dass solche postmigratorischen Belastungen zwar den Gesundheitszustand beeinflussen könnten, eine PTBS jedoch definitionsgemäss das Vorliegen mindestens eines traumatischen Ereignisses voraussetze. Die diagnostizierte PTBS stelle daher ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen sei. Die Vorinstanz anerkenne zwar zutreffend, dass medizinische Berichte für sich allein keine Aussagen über die Wahrheit der geschilderten Erlebnisse erlauben würden. Psychiatrische und psychologische Fachpersonen könnten jedoch beurteilen, ob die festgestellten Beschwerden mit dem diagnostizierten Störungsbild vereinbar seien und ob zwischen den geschilderten Erlebnissen und den erhobenen Befunden eine plausible Korrelation bestehe. Soweit die vorhandenen Berichte aus Sicht der Vorinstanz keine ausreichenden Aussagen hierzu enthalten würden, hätte sie ergänzende medizinische Abklärungen veranlassen müssen, anstatt zulasten der Beschwerdeführerin von unglaubhaften Vorbringen auszugehen. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass sich eine PTBS nicht nur auf das Erinnerungsvermögen, sondern auch auf die Fähigkeit auswirke, über traumatische Ereignisse zu sprechen. Typische Symptome seien ungewolltes Wiedererleben, posttraumatisches Vermeidungsverhalten sowie ein anhaltender Erregungszustand. Betroffene würden deshalb häufig versuchen, belastende Erinnerungen sowie Situationen, welche diese auslösen könnten, zu vermeiden. Dies könne bis zu einer emotionalen Abstumpfung sowie dazu führen, dass einzelne Erinnerungen oder Details dissoziativ abgespalten würden. Vor diesem Hintergrund seien auch ihre Aussagen zu verstehen, wonach sie während der belastenden Ereignisse einen «Shut-down» erlebt habe oder ihr Kopf «neblig» gewesen sei. Schliesslich seien ihre Aussagen insgesamt konsistent. Die in der Erstbefragung protokollierte Bemerkung, wonach ihr Zeugnis «gefälscht» sei, beruhe auf einem Übersetzungsfehler beziehungsweise einem Missverständnis. Tatsächlich habe sie aufgrund ihrer Verfolgung den regulären Unterricht nicht besuchen können, jedoch mit Unterstützung der Schuldirektorin die Abschlussprüfung abgelegt und den Schulabschluss ordnungsgemäss erworben. Ihre Aussagen hierzu seien mit den zeitlichen Abläufen vereinbar und enthielten keinen relevanten Widerspruch. Im Übrigen betreffe der behauptete Widerspruch keinen für die geltend gemachten Fluchtgründe wesentlichen Sachverhalt und vermöge die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen daher nicht in Frage zu stellen.
E-516/2021 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz – unter Hinweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. 4.4 Beschwerdeergänzend wurde sodann – unter teilweiser Wiederholung bereits in der Beschwerde gemachter Ausführungen sowie unter Hinweis auf zahlreiche fachspezifische (medizinische) Quellen – festgehalten, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht losgelöst von ihrer diagnostizierten PTBS zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Anhörungen bereits in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, nicht geschlossen werden, ihre Traumata seien bereits aufgearbeitet gewesen. Aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass die Behandlung damals noch angedauert habe und aufgrund unzureichender Therapiekapazitäten an eine andere Therapeutin habe übergeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin leide gemäss den eingereichten Berichten unter Flashbacks, Intrusionen, ausgeprägten dissoziativen Symptomen, Konzentrationsstörungen sowie posttraumatischem Vermeidungsverhalten. Bereits zu Beginn der Anhörungen habe sie darauf hingewiesen, dass sie durch Fragen zu den belastenden Ereignissen getriggert werden könne. Während des traumatischen Geschehens habe sie einen «Shut-down» erlebt, wobei vergleichbare dissoziative Reaktionen auch während der Anhörungen auftreten könnten und sich in Denkverlangsamung, geistiger Abwesenheit oder eingeschränkter Erinnerungsfähigkeit äussern. Sie habe wiederholt erklärt, ihr Kopf sei «neblig», sie könne sich nur an einzelne Bruchstücke erinnern und bemühe sich teilweise bewusst, traumatische Erinnerungen zu vermeiden. Ferner falle es ihr leichter, über die belastenden Ereignisse auf Englisch als auf Arabisch zu sprechen, da sie die therapeutischen Bewältigungsstrategien in dieser Sprache erlernt habe. Während der Anhörungen habe sie mehrfach darum ersucht, dass ihr möglichst konkrete und gezielte Fragen gestellt werden, weil sie sich bei offenen Fragestellungen nur schwer konzentrieren könne. Während der Anhörungen habe sie sogenannte Skills aus der Traumatherapie eingesetzt, unter anderem indem sie auf einer scharfen Chilischote gekaut habe, um Dissoziationen zu verhindern. Diese psychischen Beeinträchtigungen seien bei der Aussagewürdigung zwingend mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich zwar auf aussagepsychologische Kriterien gestützt, jedoch psychotraumatologische Erkenntnisse unzureichend berücksichtigt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung dürfe sich nicht allein auf das Vorliegen oder Fehlen sogenannter
E-516/2021 Realkennzeichen beschränken, sondern müsse auch den Einfluss einer Traumafolgestörung auf Erinnerungsvermögen, Konzentration, Aussageverhalten und Detailreichtum der Schilderungen einbeziehen. Insbesondere könnten Erinnerungslücken, Unvollständigkeiten, Schwierigkeiten bei der chronologischen Darstellung oder eine starke Fokussierung auf emotionale Wahrnehmungen typische Folgen einer PTBS sein und dürften nicht ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Insbesondere ihr starker Fokus in der Erzählung auf das subjektive Erleben sei nicht als Mangel der Aussagen zu qualifizieren, sondern als die individuelle Erzählweise der Beschwerdeführerin zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund erstaune es auch nicht, dass die Beschwerdeführerin keine wesentlichen Angaben zu Vorbereitung der angekündigten Zwangsverheiratung habe machen können. Zum einen sei die Beschwerdeführerin in diese Vorbereitungen nicht aktiv involviert worden und zum anderen sei ihr Fokus und das emotionale Empfinden darauf gerichtet gewesen, der Zwangsverheiratung zu entgehen. Insgesamt seien ihre Aussagen trotz der geschilderten Einschränkungen über sämtliche Befragungen hinweg im Wesentlichen konstant geblieben und würden durch die eingereichten medizinischen Unterlagen sowie den früher gestellten Antrag auf Erteilung humanitärer Einreisevisa gestützt. Bei einer Rückkehr in den Irak würden ihr sowohl wegen der verweigerten Zwangsverheiratung und der damit verbundenen Bedrohung durch ihre Familie als auch wegen der Nachstellungen durch die Verfolger ihrer Mutter weiterhin ernsthafte Nachteile drohen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 3-8; kurz zusammengefasst oben in E. 4.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Bezug auf zahlreiche fachspezifische (medizinische) Quellen vor, ihr Aussageverhalten vor der Vorinstanz sei aufgrund gesundheitlicher, insbesondere psychischer Probleme (v.a. PTBS) beeinträchtigt gewesen. 5.2.1 Die Diagnose der PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die
E-516/2021 Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person (Art. 7 AsylG) ist indes eine Rechtsfrage, die von den Asylbehörden und nicht durch eine fachärztliche Person vorzunehmen ist – entsprechende Ausführungen sind für die zuständigen Behörden daher nicht verbindlich. 5.2.2 Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten (Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Konkret kann eine Traumatisierung das Aussageverhalten einer Person beeinflussen und dazu führen, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Zürich 2017, S. 399 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun, insbesondere soweit sie Sachverhalte betreffen, die nicht direkt mit den traumatisierenden Übergriffen im Zusammenhang stehen (Urteil des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2). 5.2.3 Im Lichte der dargelegten einschlägigen Rechtsprechung, von welcher aufgrund der Beschwerdevorbringen abzuweichen in casu keine Veranlassung besteht, erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den zahlreichen auf Beschwerdeebene referenzierten fachspezifischen Quellen. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch für die Darlegung ihrer Asylgründe anlässlich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit. Die Vorinstanz hat im Wissen um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in den Anhörungssituationen durch Pausenangebote (A30 F4; A33 F36) eine möglichst stressfreie Atmosphäre geschaffen. Die Beschwerdeführerin hat zudem von sich aus um Pausen ersucht (A30 F8; A33 F13, F46), ein Pausenangebot des SEM jedoch abgelehnt (A33 F36).
E-516/2021 Sie hat damit gezeigt, dass sie selbstständig reagieren konnte, wenn ihr subjektives Belastungsniveau erreicht war. Die Beschwerdeführerin hat überdies zum Anhörungszeit ihre traumatisierenden Erlebnisse bereits therapeutisch aufgearbeitet (A26 F39; A30 F3). Bei den beschwerdeweise nachgereichten medizinischen Unterlagen handelt es sich um Verlaufsberichte zur jeweils aktuellen medizinischen Situation der Beschwerdeführerin betreffend Diagnosen und Behandlung und nicht um gutachterliche Stellungnahmen zum angeblich beeinträchtigten Aussageverhalten der Beschwerdeführerin vor dem SEM. Im Übrigen ist laut neuesten aktenkundigen Arztberichten die Hauptdiagnose lediglich eine unspezifische «F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren», während die PTBS erst als achte von zehn Nebendiagnosen gestellt wird (Austrittbericht Klinik E._______ vom 19. Januar 2026). Somit sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen durch die Vorinstanz aus medizinischen Gründen in rechtsrelevanter Weise beeinträchtigt war. 5.2.4 Die Vorinstanz hat einlässlich aufgezeigt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblich vorgesehenen Zwangsheirat (mit ihren in diesem Zusammenhang erlittenen körperlichen Übergriffen) und zur angeblichen Verfolgung durch dieselben Personen, die auch ihre Mutter verfolgt hätten, nicht glaubhaft sind (angefochtene Verfügung Ziff. II/1). Auf Beschwerdeebene werden mittels gegenteiliger Behauptungen aus einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Vorinstanz konträre Schlüsse gezogen. Die Beschwerdevorbringen reichen somit nicht aus, um die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erschüttern. Nach dem Gesagten ist mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den besagten Vorbringen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG machen konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2). 5.3 Kommt hinzu, dass die weiteren Vorbringen (verbale Drohungen aufgrund ihrer liberalen, feministischen und säkularen Äusserungen in den sozialen Medien) der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind (angefochtene Verfügung Ziff. II/2). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, die Bedrohungen nicht ernst genommen zu haben (A33, F42) und konnte keine konkreten Angaben zu den Personen machen, welche sie auf Facebook bedroht haben (A33, F43).
E-516/2021 5.4 Schliesslich sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Beweismitteln konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass die irakischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von den irakischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde. 5.5 Auch die weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente, Verweise und Beweismittel vermögen am Gesagten nichts zu ändern, insofern erübrigt es sich, im Einzelnen darauf einzugehen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Begründung der Glaubhaftigkeit Art. 7 AsylG beziehungsweise ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.
E-516/2021 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2021 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten sowie im ZEMIS keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Annina Mulllis respektive mit Zwischenverfügung vom 3. April 2023 Rechtsanwältin Melanie Aebli, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwenigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 9.3 Aufgrund der Aktenlange und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass die bis am 3. April 2023 für die Beschwerdeführerin tätige amtliche Rechtsbeiständin den Honoraranspruch an die Advokatur 4A GmbH abgetreten hat. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die vormalige Rechtsvertreterin, Annina Mullis, hat für ihre Aufwendungen bis zur Beschwerdeeinreichung inklusive Beschwerdeergänzung einen Aufwand von 25.42 Stunden zu Fr. 250.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 55.90 angeführt (vgl. Eingabe vom 18. Januar 2023; Spesenpauschale nicht mehrwertsteuerpflichtig). Für die restlichen Eingaben seitens Melanie Aebli wurde vom 13. März 2023 bis zum 19. September 2023 ein Aufwand von 1.25 Stunden zuzüglich Spesen von Fr. 30.80 und für den Zeitraum vom 3. Oktober 2024 bis zum 26. Januar 2026 ein Aufwand von 5.17 Stunden zuzüglich Spesen von Fr. 56.40 geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 26. Januar 2026). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch. Die Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2022 erfolgte rund eineinhalb Jahre nach der Beschwerde und ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts. Zudem wiederholt die vormalige Rechtsbeiständin lediglich Ausführungen aus der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 4.4). Insofern erstaunt, dass dafür zehn Stunden verrechnet werden (180, 300 und 120 Minuten), also deutlich mehr als für die Beschwerdeschrift selbst (120 und 240 Minuten). Eine besondere sachliche Komplexität, die diesen Mehraufwand erklären
E-516/2021 würde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Aufwand für die Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2022 ist daher um die Hälfte zu kürzen. Der Stundensatz ist sodann praxisgemäss auf Fr. 220.– festzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefallenen 21.67 Stunden von Fr. 4’767.40 noch Fr. 367.– Mehrwertsteuer (7.7%) zu addieren sowie für das Honorar der in dem Zeitraum nach dem 1. Januar 2024 angefallenen 5.17 Stunden von Fr. 1’137.40 zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 92.15 hinzuzufügen. Insgesamt ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 6’507.15 (inkl. Auslagen von Fr. 143.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 459.15) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-516/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Melanie Aebli wird zulasten der Gerichtskasse ist ein Honorar in Höhe von Fr. 6’507.15 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
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