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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2015 E-5146/2014

13. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,492 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 14. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5146/2014

Urteil v o m 1 3 . April 2015 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).

E-5146/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und nahm sie gleichzeitig aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Das damalige BFM begründete die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea. B. B.a Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, bei ihrer Einreise in die Schweiz am 2. November 2013 sei von der Flughafenpolizei ihre eritreische Identitätskarte (ID) gefunden worden. Die darin enthaltenen Informationen seien nicht mit den Angaben anlässlich der im Asylverfahren stattgefundenen Befragungen in Einklang zu bringen, weshalb davon auszugehen sei, sie habe ihre Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör. B.b Mit Schreiben vom 4. April 2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe nicht beabsichtigt, die Behörden über ihre Identität zu täuschen, das zeige sich schon daran, dass sie im Asylverfahren ihren mit jenem in der ID übereinstimmenden richtigen Namen und das richtige Geburtsjahr angegeben habe. Zwar seien die Angaben auf der Identitätskarte zum Teil falsch, jene anlässlich der Befragungen entsprächen jedoch der Wahrheit. Sie habe die Identitätskarte 2009 mit Hilfe ihrer Mutter im Sudan beantragt als sie noch Asylsuchende gewesen sei. Die fehlerhaften Einträge seien teils auf ungenaue Angaben der Mutter gegenüber den ausstellenden Behörden, teils wegen administrativer Fehler eben dieser Behörden zurückzuführen. Sie habe die Karte der Vorinstanz bereits früher einreichen wollen, da der Asylentscheid aber positiv ausgefallen sei, habe sie dies unterlassen. Ihre Absicht sei es aber nun gewesen, die Karte der Vorinstanz doch noch nachzureichen, einzig aus diesem Grund habe sie diese aus dem Sudan mitgebracht, was wiederum belege, dass sie ihre Identität nicht verschleiern wolle. Schliesslich handle es sich bei der nun vorliegenden ID nicht um das Original, sondern um ein Duplikat.

E-5146/2014 B.c Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf der ID als Geburtsort "B._______" vermerkt sei. Da dieser Ort im Sudan liege und Zweifel daran bestünden, ob sie überhaupt in Eritrea gelebt habe, sei sie aufgefordert, ihren langjährigen Aufenthalt in Eritrea und ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. B.d Mit Eingabe vom 3. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben der Bezirksverwaltung C._______ vom (…) sowie eine Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. August 2014 aberkannte die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig verfügte sie ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Bereits anlässlich der Befragungen habe sie widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihrer ID gemacht. Ferner liessen sich verschiedene Informationen auf der ID, insbesondere das Ausstellungsdatum, nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin während den Bundesbefragungen vereinbaren. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten sei im Ergebnis davon auszugehen, dass sie nicht in Eritrea geboren und aufgewachsen sei, weshalb auch ihre illegale Ausreise unglaubhaft sei. Letztlich zeige die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich eine eritreische ID bei einem eritreischen Konsulat habe ausstellen lassen können, dass sie aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr keine behördlichen Konsequenzen zu befürchten habe. Schliesslich hielt sie fest, da ihr Ehemann mit Verfügung vom 1. Juni 2010 als Flüchtling anerkannt worden sei, werde sie aufgrund der Einheit der Familie derivativ als Flüchtling anerkannt. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und nicht abzuerkennen. In prozessualer Hinsicht suchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach.

E-5146/2014 Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die Behörden nicht getäuscht, wobei sie im Wesentlichen dieselben Gründe wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. April 2014 darlegte. Insbesondere stütze die Vorinstanz ihre Schlüsse auf die falsche Annahme, dass die Identitätskarte 2005 und nicht, wie sich aus dieser ergebe, 2009 ausgestellt worden sei. Indem die Vorinstanz das eingereichte Bestätigungsscheiben der Kreisverwaltung von C._______ ohne weitere Abklärungen als Fälschung abgetan habe, habe sie sodann ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Durch die einseitige Beweiswürdigung der Vorinstanz sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos beurteilten Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss, welchen die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 fristgereicht leistete. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Duplikat der ID im Original ein, wiederum mit dem Hinweis, daraus sei erkennbar, dass das Ausstellungdatum der (…) 2009 und nicht 2005 sei. Weiter reichte sie eine Kopie eines Schulzeugnisses der Primarschule D._______, Schuljahr (…), mit Übersetzung zu den Akten, wobei sie das Einreichen des Originals in Aussicht stellte. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 27. November 2014 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, das nun eingereichte Duplikat der eritreischen Identitätskarte weise in der Laminierung einen silbernen Schriftzug (PGE) auf, der in Eritrea erst seit 2010 vorkomme. Demzufolge sei die vorliegende Identitätskarte ab 2010 ausgestellt worden. Als Ausstelldatum sei sowohl in arabischer als auch in lateinischer Schrift der (…) 2005 ersichtlich. Entsprechend sei das Original der Identitätskarte im Jahr 2005 in Khartum (Sudan) und das Duplikat ab dem Jahr 2010 ausgestellt worden. Die Angabe der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe das Duplikat im Jahr 2009 in Khartum ausstellen lassen, erweise sich unter diesem Umständen wiederum als unwahr.

E-5146/2014 Insgesamt lägen genügend Anhaltspunkte vor, die gegen eine illegale Ausreise aus Eritrea sprächen. Hauptsächlich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gar nie in Eritrea gelebt habe. Dafür spreche, dass die (erste, originale) ID 2005 im Sudan ausgestellt worden sei, zumal sich das auf dem Duplikat festgehaltene Datum jeweils auf die Erstausstellung beziehe. Der Beweiswert der eingereichten Unterlagen betreffend die geltend gemachte Herkunft C._______ sei demgegenüber als sehr gering einzustufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und einfach käuflich erwerbbar seien. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgewachsen sei, stehe fest, dass sie Eritrea nicht 2007, wie von ihr geltend gemacht, sondern vorher verlassen habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea im (…), welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe, sei somit nicht mehr glaubhaft. G.c In ihrer Replik vom 12. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, die ID sei 2009 und nicht 2005 ausgestellt worden und die Vorinstanz begnüge sich mit tatsachenwidrigen Behauptungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das ehemalige BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. An der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse, selbst wenn sie die Flüchtlingseigenschaft (durch Ein-

E-5146/2014 bezug in jene ihres Ehemannes) nach wie vor besitzt; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; BVGE 2013/21 E 3.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche handelt es sich vorliegend, wie zu zeigen sein wird. Der Beschwerdeentscheid wird demzufolge nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Eine formelle Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung fällt nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Gründen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geäussert und auch dargelegt, weshalb das eingereichte Bestätigungsschreiben des Verwaltungsbezirks C._______ nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt werden konnte. Dabei durfte sie sich auf ihre Amtskenntnisse stützen und die Verfügung wurde insgesamt so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Dasselbe lässt sich im Übrigen zu der detailliert begründeten Vernehmlassung sagen, zu welcher der Beschwerdeführerin das Replikrecht gewährt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der behördlichen Abklärungs- und Begründungspflicht liegt unter diesen Umständen offensichtlich nicht vor. 5. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss dieser Bestimmung wird die Flüchtlingseigenschaft durch das BFM unter anderem dann aberkannt, wenn die ausländische Person diese durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.

E-5146/2014 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der eritreischen ID (bzw. dem Duplikat dazu) erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Rahmen ihres Asylverfahrens gemachten Vorbringen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hatten, entstanden sind. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, die von der Vorinstanz beanstandeten Ungereimtheiten auf Beschwerdeebene zu bereinigen. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, wenn sie der Beschwerdeführerin entgegenhält, es lasse sich nicht miteinander vereinbaren, dass sie einerseits, gemäss ihren Angaben im Asylverfahren, Eritrea im (…) in Richtung Sudan verlassen habe, zuvor noch nie im Ausland gewesen sei und sich nun aus dem vorliegenden Duplikat der ID ergebe, dass ihr bereits am (…) 2005 im Sudan eine eritreische ID ausgestellt worden sei. Hinzu komme, dass dem Duplikat der ID als Geburtsort B._______ (Sudan) zu entnehmen sei, während sie im Asylverfahren angegeben habe, in C._______ (Eritrea) geboren zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin immer wieder den Einwand erhebt, beim auf dem Duplikat erkennbaren Datum handle es sich um das Jahr 2009 und nicht 2005, übersieht sie, dass das Datum (…) 2005 nicht nur in lateinischer, sondern auch in arabischer Schrift klar aus dem Dokument hervorgeht. Was den aus dem Duplikat der ID hervorgehenden Geburtsort angeht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin einen falschen Geburtsort attestieren sollten, der Hinweis der Beschwerdeführerin, man könne die administrativen Abläufe in Afrika nicht mit den schweizerischen vergleichen, überzeugt jedenfalls nicht. Das gilt auch für ihren Einwand, ihre Mutter habe den Behörden falsche Angaben gemacht. In Bezug auf ihre Mutter stehen darüber hinaus die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, sie habe sie nach der damaligen Aufforderung der Vorinstanz, im Rahmen des Asylverfahrens Dokumente einzureichen, angewiesen, auf der Botschaft in Khartum eine ID anfertigen zu lassen, ihrer Aussage bei der Anhörung, mit der Mutter nicht in Kontakt gestanden zu sein, entgegen (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A20/8, S. 5). Wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Schluss kommt, möglicherweise habe die Beschwerdeführerin das Duplikat der ID erst Ende 2013, anlässlich ihres Aufenthalts im Sudan, ausstellen lassen, weshalb ihr keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden

E-5146/2014 könne, verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hatte, das Dokument 2009 über ihre Mutter ausstellen lassen zu haben. Dennoch hat sie es an der Anhörung vom 30. April 2010 nicht eingereicht, sondern vielmehr dort noch angegeben, ihre Identitätskarte sei bei ihrer Flucht aus dem Sudan vor der Ankunft in Libyen abhanden gekommen (vgl. A20/8, S. 2), ohne auch nur zu erwähnen, dass sie sich über ihre Mutter ein Duplikat habe ausstellen lassen. Aber auch wenn die Vermutung der Vorinstanz zuträfe, die Beschwerdeführerin habe möglicherweise das ID-Duplikat erst Ende 2013 ausstellen lassen, fällt dies angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten offensichtlich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen und Einwänden der Beschwerdeführerin erübrigt sich und es kann ergänzend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dies gilt auch für jene zum nachgereichten Bestätigungsschreiben des Verwaltungsbezirks C._______, wonach die Beschwerdeführerin in C._______ registriert gewesen sei und gelebt habe, sowie zum Schulzeugnis von (…). Zusammenfassend hegt die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin überhaupt jemals in Eritrea gelebt habe und falls dem so wäre, hat sie jedenfalls zu Recht geschlossen, die illegale Ausreise aus Eritrea im (…), die Grundlage für die Anerkennung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft war, sei nicht mehr glaubhaft und die Beschwerdeführerin habe die originäre Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Die Vorinstanz hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung aberkannt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.

E-5146/2014 (Dispositiv nächste Seite)

E-5146/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

Versand:

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