Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5136/2022
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (…).
E-5136/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ stammende tamilische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) Februar 2022 auf dem Luftweg nach Italien verliess und er von dort am (…) Februar 2022 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Februar 2022 um Asyl nachsuchte, dass am 1. März 2022 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 4. März 2022 zu Protokoll gab, er sei mit einem auf einen anderen Namen lautenden Pass mit italienischem Visum ausgereist, und – auf seinen Gesundheitszustand angesprochen – angab, es gehe ihm gut, dass die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) am 11. April 2022 stattfand, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2022 über seine Zuweisung ins erweiterte Verfahren informiert wurde und am 12. September 2022 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen vom 11. April 2022 und 12. September 2022 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Onkel sei im Jahr 2009 zu einer behördlichen Befragung mitgenommen worden und gelte seither als verschollen, dass er an den deswegen organisierten Demonstrationen zunächst teilweise mit seiner Grossmutter teilgenommen habe, aufgrund seiner schulischen Verpflichtungen einige Zeit später jedoch nicht mehr mitgegangen sei, dass er während dem Erreichen des (…)-Levels im Jahr 2017/2018 wieder mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe, woraufhin er ungefähr sieben bis acht Monate später deswegen vorgeladen und befragt sowie körperlich schwer misshandelt worden sei, dass er insbesondere zu Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und zu einer Narbe seines Vaters (…) befragt worden sei, dass sie ihn am Abend hätten gehen lassen und er zwei Monate später zu einer weiteren Befragung mitgenommen worden sei, wobei es dieses Mal zu keinen Misshandlungen gekommen sei und sie ihn infolge einer Geldzahlung durch seine Familie nach einem Tag hätten gehen lassen,
E-5136/2022 dass er sich daraufhin versteckt aufgehalten habe, weil er sich vor einer weiteren Mitnahme gefürchtet habe, und er in dieser Zeit zwei Mal gesucht worden sei, dass aus diesen Gründen ein anderer Onkel seine Ausreise organisiert und er seinen Heimatstaat ungefähr sechs Monate später verlassen habe, dass er als Beweismittel seine Identitätskarte sowie eine Vermisst-Meldung betreffend seinen Onkel im Original und Kopien seines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde ins Recht legte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien vorwiegend unsubstanziiert sowie wenig differenziert ausgefallen und es sei im Verlaufe des Verfahrens zu Widersprüchen gekommen, dass insgesamt der Eindruck entstanden sei, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, dass sodann nicht davon auszugehen sei, er hätte im Falle seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 feststellte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden nach einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten aussichtslos erscheinen, er infolgedessen die Gesuche um Gewährung der unent-
E-5136/2022 geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 verlangte Kostenvorschuss am 14. Dezember 2022 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, die Vorinstanz habe seine Aussagen lediglich partiell und oberflächlich beurteilt, wichtige Sachverhaltselemente und insbesondere die ergänzende Anhörung unberücksichtigt gelassen und damit den Sachverhalt
E-5136/2022 unvollständig sowie unrichtig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass sehr wohl von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen sei und die gezielte Verfolgung sowie der LTTE-Verbindungen seiner Familie ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden auszulösen vermocht hätten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bereits die genannte Reflexverfolgung ausreiche, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass namentlich aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage in Sri Lanka zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, weil er im Falle einer Rückkehr in eine menschenunwürdige existenzbedrohende Situation geraten würde, dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung verfüge und seine Familie ihn nicht werde unterstützen können, zumal die Angehörigen noch nicht einmal in der Lage seien, ihre eigene Grundversorgung zu sichern, dass der Sachverhalt in Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Asylbehörden aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass entgegen der Behauptungen in der Beschwerde sich das SEM in der angefochtenen Verfügung über rund drei Seiten hinweg mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner beiden Anhörungen auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt hat, weshalb seine Ausführungen nicht als selbst erlebt zu qualifizieren seien, und es insbesondere auch die geltend gemachten Misshandlungen gewürdigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
E-5136/2022 dass die Kritik des Beschwerdeführers im Übrigen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft, an welcher ebenfalls nichts auszusetzen ist und die keinesfalls als willkürlich zu qualifizieren ist, zumal an mehreren Stellen eine Auseinandersetzung mit potenziellen Realitätskennzeichen stattgefunden hat (vgl. angefochtenen Verfügung S. 5 und S. 6), dass schliesslich daran zu erinnern ist, dass keine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit jeder tatbeständlichen Behauptung zu erfolgen hat (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), dass folglich das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet wurden, dass angesichts der umfangreichen Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Verfügung ohne Weiteres sachgerecht angefochten werden konnte, womit keine Veranlassung besteht, diese aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass sich das Gericht nach Durchsicht der Verfahrensakten den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, dass insgesamt nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankische Armee (SLA) selbst erlebt,
E-5136/2022 dass beispielsweise seine geäusserte Angst während des ersten Verhörs sowie vor weiteren Misshandlungen und Mitnahmen nicht vereinbar sind mit seinen übrigen Aussagen, er sei wütend gewesen, er habe verlangt zurückgebracht zu werden und er habe gedroht, eine Menschenrechtsorganisation über die willkürliche Verhaftung und Misshandlungen zu informieren (vgl. A20 ad F83 und F93 f.; A30 ad F20 und 23 ff.), dass in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht auf die Aussagewidersprüche betreffend die Umstände der ersten Mitnahme durch die SLA, wie es zu den Misshandlungen gekommen sei und insbesondere, ob er bei der zweiten Mitnahme die Nacht im Camp habe verbringen müssen, hingewiesen wurde (vgl. A20 ad F64, F91 f.; A30 ad F20, F92 f.), und der Beschwerdeführer diese markanten Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermochte, dass sodann gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen spricht, dass die erste Mitnahme durch die SLA erst sechs respektive sieben bis acht Monate nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme erfolgt sei, er seinen Reisepass auf legalem Weg habe ausstellen lassen, als er bereits Probleme mit den Behörden gehabt habe, und er seinen Heimatstaat aus Angst vor behördlicher Verfolgung dann doch nicht mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe (vgl. A20 ad F48; A30 ad F82 ff.), dass schon deshalb nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist, weil der Onkel des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2009 – und somit rund zehn Jahre vor den geltend gemachten Behelligungen – verschwunden ist und der Vater keine Probleme mehr mit den Behörden habe, dass mit dem SEM auch festzustellen ist, dass keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinn des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen, aufgrund derer unter Umständen von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen wäre, und namentlich nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer werde seitens der heimatlichen Behörden die Unterstützung des tamilischen Separatismus vorgeworfen, dass daran weder die politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen noch das behauptete eigene politische Engagement etwas ändert, zumal, wie erwähnt, die Familienangehörigen seinen eigenen Aussagen zufolge keine Probleme mit den Behörden mehr haben (vgl. A30 ad F64 ff.) und er selber sich lediglich niederschwellig politisch betätigt haben will,
E-5136/2022 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-5136/2022 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Übrigen auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht gelingt, dem Stichhaltiges zu entgegnen, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, diese Schwierigkeiten jedoch die gesamte Bevölkerung betreffen und praxisgemäss nicht zu Annahme führen, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration wird unterstützen können, und er sowohl über hinreichende Schulbildung als auch über vertiefte Berufserfahrung im Baugewerbe verfügt (vgl. A20 ad F8 ff.), dass sich die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs als gesetzes- und praxiskonform erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-5136/2022 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am 14. Dezember 2022 geleistete Kostenvorschuss für die Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5136/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark