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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2011 E-5145/2006

21. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,021 Wörter·~45 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5145/2006 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richterin Kadima Muriel Beck (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006 / N (…).

E-5145/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (J._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. März 2003 und gelangte auf dem Luftweg und über verschiedene Länder mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass am 7. April 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ befragt. Am 24. September 2003 wurde er durch die kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. Mai 2004 folgte eine Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Jahre 2001 als Mitglied bei der HADEP eingeschrieben. Er habe an den Aktivitäten der Partei teilgenommen und Sympathisanten rekrutiert sowie Leute zu den Newroz-Veranstaltungen geführt. Deshalb sei er von der Polizei und der Gendarmerie unterdrückt und gefoltert worden. Er habe von einer Folterung im Jahre 2001 Narben am Schienbein (5cm lange vertikale Narbe). Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2002 sei er auf dem Weg an eine Kundgebung zusammen mit weiteren Personen von der Polizei kontrolliert worden. Er sei dabei erstmals zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er geschlagen worden. Zudem sei er am (…) 2002, nach den Wahlen, bei denen er mitgeholfen habe, mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Nachdem man die HADEP habe verbieten wollen, sei er aus der Partei ausgetreten und habe sich im Jahre 2003 als Mitglied der neuen DEHAP in deren Parteilokal in B._______ eingeschrieben. Er sei zum (…) von D._______ gewählt worden. Als solcher sei er für (…) zuständig gewesen. Da B._______ ein kleiner Ort sei, habe er sehr viele Aufgaben und eine grosse Verantwortung übernommen. Deshalb sei er der Polizei und der Gendarmerie stark aufgefallen mehrmals abends von zu Hause abgeholt worden. Man habe ihn an abgelegene Orte geführt und gegen zwei oder drei Uhr morgens wieder zurückgebracht. Die letzte Mitnahme sei am (…) 2003 durch zwei zivile Polizisten erfolgt, nachdem er die Eingangstüre des Parteibüros in B._______abgeschlossen und sich auf den Heimweg habe machen wollen. Diese hätten ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht und aufgefordert, die Namen der Personen anzugeben, welche das Parteibüro besuchen oder der Partei Geld spenden würden. Nachdem er sich vorerst geweigert habe, Namen zu nennen, hätten sie ihn zu foltern begonnen, in die Luft geschossen und ihn mit dem Tod bedroht. Aus Angst habe er zwei Namen von Parteispendern preisgegeben. Gleichzeitig sei er zu Spitzeldiensten aufgefordert worden. In der Folge habe er die Schlüssel des Parteilokals seinem Onkel, der ihn seinerzeit in die Partei eingeführt habe, gebracht und habe sich bei seinem Bruder versteckt. Seine Familie habe ihm wegen der Geschehnisse zur Ausreise geraten. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er Kontakte zu früheren Parteifreunden und nehme an Kundgebungen teil. Zudem habe er von seiner Familie erfahren, dass sich die türkischen Behörden regelmässig nach seinem Aufenthaltsort erkundige. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: – zwei Fotos einer Kundgebung, – Aufnahmeformular der HADEP (…) im Original, – Wahlergebnisliste (…) in Kopie,

E-5145/2006 – Aufnahmeformular der DEHAP (…) in Kopie, – Wahlbeobachter-Ausweis im Original, – Bestätigung zur Wahl als (…), – Briefumschlag (…), – Zeitungsartikel (…), – Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers (…), wonach sich die Gendarmerie oft nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundige, – undatierte Bestätigung der DEHAP betreffend Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers (Original und Telefax-Kopie), – Unterstützungsquittung, – Internetauszug hurriyetim.com. B. Das Bundesamt ersuchte am 16. Juni 2004 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 18. Februar 2005 mit. Dabei hielt sie fest, die eingereichte Wahlbestätigung sowie die DEHAPund HADEP-Aufnahmeformulare seien echt. Die DEHAP habe sich zur Echtheit des undatierten DEHAP-Schreibens nicht geäussert. Die für Menschenrechte und juristische Angelegenheiten zuständige DEHAP- Abteilung habe keine Kenntnisse über Probleme des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften, wobei Probleme jedoch nicht ausgeschlossen werden könnten. Der frühere Dorfvorsteher von E._______ habe bestätigt, das Schreiben vom (…) 2004 verfasst zu haben. Er wisse nicht, aus welchen Gründen die Gendarmen nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Dieses Vorgehen sei üblich. Zudem kenne er die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer (vor zirka drei Jahren) die Türkei verlassen habe, nicht. Seine Eltern und Geschwister würden im Dorf leben. Im Weiteren hielt die Schweizerische Botschaft fest, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden nicht gesucht. Es bestehe kein Datenblatt über ihn und er unterstehe keinem Passverbot. Der Beschwerdeführer nahm am 22. März 2005 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Dabei hielt er fest, der (…) der DEHAP in B._______ - F._______ - bestätige in seinem Schreiben vom (…), dass die im undatierten Schreiben der DEHAP gemachten Angaben richtig seien. Der Beschwerdeführer habe wegen seinen Aktivitäten für die DEHAP Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und habe deshalb die Türkei verlassen müssen. Im Weiteren hätten Nachfragen seines Vaters ergeben, dass nicht der frühere sondern der jetzige Dorfvorsteher von E._______ - G._______ - einer Frau der Schweizerischen Botschaft in Ankara wegen einer möglichen Abhörung des Telefons nur zurückhaltend folgende Informationen erteilt habe: Das Schreiben vom (…) sei von seinem Vorgänger aufgesetzt worden und die Eltern, jedoch nicht die Geschwister des Beschwerdeführers, würden im Dorf E._______ leben. Seine Brüder H._______ und I._______ sowie seine zwei Schwestern seien in der Provinz J._______, der Bruder K._______ in L._______ wohnhaft. Zwei weitere Brüder M._______ und N._______ würden in der Provinz O._______ respektive P._______ studieren. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen

E-5145/2006 Bericht des SFH zur Situation in der Türkei vom Juni 2003 geltend, die Schweizerische Botschaft in Ankara habe lediglich Zugang zum Hauptregistrierungssystem GBTS, welches jedoch nicht alle Informationen über eine Person enthalte. Dagegen führten die Sicherheitskräfte (Polizei, Anti-Terror-Abteilung, Gendarmerie, etc.) eigene Registrierungssysteme, in welche die Schweizerische Botschaft keinen Zugang habe. So sei es möglich, dass eine Person im zentralen System GBTS nicht vermerkt sei, aber trotzdem von der Anti- Terror-Einheit gesucht werde. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: – Schreiben von F._______, (…) der DEHAP B._______, (…), – Schreiben des (aktuellen) Dorfvorstehers G._______ vom (…), – undatiertes Schreiben von Q._______, ehemaliger Dorfbewohner, samt deutscher Übersetzung, – Aufenthaltsbewilligung B von Q._______ in Kopie, – Zeitungsartikel aus der Özgür Politika vom (…) betreffend Menschenrechtsübertretungen in R._______, samt deutscher Übersetzung, – Teil des schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge des Cousins S._______ in Kopie. C. Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 22. August 2005 erneut um Abklärung verschiedener Fragen und wies dabei auf die vom Beschwerdeführer in dessen Eingabe vom 22. März 2005 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. B) und die darin gemachten Bemerkungen hin. Die Schweizerische Botschaft nahm dazu in ihrem Bericht vom 23. Februar 2006 Stellung. Dabei führte sie u.a. aus, F._______ sei (…) der DEHAP im Gebiet von B._______ gewesen. Dieser habe ausgesagt, er kenne den Beschwerdeführer. Dieser sei nach seinem Austritt aus der HADEP automatisch DEHAP- Mitglied geworden sei. Er sei (…) geworden und für die Partei aktiv gewesen. Weiter wurde ausgeführt, die DEHAP bestätige in ihren Schreiben ausschliesslich, dass jemand Parteimitglied oder für die Partei tätig sei. Hingegen verfasse die DEHAP solche Schreiben nicht selbst, sondern unterschreibe und stemple die von den Gesuchstellern selbst verfassten Schreiben nur und mache keine Angaben über allfällige Behelligungen. Demnach müssten die vom Beschwerdeführer eingereichten Abschnitte betreffend behördliche Verfolgungsmassnahmen nach der Unterschrift und der Stempelung hinzugefügt worden sein. Die Schweizerische Botschaft wies in ihrem Bericht ferner darauf hin, dass sie bei ihrer ersten und der zweiten Abklärung sowohl den früheren (T._______) als auch den aktuellen Dorfvorsteher (G._______) kontaktiert habe. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage vom 22. August 2005 sowie zum wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts vom 23. Februar 2006 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14. Juni 2006 Stellung und präzisierte dabei, er sei vom Bezirkskongress der DEHAP zum (…) der DEHAP im Bezirk B._______ gewählt worden, was auch F._______ in seinem undatierten Schreiben (vgl. Beweismittelcouvert A7; Übersetzung: A9, S. 2) bestätigt habe. Hinsichtlich des Schreibens vom (…) sei nicht logisch, dass die DEHAP solche Schreiben nicht

E-5145/2006 selbst verfasse, diese aber unterschreibe und den Inhalt bestätige, obwohl sie von anderen verfasst würden. Im Übrigen sei betreffend dieses Schreiben ein nachträgliches Hinzufügen des zweiten Abschnitts ausgeschlossen, da das ganze Schreiben offensichtlich mit derselben Schreibmaschine verfasst worden sei. Zudem hätte die DEHAP kaum derart Platz zwischen dem ersten Abschnitt und dem Datum leer gelassen, da dies einen Missbrauch möglich gemacht hätte. Vielmehr würden bei türkischen Schriften absichtlich keine grossen Abstände gelassen, um so Fälschungen zu verhindern. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, nach der zweiten Abklärung durch die Schweizerische Botschaft hätten sich der neue Dorfvorsteher und F._______ (DEHAP) unabhängig voneinander bei seiner Familie erkundigt und dabei Angst bekundet, am Telefon offen zu sprechen. Die Telefone würden abgehört und die Abklärungen die Familie in Gefahr bringen. In den zwei Botschaftsabklärungen seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aktives Mitglied der HADEP und der DEHAP sowie (…) der DEHAP gewesen sei, bestätigt worden. Aus zwei Gutachten (HELMUT OBERDIEK, Gutachten vom 28. Januar 2003, Serafettin Kaya und Sachverständigengutachten vom 16. Februar 2003) sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Türkei - zur aktuellen Situation“ vom Mai 2005, könne zudem entnommen werden, dass Funktionäre und aktive Mitglieder der DEHAP in der Türkei landesweit behördlichen Repressalien ausgesetzt seien. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen im Internet veröffentlichten Bericht der türkischen Zeitung Milliyet vom 6. Juni 2006 zu den Akten, in dem von der Tötung eines DEHAP-Funktionärs und seiner Tochter berichtet worden sei. D. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2006, eröffnet am 23. Juni 2006, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zudem zog sie drei von ihr als verfälscht erkannte Beweismittel (undatierte Bestätigung der DEHAP im Original und in Kopie sowie Schreiben von F._______ vom […]) ein. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A11 und A18 (Botschaftsberichte vom 18. Februar 2005 und vom 23. Februar 2006) zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei für die Einreichung einer

E-5145/2006 Übersetzung des als Beweismittel eingereichten Schreibens von F._______ vom (…) eine Frist anzusetzen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2006 zu den Akten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juli 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Beweismittels nachzureichen. Zudem wurden weitergehende Angaben zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 23. Februar 2006 gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft vom 18. Februar 2005 und 23. Februar 2006 ergänzend Stellung zu nehmen. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels (Schreiben von F._______ vom […]) sowie allfällige weitere Beweismittel im Original samt Zustellcouvert und Übersetzung nachzureichen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung. G. Am 11. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des Schreibens von F._______ vom (…) ein. Am 28. August 2006 gab er zwei weitere Beweismittel (fremdsprachiges Schreiben von U._______ [Onkel des Beschwerdeführers] samt Zustellcouvert und "Anmeldeformular" des Menschenrechtsvereins [IHD] in J._______ vom […]) und am 1. September 2006 deutsche Übersetzungen derselben zu den Akten. H. Am 25. September 2006 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Ankara im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens um Abklärung weiterer Fragen. Die Botschaft beantwortete diese mit Schreiben vom 19. Dezember 2006. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2006 gestützt auf diese Abklärungsergebnisse die Abweisung der Beschwerde. Für den Inhalt der Botschaftsanfrage, der Botschaftsantwort sowie der Stellungnahme der Vorinstanz wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die Schweizerische Botschaft in Ankara reichte am 22. Dezember 2006 ein Schreiben von F._______ vom (…) samt Übersetzung (Beilage) und eine diesbezügliche Ergänzung ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.

E-5145/2006 J. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK. K. Das BFM nahm im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Januar 2007 zum Botschaftsbericht vom 22. Dezember 2006 Stellung und hielt dabei an ihrem Standpunkt fest. L. Mit verfahrensleitender Verfügung der neu zuständigen Instruktionsrichterin vom 31. Januar 2007 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der Vernehmlassungen des BFM vom 28. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 zugestellt. Zudem wurden ihm Kopien der Botschaftsanfrage des BFM vom 25. September 2006 sowie der Antworten der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 19. und 22. Dezember 2006 und deren Beilagen zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Nachreichung weiterer Beweismittel. M. Am 27. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. N. Am 28. Februar 2007 reichte die Schweizerische Botschaft in Ankara unter Beilage eines Schreibens von F._______ vom 22. Februar 2007 sowie beglaubigter Kopien von drei früher eingereichten Schreiben beim Bundesamt einen weiteren Bericht über ihre Abklärungen ein, welcher zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. O. Am 12. November 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von einem Schreiben des ehemaligen (…) der DEHAP von Ende 2006/Anfang 2007 an die Schweizerische Botschaft in Ankara erfahren und ersuchte um Einsicht in dasselbe. P. Mit Eingaben vom 19. Februar 2009, 16. Juni 2009, 27. Juli 2009 und 24. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten: – Bericht der SFH vom 9. Oktober 2008, – Bestätigung betreffend Studiumsbeginn (…) vom 4. Februar 2009, – Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 14. April 2009, – Artikel „Zwei Aktivisten ermordet“ vom 26. Juli 2009 aus dem Internet, – fremdsprachiger Artikel aus der Zeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 27. Juli 2009, – fremdsprachiger Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ vom 27. Juli 2009,

E-5145/2006 – Kostennote per 19. Juni 2009, – Artikel aus einer Online-Zeitung vom 11. Dezember 2009, – fremdsprachiger Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ (Online) vom 24. Dezember 2009. Q. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 24. Dezember 2009 nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde am 7. Januar 2010 beantwortet. R. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsauskunft vom 28. Februar 2007 samt Beilagen (Schreiben von F._______ vom […] samt drei Beglaubigungen) gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. S. In seiner Eingabe vom 12. April 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde

E-5145/2006 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich

E-5145/2006 ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise aus der Türkei seien unglaubhaft ausgefallen. So habe er betreffend den von ihm benutzten Pass über den Flughafen Antalya und das Vorgehen des ihn begleitenden Schleppers realitätsfremde Aussagen gemacht. Beim Flughafen Antalya handle es sich um einen modernen internationalen Flughafen, der strenge Sicherheitskontrollen aufweise. Weiter widerspreche die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Namen des Zielflughafens nicht gekannt habe, der allgemeinen Erfahrung und der Logik. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, dies in Erfahrung bringen zu können, sei es an der Anzeigetafel am Flughafen, im Flugzeug oder beim Schlepper. Der Erklärungsversuch, wonach er aufgeregt gewesen sei, sei unbehelflich. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Beweismittel betreffend die wiederholten polizeilichen Mitnahmen, die Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit und die Misshandlungen sowie die behördliche Suche nach seiner Ausreise je zwei Bestätigungsschreiben der DEHAP und der Dorfvorsteher sowie ein Schreiben von Q._______ eingereicht. Diesbezüglich hätten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara jedoch ergeben, dass die Bestätigungsschreiben der DEHAP verfälscht seien. Insbesondere seien die Abschnitte betreffend behördliche Verfolgungsmassnahmen nach Anbringung der Unterschrift und des Stempels hinzugefügt worden. Die DEHAP bestätige in ihren Schreiben ausschliesslich, dass jemand Parteimitglied oder für die Partei tätig sei. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich nicht um Verfälschungen handle, seien nicht geeignet, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft zu widerlegen. Der Umstand, wonach jemand verfälschte Dokumente einreiche, widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Zudem führe dies zu erheblichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit und folglich an seinen Asylvorbringen. Die Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht werde. Es bestehe auch kein Datenblatt über ihn und er unterstehe keinem Passverbot. Den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach von der Existenz weiterer Register auszugehen sei, auf die die Schweizerische Botschaft keinen Zugriff habe, könne nicht gefolgt werden. Angesichts der verfälschten Beweismittel sowie der obigen Abklärungsresultate könnten die geltend

E-5145/2006 gemachten behördlichen Massnahmen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Schreiben der Dorfvorsteher und dasjenige von Q._______ nichts ändern. Aufgrund ihrer Art seien sie als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bezeichnen. Aus den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gehe zudem hervor, dass der Dorfvorsteher nicht wisse, aus welchen Gründen die Gendarmen nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Dem Einwand in der Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 22. März 2005), wonach der Dorfvorsteher T._______von der Schweizerischen Botschaft nicht angerufen worden sei, könne nicht gefolgt werden, zumal die Botschaft beide Dorfvorsteher kontaktiert habe. Ausserdem würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach den Mitnahmen nicht selbst an die Partei gewandt beziehungsweise seine Parteikollegen nicht sofort informiert habe. Insbesondere nach der letzten Mitnahme, bei welcher er die Namen von zwei Geldspendern angegeben habe, wäre eine Warnung an die Partei die einzig logische Handlung gewesen. Weiter sei befremdend, dass sich der Beschwerdeführer nicht über das Schicksal der beiden erkundigt habe und auch nichts über Probleme anderer Parteikollegen wisse. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP und DEHAP geworden sei. Aufgrund diesen Mitgliedschaften und Tätigkeiten für die HADEP und der Nachfolgepartei DEHAP könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Benachteiligungen gekommen sei. So habe das Verfassungsgericht am 13. März 2003 ein Verbot der HADEP beschlossen und für 46 Führungsmitglieder ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verordnet. Dies führe bei einfachen Mitgliedern jedoch zu keiner rückwirkenden Verfolgung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit für die HADEP und die DEHAP und das diesbezügliche behördliche Interesse an ihm würden keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen. Gemäss seinen Aussagen sei er nicht in exponierter Stellung für diese Parteien tätig gewesen. Zwar soll er zum (…) gewählt worden sein. Aus seinen Aussagen gehe jedoch nicht hervor, dass er sich als „in führender Position“ oder „an vorderster Front“ sehe. Ausserdem werde er nicht gesucht, es bestehe kein Datenblatt über ihn und er unterstehe keinem Passverbot. Schliesslich seien seine Aussagen über die von ihm angeführten Nachteile unglaubhaft ausgefallen. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der geltend gemachten politischen Tätigkeiten asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Zeitungsartikel und Internetauszüge nichts

E-5145/2006 ändern, da der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt werde und somit kein direkter Bezug zu ihm bestehe. Der Umstand, wonach ein Cousin des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling lebe, ändere nichts an dieser Beurteilung, zumal aus den Akten keine engere politische Beziehung zwischen den beiden ersichtlich sei. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe bereits vor seinem Militärdienst im Jahre 1997 mit der HADEP sympathisiert und diese danach unterstützt. Er habe neue Sympathisanten für die Partei rekrutiert und habe Veranstaltungen organisiert. Deshalb sei er von der Polizei mehrmals mitgenommen und unter Todesdrohung zu Spitzeldiensten aufgefordert worden. Er stamme aus einer politisch aktiven kurdischen Familie. Sein Onkel habe ihm kürzlich erzählt, dass er seinetwegen mehrmals behelligt worden sei, worauf er im Jahre 2004 beim Menschenrechtsverein Anzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an eine Nevrozfeier in J._______ am 21. März 2002 auf dem Rückweg von Gendarmen angehalten und wegen seiner Weigerung, für sie als Spitzel zu arbeiten, bedroht und zusammengeschlagen worden. Anlässlich den Parlamentswahlen im November 2002 habe er sich für die neu gegründete DEHAP engagiert und sei deswegen von der Gendarmerie wiederum mitgenommen und mit dem Tod bedroht worden. Mitte Dezember 2002 sei er zu seinem Bruder nach B._______ gezogen. Er sei im Januar 2003 der DEHAP beigetreten und anlässlich eines Kongresses am (…) 2003 zu deren (…) gewählt worden. Nach diesem Kongress sei er von der Polizei wiederum angehalten und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Wegen seiner Weigerung sei er bedroht, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihm jeden weiteren Kontakt mit der DEHAP verboten. Als er am (…) 2003 das Büro der DEHAP abgeschlossen habe, sei er von Sicherheitskräften in Zivil mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht und unter Todesdrohungen dazu gezwungen worden, Namen von Personen zu nennen, die die DEHAP unterstützen würden. Er habe zwei Namen genannt. In der Folge sei er untergetaucht und habe sich bis zur Ausreise in V._______ versteckt. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu den Reiseumständen zu Unrecht als realitätsfremd bezeichnet. Zudem dürfe ein Asylgesuch nicht allein wegen der unglaubhaften Schilderung der Ausreiseumstände abgelehnt werden. Vielmehr hätte das Bundesamt die Vorbringen betreffend seine Fluchtgründe prüfen müssen. Im Weiteren habe er den Verfasser des Schreibens der DEHAP vom (…), das von der Vorinstanz als Fälschung erachtet worden sei, mit den Fälschungsvorwürfen konfrontiert. In dessen Antwortschreiben vom (...) habe dieser ausdrücklich festgehalten, dass er das Schreiben vom (…) vollumfänglich verfasst habe. In der Beschwerdeschrift wurde im Weiteren festgehalten, die Vorinstanz habe die Existenz von weiteren

E-5145/2006 Registern in der Türkei, auf welche die Schweizerische Botschaft keinen Zugriff habe, zu Unrecht verneint. Die Existenz solcher Register werde indessen im Bericht des SFH vom Juni 2003 bestätigt. Ferner sei der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung der Vorinstanz in exponierter Stellung für die HADEP und die DEHAP tätig gewesen. Die Berufung zum (…) für das DEHAP-Büro von B._______ genügten für eine landesweite Verfolgung. Es sei allgemein bekannt und werde von amnesty international auch anerkannt, dass aktive Mitglieder der prokurdischen Parteien in der Türkei asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Im Schreiben des ehemaligen (…) der DEHAP F._______ vom (…) wurde von diesem bestätigt, das Schreiben vom (…) verfasst zu haben. Weil seine Schreibmaschine alt und defekt und er kein geübter Schreiber sei, sei es zum Zeilenabstand und einem unregelmässigen Text gekommen. Dem Schreiben sei nachträglich nichts beigefügt worden. Weiter bestätigte er die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DEHAP und die Wahl zum (…) sowie dessen Aktivitäten innerhalb der DEHAP (Übernahme von Aufgaben im Dorfkomitee in verschiedenen Dörfern, Einsatz als Beobachter im Dorf W._______, Organisator von verschiedenen Aktivitäten, etc.). Zudem hielt er fest, er sei von einer Frau der Schweizerischen Botschaft telefonisch kontaktiert worden, habe jedoch deren Fragen am Telefon nicht beantworten wollen respektive nur ausweichende Antworten gegeben. 4.3. Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 weitergehende Einsicht in die Botschaftsabklärungen, verzichtete jedoch auf eine vollständige Offenlegung derselben und wies auf die Problematik telefonischer Abklärungen bei Dorfvorstehern sowie deren schriftlichen Bestätigungen gegenüber Asylsuchenden beziehungsweise deren Familienangehörigen hin. Zudem wurde festgehalten, die ARK gehe in ständiger Praxis davon aus, dass eine Person den Behörden trotz Fehlens eines zentralen Datenblattes bekannt sein könne, weshalb Botschaftsabklärungen stets als ein Element der Würdigung dienten. 4.4. In dem mit Eingabe vom 28. August 2006 und 1. September 2006 eingereichten undatierten Schreiben von U._______ - Onkel des Beschwerdeführers - bestätigte dieser, dass er und seine Familie wegen des Beschwerdeführers Unterdrückung erlebt hätten. Deshalb habe er am (…) 2004 beim Menschenrechtsverein (IHD) J._______ Meldung erstattet. Dieser Verein sei jedoch nicht in der Lage gewesen, etwas dagegen zu unternehmen. Auf dem eingereichten Formular des IHD J._______ kann eine entsprechende Meldung vom (…) 2004 entnommen werden. 4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. So sei einem weiteren Botschaftsbericht vom 19. Dezember 2006 zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft wiederholt - schriftlich und telefonisch - vergeblich versucht habe, mit

E-5145/2006 F._______ in Kontakt zu treten. Dessen Erklärungen in seinem Schreiben vom (…) seien zu einfach, um seine früheren Aussagen anlässlich der Abklärungen der Schweizerische Botschaft vom 23. Februar 2006 in Frage zu stellen. Daher müssten die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben der DEHAP weiterhin als verfälscht gelten. Die Schweizerische Botschaft habe sich zudem an den IHD von J._______ gewandt. Das Schreiben vom 10. August 2004 sei echt. Der IHD habe (darin) lediglich die Aussagen des Onkels U._______ aufgenommen, in diesem Fall weitere Untersuchungen jedoch als unnötig erachtet. Der IHD habe im Übrigen keine Kenntnis zu allfälligen Problemen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der IHD sei im Sommer 2006 von dessen Schweizer Rechtsvertreter kontaktiert worden. Dieser habe vom IHD weitere Massnahmen für den Beschwerdeführer verlangt, was der IHD jedoch abgelehnt habe. Im genannten Schreiben werde somit bestätigt, dass der Onkel den Beschwerdeführer beim IHD angemeldet habe. Jedoch könne damit keine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungssituation belegt werden. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Januar 2007 hielt die Vorinstanz - nach Eingang eines weiteren Botschaftsberichts vom 22. Dezember 2006 - an ihrer Einschätzung fest. So habe F._______ die Fragen der Schweizerischen Botschaft, insbesondere ob er das Bestätigungsschreiben vom (…) verfasst habe und weshalb er darin ganz andere Antworten als bei der Auskunftserteilung gegenüber der Botschaft gemacht habe, nicht beantwortet. Er habe lediglich die Beziehungen des Beschwerdeführers zur DEHAP bestätigt, welche vom Bundesamt jedoch nicht angezweifelt worden seien. 4.6. In seiner Replikeingabe vom 27. Februar 2007 hält der Beschwerdeführer fest, der (…) der DEHAP habe offensichtlich Angst, dass seine Schreiben an die Schweizerische Botschaft vom türkischen Geheimdienst abgefangen würden und Anlass zu seiner Verfolgung geben könnten. Er sei daher vom Bundesverwaltungsgericht direkt zu befragen. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, alleine der Umstand, dass er (…) der DEHAP gewesen sei, lasse auf Aktivitäten für die DEHAP schliessen. Im Weiteren habe der IHD die Echtheit des Anmeldeformulars vom (…) 2004 bestätigt. 4.7. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 erteilte die Schweizerische Botschaft eine weitere Auskunft, wobei sie ein Schreiben von F._______ vom (…) samt beglaubigte Kopien der von diesem bereits früher eingereichten Schreiben (undatiertes Schreiben, Schreiben vom […] und vom […]) weiterleitete. Im Botschaftsbericht wurde ausgeführt, F._______ habe nun auf eine frühere Anfrage, ob er den Brief vom (…) redigiert habe, geantwortet. Dabei habe er um eine vertrauliche Behandlung ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht liess diese Schreiben ins Deutsche übersetzen.

E-5145/2006 4.8. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge verschiedene Unterlagen, u.a. betreffend die Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) - die Nachfolgepartei der HADEP und der DEHAP - zu den Akten (Bericht des SFH „Türkei - zur aktuellen Situation“ vom 9. Oktober 2008, verschiedene Zeitungsartikel vom 14. April 2009 und 27. Juli 2009 sowie Berichte aus dem Internet). Medienberichten zufolge sei u.a. zu entnehmen, dass am 26. Juli 2009 zwei Mitglieder der DTP erschossen worden seien, vermutlich von der türkischen Sondereinheit. Zudem sei die DTP verboten und anlässlich mehreren, in acht Provinzen durchgeführten Razzien zahlreiche Personen festgenommen worden seien. In seiner Eingabe vom 12. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsauskunft vom 28. Februar 2007 Stellung und hielt dabei fest, die Vorinstanz habe die Beweismittel Nrn. 11 und 14 zu Unrecht als verfälscht bezeichnet. Aus dem Umstand, dass sich F._______ wegen massiver Repressalien seitens der türkischen Behörden gegenüber Funktionären der prokurdischen Partei vorsichtig respektive unschlüssig verhalte, müsse der Schluss gezogen werden, dass die zwei von der Vorinstanz als Fälschung bezeichneten Schreiben echt seien. F._______ habe am (…) gegenüber der Schweizerischen Botschaft bestätigt, diese Schreiben würden von ihm stammen. 5. 5.1. 5.1.1. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Berichts der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 18. Februar 2005 steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP und der Nachfolgepartei DEHAP war und als solches Tätigkeiten (u.a. Wahlhelfer, Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit) ausgeführt hat. Dies ist auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden ist. Zudem geht aus der Wahlbestätigung der DEHAP vom (…) hervor, dass er zum (…) gewählt worden ist, was auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. DEHAP ist für das Gericht auch nicht ganz auszuschliessen, dass er gewissen Benachteiligungen (kurzzeitige Festnahmen und Kontrollen) ausgesetzt war. Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass die im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Mitglied und (…) der DEHAP geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen derart intensiv ausgefallen sind, um die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So haben erste Abklärungen der Botschaft ergeben, dass die für die Menschenrechte und juristische Angelegenheiten zuständige DEHAP- Abteilung keine Kenntnisse über Probleme des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften hatte. Zwar wurde dabei festgehalten, Probleme könnten nicht ausgeschlossen werden (vgl. A12). Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 22. März 2005 weitere Beweismittel - zwei Schreiben (ein undatiertes und eines vom […]), bei denen es sich um solche von F._______, DEHAP-(…) in B._______, handeln soll - eingereicht hatte, wurde die Schweizerische

E-5145/2006 Botschaft mit weiteren Abklärungen beauftragt. Diese führten jedoch zu keinem anderen Ergebnis. So wurde im (zweiten) Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006 ausgeführt, die Botschaft habe F._______ persönlich kontaktiert, wobei er nichts von Problemen des Beschwerdeführers oder seiner Familie mit den türkischen Behörden wusste, was den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. März 2005 klar widerspricht. Dort gab er nämlich an, sein Onkel habe den (…) der DEHAP, F._______, über seine Probleme mit den türkischen Behörden orientiert. Ferner ergibt sich aus dem Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006 bezüglich des Schreibens von F._______ vom (…), dass die DEHAP lediglich bestätige, dass jemand Parteimitglied oder für die Partei tätig sei (nicht aber, dass diese Person Drohungen oder Verfolgung ausgesetzt sei). Solche Schreiben würden zudem nicht von der DEHAP selber geschrieben, sondern lediglich von ihr abgestempelt. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in ihrer Zwischenverfügung vom 19. Mai 2006 auf diese (zweiten) Abklärungsergebnisse hin und hielt gleichzeitig fest, die eingereichten Schreiben (undatiertes und eines vom [...]) bzw. die darin vorhandenen Abschnitte betreffend behördliche Verfolgungsmassnahmen seien demnach nach der Unterschrift und der Stempelung hinzugefügt worden. Die Unregelmässigkeiten in den Zeilenabständen des Schreibens vom (...) würden auch dafür sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung dieser Schreiben sowie der Botschaftsberichte vom 18. Februar 2005 und vom 23. Februar 2006 zum Schluss, dass das Schreiben vom (...) offensichtlich nachträglich, d.h. nach der Unterzeichnung durch den DEHAP-(…) F._______, mit einem Abschnitt betreffend behördliche Massnahmen ergänzt worden ist. Der Einwand in der Stellungnahme vom 14. Juni 2006, wonach es nicht logisch sei, dass die DEHAP solche Schreiben nicht selber verfasse, aber diese unterschreibe und bestätige, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal diese Feststellungen auf den Auskünften von F._______ im Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006, der nicht zu beanstanden ist, beruhen. Die weiteren Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Juni 2006 zur Schreibmaschinenschrift und zum Zeilenabstand im Schreiben vom (...) lassen keine andere Sichtweise zu. Schliesslich wurde auf Beschwerdeebene ein weiteres Schreiben von F._______ vom (…) zu den Akten gereicht. Darin bestätigt dieser - im Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber der Schweizerischen Botschaft - , Verfasser des Schreibens vom (...) gewesen zu sein. Er habe dieses mit Schreibmaschine aufgesetzt. Da seine Schreibmaschine alt und defekt und er kein geübter Schreiber sei, sei es zu einem unregelmässigen Zeilenabstand und Text gekommen. Er habe nachträglich nichts hinzugefügt. F._______ hielt weiter fest, eine Frau der Schweizerischen Botschaft habe mit ihm ein Telefongespräch geführt und ihm dabei "gefährliche Fragen" gestellt. Da er sie nicht gekannt habe, habe er ihr

E-5145/2006 nur ausweichende Antworten gegeben. Wegen des Risikos des Abhörens habe er nicht offen sprechen können. Die Vorinstanz konfrontierte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit dem Schreiben von F._______ vom (…). Gemäss dem (dritten) Botschaftsbericht vom 19. Dezember 2006 versuchte die Botschaft in der Folge mehrmals vergeblich, F._______ telefonisch und schriftlich zu erreichen. Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Erklärungen von F._______ in seinem Schreiben vom (…) aufgrund ihrer Art und Weise als nicht plausibel. Diese vermögen jedenfalls seine Aussagen anlässlich der Abklärungen der Botschaft vom 23. Februar 2006 nicht in Frage zu stellen. So hat F._______ anlässlich des seinerzeitigen Gesprächs mit der Botschaft (Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006, der dem Beschwerdeführer aus Geheimhaltungsgründen nicht vollständig offengelegt wurde, A18) in differenzierter Weise Auskunft gegeben. Dabei hat er die Gründe dargelegt, weshalb er nur den ersten Abschnitt der zwei Schreiben (undatiert und vom [...]) ausgefüllt respektive diese mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Zudem äusserte er sich auch hinsichtlich der nachträglich angebrachten Zeilen. Dem diesbezüglichen Botschaftsbericht können auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach er sich aus Angst zurückhaltend geäussert oder nur ausweichende Antworten gegeben hätte. Im Weiteren hat die Schweizerische Botschaft wie hievor erwähnt, mehrmals vergeblich versucht, F._______ (schriftlich und telefonisch) zu kontaktieren, um ihn zu fragen, ob er das Schreiben vom (...) verfasst habe. In der Folge richtete F._______ am (...) ein Schreiben an die Botschaft, wobei er weiterhin nicht Stellung zu den ihm gestellten Fragen der Botschaft nahm, sondern lediglich die Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und der DEHAP bestätigte. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, das Schreiben vom (...) sei entweder gar nicht von F._______ verfasst oder lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer angefertigt worden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2007, wonach die DEHAP in ihrem Schreiben vom (...) die Richtigkeit ihrer Informationen und damit ihrer früheren Schreiben bestätige, nichts zu ändern, zumal die diesbezüglich angebrachte "Fussnote P.S.“ zu allgemein gehalten ist, als damit die festgestellten Unstimmigkeiten erklärt werden könnten. Schliesslich vermögen auch die bei der Botschaft am 28. Februar 2007 eingereichten Beglaubigungen der vier Schreiben von F._______ (ein undatiertes, [...],[...] und [...]) nichts zur Klärung der festgestellten Unstimmigkeiten beizutragen. Die seinerzeitigen ausführlichen Aussagen von F._______, die dieser persönlich gegenüber der Botschaft gemacht hat (vgl. Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006), sind dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist nicht plausibel, weshalb F._______ damals offen über die Praxis der DEHAP betreffend ihrer Bestätigungsschreiben informiert und sich deshalb von darüber

E-5145/2006 hinausgehenden Aussagen in den Schreiben (vom [...] und undatiertes) distanziert, um sodann seine Autorenschaft betreffend das Bestätigungsschreiben vom (...) zu bejahen (...), dann offen zu lassen (...) und viel später implizit zum Ausdruck bringt, er habe keine Angst mehr, indem er sämtliche Schreiben als seine eigenen bescheinigt. Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fälschungsvorwürfe gegenüber der zwei ersten Schreiben bestehen bleiben. Demnach ist auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. April 2010, wonach sich F._______ wegen der ihm drohenden Repressalien seitens der türkischen Behörden vorsichtig bzw. unschlüssig verhalten habe, nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Insgesamt können den eingereichten Eingaben und Beweismitteln des Beschwerdeführers keine überzeugenden Argumente entnommen werden, die die Fälschungsvorwürfe entkräften könnten. Aus diesen Gründen müssen die darin enthaltenen Aussagen, wonach für den Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements für die HADEP bzw. DEHAP Schwierigkeiten resultiert sind, als unglaubhaft bezeichnet werden. 5.1.2. Im Weiteren vermag auch das (undatierte) Referenzschreiben von Q._______ (früherer Dorfbewohner) die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, wird darin doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Parteitätigkeit von der Gendarmerie und der Polizei durch illegale Methoden verhaftet und gefoltert worden sei, ohne dass jedoch auf ein konkretes Ereignis Bezug genommen wird. Deshalb ist die Eingabe als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 5.1.3. Ferner kann auch aus den Aussagen und Bestätigungsschreiben der Dorfvorsteher (vgl. u.a. Bestätigung vom [...], wonach sich die Gendarmerie oft nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundige; Akte A9 S. 2) nichts entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer aus politischen Gründen seitens der türkischen Sicherheitskräfte gesucht werde. Im Botschaftsbericht vom 18. Februar 2005 wurde dazu ausgeführt, der frühere Dorfvorsteher habe bestätigt, das Schreiben vom (…) verfasst zu haben. Dieser habe zudem ausgesagt, die Gendarmerie habe sich bei ihm über den Beschwerdeführer erkundigt, was oft vorkomme bei Personen, die ins Ausland gereist seien, entweder weil sie den Militärdienst noch nicht geleistet hätten oder weil sie als Angeklagte oder Zeugen vor Gericht erscheinen müssten. Er wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer gesucht worden sei. Im Übrigen seien seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor im Dorf wohnhaft. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme festgehalten hatte, dass der frühere Dorfvorsteher T._______ seinem Vater gegenüber dementiert hätte, der Schweizer Vertretung oder sonst jemanden Auskunft über ihn erteilt zu haben,

E-5145/2006 konfrontierte die Vorinstanz die Botschaft damit. In ihrem (zweiten) Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006 wies die Botschaft darauf hin, es sei im Laufe der ersten Botschaftsabklärungen sowohl mit dem früheren Dorfvorsteher, T._______, als auch mit dem jetzigen Dorfvorsteher, G._______, Kontakt aufgenommen und gesprochen worden. In seiner Stellungnahme zum zweiten Botschaftsbericht (dessen wesentlicher Inhalt ihm am 19. Mai 2006 zur Kenntnis gegeben wurde) machte der Beschwerdeführer geltend, G._______ und F._______ hätten seine Familie aufgesucht und dabei Angst bekundet, am Telefon offen zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass, sollte es tatsächlich zu solchen Begegnungen gekommen sein, die früheren Aussagen der beiden Dorfvorsteher gegenüber der Botschaft, die diese offenbar telefonisch gemacht haben, weiterhin bestehen bleiben. Dem diesbezüglichen Botschaftsbericht kann auch nicht entnommen werden, dass sich die zwei Befragten gegenüber der Botschaft nur zögerlich geäussert hätten. 5.1.4. Schliesslich geht auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Antragsformular des Menschenrechtsvereins (IHD) in J._______ vom (…) nicht hervor, dass der Beschwerdeführer behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die von der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren bei der Schweizerischen Botschaft in Auftrag gegebenen (dritten) Abklärungen vom 19. Dezember 2006 (vgl. Akte A36, offengelegt am 31. Januar 2007) haben sodann ergeben, dass darin lediglich die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers aufgenommen worden sind, vom IHD jedoch nichts unternommen wurde. Der IHD sei zum Schluss gekommen, dass keine weiteren Untersuchungen nötig seien. Zudem soll der IHD auch keine Kenntnisse zu allfälligen Problemen des Beschwerdeführers und dessen Familie gehabt haben. Weiter sei vom IHD präzisiert worden, dass der IHD aus Prinzip keine falschen Bestätigungen ausstelle, um so einer Person zu einem Aufenthaltstitel im Ausland zu verhelfen. Im Übrigen habe der IHD im Sommer 2006 die Anfrage eines Schweizer Anwalts erhalten, der weitere Massnahmen für den Beschwerdeführer verlangt habe. Dabei seien unrealistische Sachen gefordert worden, wozu der IHD keine Veranlassung gehabt habe. Ferner habe auch der Onkel des Beschwerdeführers keine weiteren Schritte verlangt. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit diesem Formular ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Zwar wird in der Stellungnahme vom 27. Februar 2007 bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Anwalt beauftragt habe, den IHD anzurufen, weshalb unklar ist, wer den IHD angerufen haben soll. Aufgrund der vorliegenden Akten und des Inhalts der Forderungen an den IHD besteht für das Bundesverwaltungsgericht indessen der dringende Verdacht, dass es sich dabei um eine vom Beschwerdeführer mandatierte Person

E-5145/2006 gehandelt haben muss, der vom IHD Untersuchungsmassnahmen zugunsten des Beschwerdeführers gefordert hat. Der IHD hat solche jedoch, wie oben erwähnt, als unnötig bezeichnet. 5.1.5. Gegen die behauptete Gefährdungssituation sprechen ferner die unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen. So ist der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen betreffend die Passübergabe des Schleppers an den Beschwerdeführer am Flughafen von Antalya nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ausgefallen seien, beizupflichten. Es ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, der Beschwerdeführer hätte auf die von ihm geschilderte Art und Weise, von den Grenzbeamten unbemerkt die türkischen Grenzkontrolle passiert. Überdies hätte von ihm erwartet werden können, dass er den Namen des Zielflughafens kenne. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sein Asylgesuch nicht mit der unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände abgewiesen werden könne, kann nicht geteilt werden. So lassen die festgestellten unstimmigen Aussagen zu den Ausreiseumständen sehr wohl Rückschlüsse auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 1998 17 E. 4b S. 150). 5.2. Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner ihnen bekannten politischen Einstellung und seiner Aktivitäten für die HADEP sowie die DEHAP, hätten sie ihn tatsächlich belangen wollen, wohl kaum jeweils nach kurzer Festnahme ohne weiteres wieder freigelassen, wenn sie ein grosses Interesse an ihm gehabt hätten. Vielmehr hätten sie ein erhöhtes Augenmerk auf ihn gerichtet. 5.3. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Verfahrens mehrere Artikel (Zeitungsberichte, Update Türkei, etc.) ein, in denen von Benachteiligungen und Übergriffen auf Mitglieder und Funktionäre der früheren DEHAP - heute DTP - berichtet wird. 6.2. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter

E-5145/2006 Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 6.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die DEHAP am 19. November 2005 selbst aufgelöst hat. Ihre Nachfolge trat die am 25. Oktober 2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben. Am 11. Dezember 2009 verbot das türkische Verfassungsgericht einstimmig die DTP wegen ihrer politischen Nähe zur terroristisch eingestuften "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK). Nach Auffassung des Gerichts habe sich die DTP als Organisation nicht ausreichend von der Gewalt der PKK distanziert. Gegen 37 Gründungsund Führungsmitglieder wurde ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot erlassen. Sanktionen gegen andere Mitglieder allein wegen Mitgliedschaft oder politischer Betätigung in der DTP im Rahmen des türkischen Parteigesetzes ergingen nicht. 6.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in exponierter Stellung für die HADEP und die DEHAP tätig war. Zwar will er am (…) 2003 zum (…) der DEHAP gewählt worden sein. Hingegen hat er sich in der kurzen Zeit seit der Wahl bis zu seiner Ausreise offenbar kaum exponiert. Jedenfalls bezeichnete er sich anlässlich der Befragung nicht als derart exponiertes Mitglied (vgl. A9, S. 13). Aufgrund der geschilderten Umstände und der jüngeren politischen Entwicklungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass

E-5145/2006 der Beschwerdeführer allein aufgrund seines bisher nicht exponierten Engagements für die vormalige DEHAP im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht ableiten kann, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ausserdem sind dem Bundesverwaltungsgericht bis heute auch keine Fälle bekannt, in denen eine einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP bzw. deren Nachfolgeparteien lediglich untergeordnete Aktivitäten von Nichtmitgliedern oder auf irgendeine Weise geäusserte Sympathiebekundungen - ohne besondere, beispielsweise strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betroffenen geführt hätten (vgl. Bericht der SFH, "Türkei; Die aktuelle Situation der Kurden" vom 20. Dezember 2010, mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls vermochte der Beschwerdeführer, wie hievor unter Ziffer 5 ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft und Funktion asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die Benachteiligungen, die er möglicherweise erlitten hat, erreichten offensichtlich nicht die erforderliche Intensität. 7. 7.1. Schliesslich besteht gemäss der Botschaftsantwort vom 18. Februar 2005 weder ein politisches Datenblatt noch ein Passverbot gegen den Beschwerdeführer, und er wird in der Türkei auch nicht gesucht (BVGE 2010/9). Dass er in einem System registriert wäre, vermochte er wie hievor ausgeführt, nicht glaubhaft zu machen. Schliesslich liegen auch keine Hinweise oder Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen bzw. vermuten lassen würden, er sei aufgrund von Aktivitäten innerhalb kurdischer Exilorganisationen in Erscheinung getreten (vgl. A9, S. 17) und als Folge davon allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden geraten. 7.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E-5145/2006 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-5145/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Gymnasiumabschluss sowie gewisse Berufserfahrungen (vgl. A1, S. 2; A5, S. 4 f.). Zudem hat er mit seinen Eltern und Geschwistern, die in seiner Heimatprovinz J._______ leben (vgl. A1, S. 2 f., A5, S. 3), ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu

E-5145/2006 bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5145/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kadima Muriel Beck Alexandra Püntener Versand:

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