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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 E-5138/2020

3. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,308 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5138/2020

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4003/2020 vom 11. September 2020 /N (…).

E-5138/2020 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch vom 15. Februar 2018 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von der Gesuchstellerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4003/2020 vom 11. September 2020 abgewiesen. B. Mit Eingabe als "Neues Asylgesuch" betitelter Eingabe vom 13. Oktober 2020 gelangte die Gesuchstellerin an das SEM und beantragte die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei machte sie geltend, zwei Wochen zuvor hätten zwei unbekannte Personen beim Quartiervorsteher nach ihrem Verbleib gefragt. Ausserdem habe sich die Spezialeinheit (Özel Team), die als Anti-Terroreinheit bekannt sei, bereits am 10. August 2020 bei ihrer Tochter B._______, welche im Bezirk C._______, Provinz D._______, wohnhaft sei, nach dem Verbleib der Gesuchstellerin erkundigt. Sie habe daraufhin ihre Rechtsvertreterin E._______ gebeten, die Gründe für die Suche durch Unbekannte und die Spezialeinheit abzuklären. Da diese jedoch auf Familien- und Scheidungsrecht spezialisiert sei und hinter der Suche einen politischen Hintergrund vermute, habe sie dies abgelehnt. Die Gesuchstellerin fürchte im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 erwog das SEM, die Gesuchstellerin mache keine Gründe geltend, die im Rahmen eines Wiedererwägungsoder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, sondern ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts ab, der bislang zwar nicht geltend gemacht worden sei, im Urteilszeitpunkt aber schon bestanden habe. Es erklärte sich als nicht zuständig für die Beurteilung der geltend gemachten (Revisions-)Gründe und überwies die Eingabe vom 13. Oktober 2020 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.

E-5138/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 11. September 2020 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bezeichnete ihre Eingabe vom 13. Oktober 2020 als "Neues Asylgesuch" und richtete diese an das SEM. Die Qualifikation

E-5138/2020 einer Eingabe richtet sich jedoch nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung. 3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2020 im Wesentlichen auf ein Ereignis vom 10. August 2020 (Suche durch die Spezial-Einheit Özel Team bei ihrer Tochter B._______), das sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 11. September 2020 zugetragen habe, sowie eine weitere Suche durch Unbekannte. Sie versucht damit, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte behördliche Suche im Heimatland zu belegen und macht daher die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids E-4003/2020 geltend. 3.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.4 Soweit sich die Gesuchstellerin auf vorbestandene, aber erst nachträglich erfahrene Tatsachen bezieht, macht sie sinngemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend, welche mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht anzubringen sind. Die Suche nach ihr soll laut ihren Angaben wahrscheinlich politischen Hintergrund haben, weshalb ihr eine (potentielle) Erheblichkeit zukomme. Das Gericht nimmt demnach die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. Oktober 2020 als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4003/2020 entgegen und prüft sie unter revisionsrechtlichen Aspekten. Zudem ist das Revisionsbegehren hinreichend begründet und rechtzeitig eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals

E-5138/2020 nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). 5. 5.1 Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, sie vermute hinter der Suche nach ihr durch eine Spezialeinheit am 10. August 2020 sowie einer weiteren Suche durch Unbekannte einen politischen Hintergrund, weshalb sie sich im Falle einer Rückkehr in die Türkei vor ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG fürchte, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr im vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine seit ihrer Ausreise wiederholte Suche durch die Spezialeinheit der Polizei glaubhaft zu machen. (vgl. Urteil E-4003/2020 vom 11. September 2020 E. 6.2). Die nun auf Revisionsebene vorgebrachte Such- respektive Verfolgungssituation vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal ihr Vorbringen auf einer angeblichen Mitteilung ihrer Tochter und somit auf den Angaben Dritter beruht, denen kein genügender Beweiswert zukommt. Es kann daher auf das Abwarten allfälliger weiterer Informationen aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Auch wird nicht weiter substanziiert, aus welchen Gründen (neue) Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden, die zur Revision des Urteils vom 11. September 2020 führen müssten. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 ist demzufolge abzuweisen. Der am 21. Oktober 2020 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’500.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5138/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird wieder aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-5138/2020 — Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 E-5138/2020 — Swissrulings