Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5139/2020
Urteil v o m 11 . August 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. September 2020 / N (…).
E-5139/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. Juli 2018 und der Anhörung vom 13. August 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna, Nordprovinz. Ein Onkel sei ein Kämpfer gewesen. Für welche Organisation er gekämpft habe, wisse er nicht. Er habe ihn oft begleitet, wenn er ehemalige Kämpfer und deren Familien unterstützt habe. Ein Freund namens B._______ habe jeweils Rat bei seinem Onkel gesucht. Er habe mit diesem Freund an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. Jemand müsse seine Teilnahme dem Criminal Investigation Department (CID) gemeldet haben. Im Oktober 2016 hätten Polizisten ihn und seinen Freund angehalten und gefragt, ob sie den Wiederaufbau der Organisation anstrebten. Kurz darauf sei sein Freund wegen der Teilnahme an Demonstrationen und des Verdachts des Wiederaufbaus der Organisation getötet worden. Nach dessen Tod hätten das CID und die Polizei nach ihm gesucht, weil er eine enge Beziehung zu seinem Onkel habe und indirekt Zeuge der Tötung seines Freunds gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Tötung seien fünf Polizisten festgenommen worden. Diese seien aber wieder freigelassen worden. Sein Onkel habe deshalb seine Ausreise nach C._______ am 10. Januar 2017 organisiert. Am 10. Februar 2018 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Einreise sei Dank seines Onkels problemlos abgelaufen. Er habe sich in D._______ bei seinem Onkel aufgehalten. Während dieser Zeit hätten gemäss Angaben seiner Mutter unbekannte Personen zu Hause nach ihm gesucht. Am 14. März 2018 habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Sein Onkel sei erneut für die Organisation der Ausreise verantwortlich gewesen. Auch nach der Ausreise sei er gesucht worden. Sein Bruder habe heimlich Fotos der Behördenbesuche gemacht. Seit er Sri Lanka verlassen habe, habe er selten Kontakt zu seinem Onkel. Deshalb wisse er nicht, ob dieser Probleme habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel (in Kopie) sowie diverse Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
E-5139/2020 weisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Onkel, seinem Freund B._______ und seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie an Märtyrer- und Gedenktagen seien oberflächlich ausgefallen. Zudem habe er sich in Widersprüche verstrickt. Die anschliessende Suche nach ihm vor der erstmaligen Ausreise aus Sri Lanka, nach der Rückkehr aus C._______ und nach seiner endgültigen Ausreise habe er unsubstantiiert geschildert, weshalb sich seinen Aussagen nicht entnehmen lasse, dass die sri-lankischen Behörden gezielt nach ihm gesucht hätten. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Seine Asylvorbringen seien unglaubhaft. Die Risikofaktoren erfülle er nicht. C. Mit Urteil E-1543/2020 vom 19. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, seine Vorbringen seien unglaubhaft. Infolge seiner unglaubhaften Ausreisegründe sei nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sei nicht erkennbar, wie sich diese auf ihn auswirken könnten. D. Am 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als "Gesuch um Wiedererwägung“ bezeichnetes Schreiben ein. Zur Begründung führte er aus, er sei von seiner Familie über mehrere Vorfälle unterrichtet worden, welche die Aktualität des behördlichen Interesses an seiner Person in Sri Lanka veranschaulichen würden. Sein im Februar 2020 nach Sri Lanka zurückgekehrter Bruder E._______ sei am 10. Mai 2020 zwei Tage inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizeibeamten seien irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich beim Bruder um ihn handle. Bei seiner Tante mütterlicherseits und seinem Cousin, welche direkt neben seinem Elternhaus wohnen würden, werde er von der sri-lankischen Armee (SLA) regelmässig gesucht, so auch am 19. April 2020, als seine Tante und sein Cousin zusätzlich von diesen geschlagen worden seien. Am 20. April 2020 sei über diesen Vorfall in der Zeitung berichtet worden. Seine Tante habe wegen des Vorfalls am 11. Mai 2020 eine Beschwerde bei der F._______ (F._______) eingereicht. Sein Cousin sei am 8. Juni 2020 auf den Polizeiposten G._______ vorgeladen worden und erhalte seither regelmässig Anrufe von Beamten des CID, anlässlich welcher diese sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigen würden. Am 11. Juli 2020
E-5139/2020 hätten sich erneut Soldaten der SLA bei seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Hinzu komme, dass er in Sri Lanka in einem Zeitungsartikel vom 29. November 2019 als Teilnehmer an einem Heldengedenktag in der Schweiz abgebildet sei. Mit der neuen Beweislage sei klar, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Aufgrund der Machtübernahme von Gotabaya Rajapaksa am 17. November 2019 und dem Vorfall mit der Festnahme der sri-lankischen Angestellten der Schweizerischen Botschaft habe sich die Gefahr für ihn, asylrelevante Nachteile zu erleiden, verstärkt. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsausdruck vom 29. November 2019, ärztliche Diagnosis Tickets betreffend seine Tante mütterlicherseits und seinen Cousin, einen Zeitungsartikel vom 20. April 2020 (inkl. übersetzte Zusammenfassung), eine polizeiliche Vorladung (inkl. Übersetzung), eine Registrierungsbestätigung der F._______ vom 11. Mai 2020 (alle in Kopie) sowie einen USB-Stick mit drei Videobeiträgen (inkl. übersetzte Zusammenfassung des TV-Beitrags) ein. E. Mit Schreiben vom 3. August 2020 an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, am 24. Juli 2020 hätten sich Soldaten bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Dem Schreiben war ein Foto beigelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 2020 legte er ein undatiertes Referenzschreiben eines Friedensrichters (in Kopie, inkl. Übersetzung) ins Recht. F. Mit Verfügung vom 15. September 2020 (eröffnet am 16. September 2020) behandelte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 als Mehrfachgesuch und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
E-5139/2020 ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem seien verschiedene Beweismittel, welche er mit dem Gesuch vom 13. Juli 2020, dem Schreiben vom 11. August 2020 und der Beschwerde eingereicht habe, ordentlich zu übersetzen. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des H._______ Community Centre vom 21. September 2020, eine undatierte handgeschriebene Notiz der Polizeistation G._______ (beide im Original, inkl. übersetzte Zusammenfassung) sowie Fotos (in Kopie) ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Übersetzung der Beweismittel und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Zugleich forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit Eingabe vom 24. März 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei ab dem 1. April 2022 nicht mehr in der Advokatur Kanonengasse tätig, sondern arbeite ab diesem Datum in einer Luzerner Anwaltsgemeinschaft. Die bisher entstandenen Honoraransprüche gemäss der beigelegten Kostennote trete er zahlungshalber an die Advokatur Kanonengasse ab. Eine Entschädigung für künftige Leistungen sei an seine neue Adresse zu entrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E-5139/2020 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vor, es würden neue Beweismittel vorliegen, welche das andauernde Verfolgungsinteresse der SLA und des CID an ihm belegen würden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verändert. Des Weiteren würden die jüngsten Entwicklungen für Tamilen zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führen. Bei diesen Vorbringen handelt es sich unter anderem um einen objektiven Nachfluchtgrund, der im Rahmen eines weiteren Asylgesuchs beziehungsweise Mehrfachgesuchs zu behandeln ist. Prüfungsgegenstand eines Mehrfachgesuchs ist sowohl die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung als auch die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz hat seine Eingabe vom 13. Juli 2020 zu Recht nur als Mehrfachgesuch entgegengenommen und in diesem Rahmen auch die Beweismittel geprüft, die sich auf die Vorfluchtgründe beziehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein
E-5139/2020 aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht damit, die Vorinstanz hätte die neu eingereichten Beweismittel nicht isoliert vom ersten Asylverfahren behandeln dürfen, da diese seine andauernde Verfolgung in Sri Lanka und somit die Glaubhaftigkeit der im Erstverfahren geltend gemachten Verfolgung belegen würden. Zudem habe sie in Verletzung von Art. 3 AsylG die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Urteil E-1543/2020 vom 19. Mai 2020 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und stufte sie als unglaubhaft ein. Im Rahmen der Beurteilung der neuen Beweismittel nahm die Vorinstanz Bezug auf diese bisherigen Vorbringen. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz die neu eingereichten Beweismittel somit nicht isoliert von den früheren Asylvorbringen beurteilt. Die Vorinstanz hat sich auch zur veränderten Lage in Sri Lanka in ihrer Verfügung geäussert. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich somit als unbegründet. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-5139/2020 Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, soweit der Beschwerdeführer an seinen im ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründen festhalte, werde auf das rechtskräftige Urteil E-1543/202 verwiesen, in welchem seine Vorbringen als unglaubhaft befunden, ein Risikoprofil verneint und sein Asylgesuch abgewiesen worden seien. Die neu eingereichten Beweismittel (Videos, schriftliche Unterlagen) seien nicht geeignet, um eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung zu belegen. Auf dem Bild in der Zeitung in Sri Lanka anlässlich einer Heldengedenkfeier in der Schweiz sei er weder erkennbar noch namentlich erwähnt. Die Bestätigung eines Friedensrichters sei als Gefälligkeitsschreiben mit niedriger Beweislast zu
E-5139/2020 taxieren. Er habe somit auch mittels der neuen Beweismittel keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die neu eingereichten Beweismittel würden belegen, dass Angehörige des CID und der SLA in regelmässigen Abständen bei seinen Eltern und bei Nachbarn nach ihm suchen würden. Er werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben, insbesondere aufgrund des früheren Engagements seines Onkels für die LTTE und seine (des Beschwerdeführers) damit verbundene Beteiligung. Hinzu komme, dass er sich an regierungskritischen Demonstrationen beteiligt habe und als politischer Opponent registriert und wahrgenommen worden sei. Wegen diesen Aktivitäten in Kombination mit der engen Verbindung zu seinem Onkel sei schliesslich auch sein Freund von Polizeibeamten erschossen worden. Er werde weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht und sei bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er erfülle mehrere Risikofaktoren. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben eines örtlichen Vereins aus Sri Lanka würde seine Fluchtgründe ebenfalls bestätigen und die Notiz der Polizeistation G._______ belege, dass er aufgefordert worden sei, bei der Polizeistation vorzusprechen. Seit dem ihn betreffenden Urteil E-1543/2020 habe sich die Situation in Sri Lanka für die tamilische Bevölkerungsminderheit verschärft. Zudem erfülle er subjektive Nachfluchtgründe, da er regelmässig auch öffentlich an exilpolitischen Veranstaltungen der LTTE in der Schweiz teilnehme. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in ihrer Schnellrecherche vom 10. April 2020 festgestellt, dass die Überwachung der Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden weiterhin anhalte. 6.3 Im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1543/2020 wurde festgehalten, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Onkels, bei welchen er ihn begleitet habe, von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Er habe auch nicht vorgebracht, vor der Ausreise jemals Probleme wegen des Onkels gehabt zu haben. Zudem habe er angegeben, an den Kundgebungen ein einfacher Teilnehmer gewesen zu sein. Im Gesuch und in der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer, er werde vom CID gesucht und belegt dies mit Videos, schriftlichen Unterlagen und verschiedenen Fotos. Ein zweites Asylgesuch dient nicht dazu, bereits rechtskräftig beurteilte Vorbingen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Darum kann grundsätzlich auf eine neue Prüfung der Vorbringen verzichtet werden. Dennoch
E-5139/2020 ist anzufügen, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Aus den Videos geht kein Zusammenhang mit einer gegen ihn gerichteten Verfolgung hervor, weshalb sie als Beweis nicht tauglich sind. Aus dem Zeitungsbericht, der handschriftlichen polizeilichen Vorladung, den Diagnosis Tickets und der Registrierungsbestätigung der F._______ ist kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer und einer ihm drohenden Verfolgung ersichtlich. Im Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters werden die Aussagen seines Vaters festgehalten, weshalb das Dokument als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert einzustufen ist. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen nichts zu ändern. Das Schreiben eines örtlichen Vereins ist ein Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen anlässlich seines ersten Asylgesuchs und der Fälschbarkeit bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Notiz der Polizeistation. Weil sich seine Vorbringen auch weiterhin auf die unglaubhaften Angaben anlässlich seines ersten Asylgesuchs abstützen, kann auch die im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung durch die SLA nicht geglaubt werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die veränderte Lage in seinem Heimatstaat verweist, die mit dem Machtwechsel nach den Wahlen im November 2019 einhergehen, ist festzustellen, dass dieser Aspekt bereits Gegenstand des Urteils E-1543/2020 bildete. Dort wurde erwogen, dass mangels persönlichen Bezugs auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen sei (a.a.O. E. 6.3). Mit der im Dezember 2019 erfolgten Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, den weiteren von ihm aufgeführten Berichten und dem Hinweis auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit hat er nicht aufzeigen können, dass er deshalb persönlich konkret in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka kann er eine Gefährdung ableiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seine exilpolitische Tätigkeit verschiedene Fotos von seiner Teilnahme an Gedenkveranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz ein. Auf dem Bild in der sri-lankischen Zeitung anlässlich einer Heldengedenkfeier in der Schweiz ist er aufgrund
E-5139/2020 der schlechten Qualität nicht erkennbar, insbesondere macht er auch nicht geltend, dass er namentlich erwähnt ist, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt ist. Die weiteren eingereichten Fotos genügen nicht, um von der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1543/2020 abzuweichen, wonach seine exilpolitische Tätigkeit offensichtlich nicht geeignet sei subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen (a.a.O. E. 7.3). Es liegt somit kein subjektiver Nachfluchtgrund vor. 6.5 Im Urteil E-1543/2020 wurde die im Referenzurteil E-1866/2015 festgehaltenen Risikofaktoren geprüft und festgestellt, vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers sei nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel besteht kein Grund von dieser Einschätzung abzuweichen. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1, SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-5139/2020 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Die allgemeine Menschenrechtssitu-
E-5139/2020 ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts – nach wie vor – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-2502/2020 vom 25. April 2022 E. 8.3). Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 6.3 ff. ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus der Nordprovinzprovinz (I._______) stammenden Beschwerdeführers in seinem Urteil E-1543/2020 unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bejaht (a.a.O. E. 9.3.1 f.). An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen für sich gesehen von vornherein keine andere Einschätzung zu, da Wegweisungsvollzugshindernisse jeweils konkret und individuell zu prüfen und demgemäss auch geltend zu machen sind. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E-5139/2020 9.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 13. November 2021 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5139/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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