Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5134/2020
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), (Gesuchsteller), B._______, geboren am (…), (Gesuchstellerin), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle eritreische Staatsangehörige, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Revision des Urteils E-317/2019 vom 3 Mai 2019) / N (…)
E-5134/2020 Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellenden stellten am 9. Dezember 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller anlässlich einer Razzia in Asmara im Juni 2015 festgenommen und anschliessend zwei Monate respektive drei bis vier Wochen lang festgehalten worden sei, bis ihm die Flucht gelungen sei. Er habe sich während einer Sitzung gegenüber einem Vorgesetzten kritisch zur Dauer des Nationaldienstes geäussert. Nach der Sitzung habe man ihn darauf hingewiesen, dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse, sollte dies erforderlich sein. Er habe dies als Drohung aufgefasst und sich zur Flucht entschlossen. Zu dritt hätten sie sich frühmorgens aus dem Lager geschlichen. Als ihre Flucht bemerkt worden sei, habe man auf sie geschossen. Nach einwöchigem beziehungsweise einmonatigem Aufenthalt zu Hause sei er schliesslich am 10. September 2015 ausgereist. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe sich wiederholt vor Razzien in ihrer Wohngegend verstecken müssen. Nach einer dieser Razzien habe sie sich spontan zur Ausreise entschlossen und ihren Heimatstaat am 14. Juli 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstellers als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Die Vorbringen der Gesuchstellerin seien demgegenüber nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG. Die illegale Ausreise der Gesuchstellenden vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E-5134/2020 C. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden vom 16. Januar 2019 und 17. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-317/2019 vom 3. Mai 2019 ab.
II. D. D.a Mit einer als "Demande d'asile" bezeichneten Eingabe wandten sich die Gesuchstellenden durch ihren heutigen Rechtsvertreter am 24. Dezember 2019 erneut ans SEM. D.b In der Begründung machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, im Oktober 2019 von der Inhaftierung ihres Vaters in Eritrea erfahren zu haben. Ihm sei vorgeworfen worden, eine bewaffnete Gruppierung im Ausland zu unterstützen, um das Regime zu destabilisieren. Ihre Mutter und Geschwister würden seither versteckt leben, da sie – wie sie selbst auch – begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung hätten. Ende November 2019 habe ein Bekannter der Familie, der beim eritreischen Sicherheitsdienst arbeite, die Familie über den Tod des Vaters in der Haft informiert. Im Falle einer Rückkehr habe sie nun zusätzlich zur illegalen Ausreise mit investigativen Massnahmen der Behörden zu rechnen, welche eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen würden. Die Informationen betreffend ihren Vater hätten sie ausserdem traumatisiert und ihr psychischer Zustand habe sich in der Folge verschlechtert. Ebenfalls zu berücksichtigen sei der Gesundheitszustand ihres Kindes und in diesem Zusammenhang das Kindeswohl. Zudem könnten sie im Falle einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung der Familie ihres Ehemannes zählen, da dieser ebenfalls aus ärmlichen Verhältnissen stamme. D.c Der Gesuchsteller machte selbst keine neuen Vorbringen geltend, sondern führte lediglich bestätigend aus, dass er aus ärmlichen Verhältnissen stamme und im Falle einer Rückkehr deshalb nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. D.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden eine ärztliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 betreffend die Gesuchstellerin sowie einen provisorischen Spitalaustrittsbericht vom 31. Oktober 2019 betreffend ihr Kind zu den Akten.
E-5134/2020 E. E.a Das SEM qualifizierte die Eingabe der Gesuchstellenden vom 24. Dezember 2019 – soweit die Inhaftierung des Vaters der Gesuchstellerin und die daraus abgeleitete Furcht vor Reflexverfolgung betreffend – als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. Die Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin und ihres Kindes seien zwar als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 111b AsylG zu qualifizieren, würden aber im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuchs unter dem Wegweisungspunkt berücksichtigt. E.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 – eröffnet am 24. Januar 2020 – stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Es verfügte gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. E.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil E-1112/2020 vom 1. April 2020 ab. E.d Am (…) wurde das zweite Kind der Gesuchstellenden, die Tochter D._______, geboren.
III. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. September 2020 reichten die Gesuchstellenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Wegweisung sei aufgrund ihrer neu geborenen Tochter D._______ unzumutbar. Eine Reintegration in Eritrea mit zwei Kleinkindern würde sich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen als unmöglich erweisen. Zudem trugen sie die gleichen Vorbringen wie in ihrem Gesuch vom 24. Dezember 2019 (zweites Asylgesuch, vgl. oben Bst. D) vor. Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs reichten die Gesuchstellenden die Geburtsmeldung betreffend ihre Tochter D._______ zu den Akten. G. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde gestützt auf Art. 111b Abs. 4 AsylG
E-5134/2020 mit Abschreibungsbeschluss vom 14. Oktober 2020 vom SEM formlos abgeschrieben. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereit in seinem Urteil vom 1. April 2020 mit dem Umstand, dass die Gesuchstellerin im fünften Monat schwanger gewesen sei, und mit der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes der Gesuchstellenden auseinandergesetzt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass diesen Umständen im Zusammenhang mit den Ausreisemodalitäten Rechnung getragen werden müsse. Ferner habe sich das Gericht zum Kindeswohl des erstgeborenen Kindes geäussert und erwogen, dass angesichts des Alters von C._______, seiner Beziehungen und Abhängigkeiten davon auszugehen sei, dass er sich vornehmlich an seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter, orientiere und sich auf sie stütze. Seit dem Urteil des Gerichts seien lediglich sieben Monate verstrichen, womit die Einschätzung des Kindeswohl unverändert bleibe. Aus der Geburtsmeldung betreffend die Tochter D._______ gehe nichts hervor, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spreche. Bei der Eingabe vom 23. September 2020 handle es sich um ein wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG, weshalb es formlos abgeschrieben werde. Dieser Abschreibungsbeschluss blieb unangefochten. IV. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe) liessen die Gesuchstellenden für sich und ihre beiden Kinder ein Revisionsgesuch einreichen. Dabei wurde beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 sei in Revision zu ziehen, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden und ihrer Kinder sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache dem SEM zur neuen Instruktion und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt.
E-5134/2020 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe seit seiner Ausreise aus Eritrea (im September 2015) jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren. Seit April 2020 habe er mit seiner in Eritrea verbliebenen Familie, insbesondere mit seiner Mutter, wieder Kontakt aufgenommen. Anlässlich seiner Gespräche mit seiner Mutter habe er erfahren, dass diese seit seiner Ausreise aus Eritrea mit den eritreischen Behörden, die den Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht hätten, Schwierigkeiten gehabt habe. Im Januar 2016 sei seine Mutter drei Monate lang von den Behörden inhaftiert worden, nachdem sie aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekanntzugeben. Sie sei nur wegen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aus der Haft entlassen worden. Nach dem Gespräch mit seiner Mutter habe der Gesuchsteller von seiner Familie verlangt, dass sie ihm die Vorladung, die die eritreischen Behörden an seinem eritreischen Wohnort zurückgelassen hätten, in die Schweiz nachsende. Weil er seit April 2020 keine Mittel und Wege gefunden habe, dieses Dokument erhältlich zu machen, sei sein Bruder aus Eritrea illegal nach Äthiopien gereist und habe die Vorladung einem äthiopischen Bekannten mit Wohnsitz in der Schweiz, welcher sich in Äthiopien aufgehalten habe, übergeben. Bei diesem Originaldokument handle es sich um ein revisionsrechtlich relevantes Beweismittel. Die entsprechende Vorladung der eritreischen Behörden richte sich gegen den Gesuchsteller. Dieses neue Beweismittel müsse zu einer neuen Einschätzung der Asylvorbringen der Gesuchstellenden führen; der Gesuchsteller habe sich seiner Militärdienstpflicht entzogen und habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er zusätzliche Anknüpfungspunkte als Gefährdungselemente im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2017 vom 30. Januar 2017) habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. I. Mit superprovisorischer Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2020 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
E-5134/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2019 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21 sowie: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36 und TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E-5134/2020 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1, NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 3. 3.1 In der Revisionseingabe ihres Rechtsvertreters berufen sich die Gesuchstellenden explizit auf die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Dabei übersehen sie, dass für Revisionsgesuche vor dem Bundesverwaltungsgericht die revisionsrechtlichen Bestimmungen des BGG gelten (vgl. Art. 121-128 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). In ihrer Revisionseingabe vom 16. Oktober 2020 machen sie sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 3.2 In der Revisionseingabe wird behauptet, die Gesuchstellenden hätten im April 2020 von einem neuen Beweismittel erfahren; es sei ihnen erst durch die Übergabe des Dokuments an einen Bekannten in Äthiopien gelungen, das Dokument in die Schweiz überbringen zu lassen. Zugunsten der Gesuchsteller wird seitens des Gerichts davon ausgegangen, dass sie innert 90 Tagen seit der Beschaffung des Dokumentes in der Schweiz ihre Revisionseingabe eingereicht haben. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob das von den Gesuchstellenden eingereichte neue Beweismittel den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügt. 4.1 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
E-5134/2020 oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 4.2 Vorweg ist festzustellen, dass es sich bei dem zur Begründung des Revisionsgesuchs eingereichten Dokument um eine Vorladung der eritreischen Behörden («Verwaltungsbüro E._______/Der Verwalter: F._______») handelt, welche sich direkt an die Mutter des Gesuchstellers richtet («Frau G._______»). Das Dokument datiert vom 18.09.2015. Darin wird der Mutter mitgeteilt, dass ihr Sohn – der Gesuchsteller – ohne Erlaubnis aus seiner militärischen Ausbildung geflohen sei; die Militärbehörden hätten ihn gesucht und nicht angetroffen. Die Mutter wird darüber informiert, dass ihr eine «schwere Strafe» drohe, falls ihr Sohn nicht gefunden werde. 4.3 Dieses Beweismittel enthält einen Original-Stempel, es ist jedoch weder vom angeblich ausstellenden Beamten handschriftlich unterzeichnet noch enthält es sonstige, überprüfbare Elemente. Dem äusseren Erscheinungsbild nach – es handelt sich um ein maschinell respektive elektronisch angefertiges Schreiben mit Stempel – ist es leicht konstruierbar und als solches leicht (käuflich) erhältlich. 4.4 Zudem bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellenden zwar eine Vorladung der Mutter des Gesuchstellenden eingereicht haben, jedoch weder im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens noch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens oder des Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM Dokumente eingereicht haben, die die vom Gesuchsteller geltend gemachten Probleme mit den militärischen Behörden in Eritrea direkt belegen. Die im ordentlichen Asylverfahren vorgetragene Inhaftierung, seine angebliche Haft im Gefängnis in H._______ respektive im Militärlager von I._______ und die Flucht aus der Haft wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert (vgl. hierzu: Urteil E-317/2019, E. 6.1). Hieran vermag die neu eingereichte, angebliche Vorladung an die Mutter des Gesuchstellers nichts zu ändern. 4.5 Die an die Mutter des Gesuchstellers gerichtete Vorladung ist insgesamt nicht geeignet, die behauptete Inhaftierung des Gesuchstellers und die Flucht aus der Haft als überwiegend wahrscheinlich darzutun; diese wurden im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren sowohl vom SEM als auch vom Gericht angesichts unsubstantiierter, teils widersprüchlicher, wenig lebensnaher und oberflächlicher Aussagen als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt (vgl. Urteil E-317/20198 vom 3. Mai 2019 E. 6.1). Auch
E-5134/2020 wenn das Dokument – zumal dessen Authentizität nicht zuverlässig bejaht werden kann – bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte, wäre es nicht geeignet gewesen, an den Erwägungen im Beschwerdeurteil etwas zu ändern. Im Revisionsgesuch wird nichts vorgetragen, was die rechtskräftige Feststellung der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbingen in einem neuen Licht betrachten liesse. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden ihr Heimatland illegal verlassen haben sollen, war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurde im Rahmen der Erwägungen des Gerichts mitberücksichtigt (vgl. Urteil E-317/2019 E. 6.2). Zusätzliche Gefährdungsfaktoren im Sinne der von den Gesuchstellenden angerufenen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) wurden damals vom Gericht verneint. Diesbezüglich wird in der Revisionseingabe nichts Neues glaubhaft vorgetragen. Auch mit dem Vorbringen des bevorstehenden Militärdienstes hat sich das Gericht im Urteil E-317/2019 (vgl. E. 10.3) einlässlich auseinandergesetzt und namentlich, unter Hinweis auf BVGE 2018 VI/4, ausgeführt, dass ein bevorstehender Militärdienst nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Auch diesbezüglich wird nichts revisionsrechtlich Relevantes vorgetragen. Das revisionsweise eingereichte Beweismittel muss demnach als nicht rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden. 4.6 Zudem erscheint fraglich, dass das nun vorgelegte Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht hätte im ordentlichen Verfahren beigebracht werden können. Insbesondere erscheint es nicht plausibel, dass der Gesuchsteller erst fünf Jahre nach seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Familie in Eritrea Kontakt aufgenommen haben will. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von den Gesuchstellenden auch nicht erläutert, weshalb es ihnen nicht gelungen sein soll, die Vorladung der eritreischen Behörden an die Mutter des Gesuchstellers vom 18. September 2015 bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens respektive im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D), in welchem die Gesuchstellenden rechtlich vertreten waren, einzureichen. Wenn die Mutter respektive die in Eritrea zurückgebliebenen Familienangehörigen des Gesuchstellers
E-5134/2020 tatsächlich seit dessen Ausreise aus Eritrea im September 2015 Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellenden diesen Umstand nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend gemacht haben, zumal nachdem die Gesuchstellenden angeblich einen familiären Bekannten haben, der beim eritreischen Sicherheitsdienst arbeiten soll (vgl. Vorbringen im zweiten Asylverfahren, Sachverhalt oben, Bst. D.a und D.b). Nachdem es ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit des vorgelegten Beweismittels fehlt, kann diese Frage jedoch letztlich offenbleiben. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Gesuchstellenden nicht gelungen ist, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-317/2019 vom 3. Mai 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2020 ist deshalb abzuweisen. 6. Der am 19. Oktober 2020 einstweilig verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst hinfällig. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils in der Sache gegenstandslos. Da das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Zudem sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bei Fr. 1‘500.- anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5134/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: