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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2014 E-515/2014

19. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,620 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-515/2014

Urteil v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, B._______, beide Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).

E-515/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren der "Organisation der Revolutionären Kämpfer des Iranischen Kurdistans" mit Sitz in Dokan (Irak) beigetreten, dass er aufgrund dessen, dass von iranischer Seite Druck auf ihn und andere Mitglieder ausgeübt worden sei, nach Erbil habe gehen müssen, dass er sich dort beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet habe und später in die türkische Stadt Van gegangen sei, dass er aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Iran zu jahrelanger Haft verurteilt würde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. März 2009 unter Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abwies, dass die gegen diese Verfügung am 18. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde mit Urteil E-2506/2009 vom 14. Juni 2011 abgewiesen und festgestellt wurde, die auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2011 ein schriftliches zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig sei und sich dabei für die Rechte der kurdischen Minderheit und gegen deren Unterdrückung durch die iranische Regierung einsetze, wobei er mehrere Beweismittel einreichte, dass bei der Beurteilung der neu geltend gemachten Verfolgungsgefahr die Tatsache, dass er UNHCR-Mandatsflüchtling sei, mitzuberücksichtigen sei,

E-515/2014 dass seine exilpolitische Tätigkeit im ersten Asylverfahren weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gewürdigt worden sei, dass er seit Jahren an zahlreichen weiteren politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen habe und als Vertreter und Komitee-Leiter von kurdischen Exilorganisationen in Erscheinung getreten sei, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrechtlich relevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen müsse, weshalb er im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel (Bestätigung des UNHCR vom 7. März 2008, Fotos einer Kundgebung vom (…) 2009 in (…), drei CDs mit Aufzeichnungen von Berichten des kurdischen Fernsehsenders "(…)" vom (…) 2010, (…) 2011 und (…) 2011, Referenzschreiben der "Komala Party of Kurdistan" vom (…) 2011, Referenzschreiben der KDP-Iran vom (…) 2011, Referenzschreiben der "Organization of Iranian Kurdistan Struggle" vom (…)2011, Referenzschreiben von "Kurdocide Watch" vom (…) 2011, zwei Fotos einer Kundgebung vor der UNO in Genf vom (…) 2011, Referenzschreiben des Komala-Auslandskomitees vom (…) 2011, Unterschriftensammlung und weitere Unterlagen betreffend verschiedene Aktionen von exilpolitisch tätigen Organisation in der Schweiz für die Zeit vom Juli 2011 bis Mai 2013) einreichte, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2013 eine iranische Staatsangehörige, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, geheiratet hat, dass am (…) 2013 das gemeinsame Kind (…) geboren wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2013 an den Migrationsdienst des Kantons (…) für sich und (…) das BFM um Einbezug in das Asyl bzw. in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau resp. Mutter ersuchte, dass die zuständigen kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer am 28. November 2013 im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung B erteilten,

E-515/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2014 – eröffnet am 24. Januar 2014 – gestützt auf den damaligen aArt. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und feststellte, der Beschwerdeführer und (…) würden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht als Flüchtlinge anerkannt und der Entscheid über deren weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass es weiter festhielt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom (…) 2005 derivativ von ihrem damaligen Ehemann erworben, weshalb das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers und (…) in deren Flüchtlingseigenschaft abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer iranischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sei, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der Sache, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und (…) beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Anwalts ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-515/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid verfügte, gleichzeitig gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Mutter abwies, dass die allgemeine Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung beträgt, wobei Art. 108 Abs. 2 AsylG für Nichteintretensentscheide eine spezialgesetzliche Frist von fünf Arbeitstagen vorsieht, dass vorliegend von einer mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2014 insoweit auszugehen ist, als die Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung eine falsche Frist – 5 Arbeitstage – enthält, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG; vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Au-

E-515/2014 er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 10 ff. zu Art. 38), dass gemäss diesem Grundsatz dem beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, dass mithin nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den (gerügten) Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist, wobei Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben ist, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze kennt (vgl. BGE 122 V 194), dass in casu der Eröffnungsmangel von den Beschwerdeführenden einerseits nicht gerügt wurde und ihnen anderseits aus diesem auch keine Nachteile erwachsen sind, da sie innert 5 Arbeitstagen Beschwerde erhoben haben, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass die Frage des Einbezugs in die (derivativ erworbene) Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau bzw. der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, da die entsprechende Dispositivziffer nicht angefochten worden ist, dass sich vorliegend die Beschwerde somit einzig gegen den Nichteintretensentscheid richtet, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-

E-515/2014 riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf das Eventualbegehren, es sei gestützt auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 (BBL 2012 9685) bei Wiedererwägungsgesuchen und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Februar 2014) der Änderung vom 14. Dezember 2013 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch

E-515/2014 bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind, dass zur Erläuterung dessen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II E. 1) zu verweisen ist, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch, wonach er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2007 exilpolitisch besonders aktiv sei, was er mit mehreren Beweismitteln belegen könne, vorab festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Juni 2011 erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht befürchten müsse, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden und deswegen verfolgt zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.2), dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt hat, die geeignet ist, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu führen, dass an dieser Einschätzung die zusammen mit dem zweiten Asylgesuch und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (CD's, Fotos, mehrere Referenzschreiben, Unterschriftensammlung, etc.) nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere aufgrund der eingereichten Fotos und Bestätigungen von Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen – wo er als Redner aufgetreten sein soll – sowie die mittels CD's dokumentierten Aufzeichnungen von Berichten des kurdischen Fernsehsenders "(…)" nicht auf eine erhöhte Gefährdungslage geschlossen werden kann,

E-515/2014 dass auch die zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft und seiner besonderen Aufgaben in kurdischen Exilorganisationen eingereichten Referenzschreiben der "Komala Party of Kurdistan" vom (…) 2011, der KDP-Iran vom (…) 2011, der "Organization of Iranian Kurdistan Struggle" vom (…) 2011, von "Kurdocide Watch" vom (…) 2011 und des Komala- Auslandskomitees vom (…) 2011 keine Hinweise entnommen werden können, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis genommen und deshalb behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten respektive einleiten würden, dass im Übrigen in den genannten Schreiben die vom Beschwerdeführer angeblich ausgeübte exilpolitische Tätigkeit in keiner Weise konkretisiert worden ist, sondern lediglich festgehalten worden ist, er sei ein besonders aktives Mitglied der Organisation und nehme an politischen Aktivitäten aktiv teil, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei diesen Schreiben lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt, dass die Vorinstanz daher darauf verzichten konnte, bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen (ergänzende Anhörung), womit sie das rechtliche Gehör nicht verletzt hat, dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton jedoch gestützt auf den bestehenden Anspruch der Beschwerdeführenden gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen

E-515/2014 Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-515/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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