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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2017 E-5119/2017

25. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,852 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5119/2017

er Urteil v o m 2 5 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).

E-5119/2017 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) bewilligte der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung, woraufhin sie am 7. September 2014 von Addis Abeba einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentraum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Oktober 2014 und der vertieften Anhörung vom 30. Oktober 2014 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Sie habe Eritrea im Jahr 2010 erstmals auf illegalem Weg verlassen und sei zusammen mit zwei ihrer Geschwister, darunter ihre Schwester B._______, deren Ehemann sich damals in der Schweiz aufgehalten habe, in den Sudan geflüchtet. Während die Schwester vom Sudan aus zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist sei, seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder im Sudan geblieben. Zirka zweieinhalb Jahre später sei sie nach dem Versuch, illegal die Grenze vom Sudan nach Äthiopien zu überqueren, von den sudanesischen Behörden aufgegriffen, getrennt von ihrem Bruder nach Eritrea zurückgeführt und wegen der illegalen Ausreise einen Monat lang inhaftiert worden. Nachdem ihr die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, habe sie Eritrea ein zweites Mal ungefähr 2013 illegal verlassen und habe in der Folge – bis zu ihrer Einreise in die Schweiz – in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien gelebt. B. Mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 10. August 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 11. September 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E-5119/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. a]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5119/2017 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt indessen für die subjektiven Nachfluchtgründe. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E-5119/2017 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, sie sei wegen allfälliger Probleme ihrer Familienangehörigen oder des Militärdienstes beziehungsweise dessen unbekannten Aufenthalts von den Behörden behelligt worden oder ihr habe in absehbarer Zeit der Einzug in den Militärdienst gedroht, so dass die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Weiter lägen keine konkreten Indizien dafür vor, ihr drohe aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Heimatstaat. Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seien keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, so dass auch diese Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich seien. Auf das Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz verzichtet werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe nicht aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes ihres Vaters oder eventueller Aktivitäten anderer Familienangehörigen in problematischem Behördenkontakt oder privaten Drittpersonen gestanden, sondern geltend gemacht, aufgrund ihrer zweimaligen illegalen Ausreise und dem damit verbundenen Gefängnisausbruch nicht nach Eritrea zurückkehren zu können. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht, schätzungsweise im Dezember 2010 und September 2012, sei sie (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen. Aufgrund der allgemeinen bekannten Pflicht zum Nationaldienst sei ihr folglich sehr wohl bewusst gewesen, dass auch sie spätestens im Alter von 18 Jahren ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten würde. Mit ihrer Flucht nach Äthiopien habe sie sich dem Nationaldienst entzogen, weshalb sie als Wehrdienstverweigerin angesehen werde. Mittlerweile sei sie zudem (…) Jahre alt und würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit sofort (zwangs-) rekrutiert. Ihre Ausreise sowohl in den Sudan als auch nach Äthiopien habe die Beschwerdeführerin mit der nötigen Substantiiertheit und Plausibilität beschreiben können. Sie habe sich zudem wegen ihrer ersten illegalen Ausreise in Haft befunden, wobei es einzig glücklichen Umständen zu verdanken sei, dass sie während eines Toilettenganges bereits nach einem Monat habe flüchten können. Als Wehrdienstverweigerin und aus der Haft Geflohene drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter, weitere willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe, wobei diesen

E-5119/2017 Bestrafungen keine Gerichtsverfahren vorangehen würden. Sie erfülle daher deshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Obschon die Vorinstanz keine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorgenommen habe, würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Hinsichtlich ihrer illegalen Ausreise rügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrechtliche Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, sei vor den im genannten Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Das Urteil weise zwar auf die katastrophale menschenrechtliche Situation in Eritrea hin und das Gericht anerkenne die grundsätzlich aussergerichtliche und willkürliche Bestrafung bei illegaler Ausreise, habe hingegen nur die Berichte der UN-Untersuchungskommission, nicht jedoch den Bericht der Schweizer Fact-Finding Mission oder die Aussagen der eritreischen Regierung einer kritischen Würdigung unterzogen. Auch werde nicht begründet, weshalb Personen, die illegal ausreisten und anschliessend unter Zwang zurückgeschafft werden, anders behandelt werden sollten, als solche, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass auch illegal ausgereisten Personen, die anschliessend von der Schweiz unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft werden, willkürlich bestraft werden. 6. 6.1 Wie die Vorinstanz kommt auch das Gericht im Ergebnis zum Schluss, dass die im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen – ihre Rückführung in ihren Heimatstaat nach ihrer ersten illegalen Ausreise, die deswegen erfolgte Inhaftierung, die Flucht aus dem Gefängnis sowie die erneute illegale Ausreise aus Eritrea – asylrechtlich nicht relevant sind. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zweifellos weder Militärdienst geleistet noch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten oder in direktem Behördenkontakt gestanden hat (E3 S. 6; E10 F204 f.) Ihre Inhaftierung begründete sie ausschliesslich mit ihrer illegalen Ausreise in den Sudan und der erfolgten Repatriierung nach Eritrea (E10 F109 f.). Entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe war sie zum Zeitpunkt ihrer zweiten illegalen Ausreise nicht wegen Desertion oder Refraktion staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und hatte solche auch nicht zu befürchten, zumal sie noch minderjährig war. Der Umstand

E-5119/2017 alleine, dass sie spätestens mit 18 Jahren mit einem Aufgebot hätte rechnen müssen und die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich volljährig ist, ändert daran nichts. Was schliesslich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen betrifft, beschränken sich diese hauptsächlich auf reine Kritik am (in den Asylabteilungen koordinierten) Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, in welchem das Bundesverwaltungsgericht erwogen hat, die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nach Eritrea sei nicht asylrelevant. Die Frage, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst Art. 3 oder Art. 4 EMRK verletze, betreffe die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O. E 5.1). Da die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 4. August 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage in vorliegendem Verfahren nicht zu prüfen. 6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen insbesondere auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand zu halten und die Widersprüche, auf die die Beschwerdeführerin bereits bei der Anhörung aufmerksam gemacht wurde (E10 F108/115/118/123 f./186 ff usw.), vermag sie nicht überzeugend zu entkräften. Der Einwand, sie könne sich deshalb nicht an die exakten Daten der Ereignisse – namentlich an die Rückführung aus dem Sudan (sie sei 2013 zurückgeschafft worden [E3 S. 6] beziehungsweise anlässlich ihres Fluchtversuchs nach Äthiopien am 7. August 2011 angehalten und am Folgetag zurückgeführt worden [E10 F99 ff.; F106 ff.] respektive sie habe vor ihrer Rückführung nach Eritrea einige Zeit im Sudan verbracht [E10 F185]; das Jahr der Ausschaffung sei unklar [E10 F182 ff.; F98 f./130]) oder an ihre Inhaftierung und die zweite Ausreise – erinnern, da diese in ihrer Kultur nicht schriftlich festgehalten würden und allgemein ein anderes Verhältnis zur Zeit bestehe, ist nicht stichhaltig. Gleiches gilt für das Argument, sie sei zu den betreffenden Zeitpunkten noch sehr jung gewesen und habe sich nicht um Daten gekümmert, sondern sich um ihren verlorenen Bruder gesorgt. Selbst von einer jungen Person ist zu erwarten, dass sie einen Unterschied zu machen vermag zwischen einer Zeitspanne von zwei Jahren (2011 bis 2013) und einem deutlich kürzeren Zeitraum (Rückführung, Inhaftierung und erneute Flucht innert einigen Monaten). Ebenso lassen sich dem Protokoll der BzP keine Hinweise darauf entnehmen, sie sei während der Befragung in irgendeiner Weise gezwungen gewesen, trotz Unkenntnis genaue Daten zu

E-5119/2017 nennen (E10 F113 ff.), so dass dies als reine Schutzbehauptung zu betrachten ist. Sofern sie weiter moniert, der Befrager habe seine Situation in inakzeptabler Weise mit ihrer verglichen (vgl. E10 F187), ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen nicht annehmbar sein sollte, kann dieses ohne Weiteres dienlich sein, die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, das Erlebte ausführlicher und für Aussenstehende nachvollziehbarer zu schildern. Ferner überzeugen auch die Vorbringen zur Haft und zu ihrer Flucht aus dem Gefängnis, welche Grund für ihre zweite Ausreise gewesen seien, nicht. Nebst den widersprüchlichen Zeitangaben (E10 F113/F128) muten die Umstände, unter denen ihr die Flucht gelungen sein soll (sie habe die Gelegenheit zur Flucht anlässlich der verrichteten Notdurft im Freien genutzt [E10 F112]) äusserst stereotyp an. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort schildert, wie sie diese einmonatige Haft als Minderjährige empfunden hat oder wie die Haftumstände gewesen sind, was bei einem derart einschneidenden Ereignis selbst dann zu erwarten wäre, wenn keine konkreten Fragen dazu gestellt werden. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen zur Rückschaffung und zur Haft ist der Befürchtung, wegen der Flucht von den Behörden gesucht zu werden und bei einer Rückkehr erneut inhaftiert zu werden, die Grundlage entzogen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin deswegen im Fokus der eritreischen Behörden stehen sollte beziehungsweise im Zusammenhang mit ihrer illegalen Ausreise weitere Anknüpfungspunkte vorliegen, bestehen folglich – entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – keine Anhaltspunkte, weshalb die zweite illegale Ausreise asylrechtlich irrelevant zu qualifizieren ist und deren Glaubhaftigkeit offen bleiben kann. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5119/2017 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 4. August 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren haben nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5119/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Versand:

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