Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5117/2012
Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
A._______, Äthiopien, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
E-5117/2012 Sachverhalt: A. Am 18. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Khartum / Sudan mit einer in der englischen Sprache verfassten, nicht unterschriebenen Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Heiratsurkunde, seiner Identitätspapiere, einer Geburtsurkunde sowie zweier Bestätigungsschreiben der Ethiopian Democratic Union Corrective Movement (EDUCM) und des United Nation High Commissioner of Refugees (UNHCR). B. Am 8. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs der Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig forderte das BFM den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die allfälligen negativen Folgen im Unterlassungsfall – auf, den rechtserheblichen Sachverhalt zu vervollständigen und die im Schreiben aufgeführten Fragen zu beantworten. Zudem wurde ihm eine Kopie der Mitteilung der schweizerischen Vertretung vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. In der Eingabe vom 19. September 2011 (Posteingang schweizerische Vertretung: 20. September 2011) beantwortete der Beschwerdeführer die zugestellten Fragen zu seinem Aufenthalt in Äthiopien, zu seinen Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie zu seinem Aufenthalt im Sudan und reichte die bereits in den Akten befindlichen Beweismittel erneut ein. D. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 18. März 2011 und seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 im Wesentlichen geltend, er kämpfe seit 1976 als Mitglied der Ethiopian Democratic Union (EDU) gegen die Tigray People's Liberation Front (TPLF). Nachdem die EDU 1979 zerschlagen worden sei, habe er in den Sudan fliehen müssen, wo er mit anderen EDU-Mitgliedern weitergekämpft habe. Deshalb
E-5117/2012 sei er aufgrund einer falschen Anschuldigung durch die TPLF im Jahr 1981 von einem sudanesischen Gericht zunächst zum Tod, im Rechtsmittelverfahren jedoch zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Auf nochmaliges Ersuchen hin, habe das sudanesische Gericht die falsche Anschuldigung erkannt und ihn schliesslich nach (…)-jähriger Haft entlassen. Daraufhin sei er nach Äthiopien zurückgekehrt, wo er noch im selben Jahr von der TPLF entführt und in einem Internierungslager gefoltert worden sei. Bei einem Transfer in ein anderes Internierungslager habe er schliesslich fliehen und in den Sudan zurückkehren können. 1992 habe er die politische Organisation EDUCM, eine Abspaltung der EDU, mitbegründet. Diese sei insbesondere von der sudanesischen Regierung zunächst anerkannt, im Jahr 1997 aber verboten worden, weshalb alle EDUCM-Mitglieder hätten untertauchen müssen. Im selben Jahr sei er nur dank frühzeitiger Warnung von Bekannten einem weiteren Entführungsversuch entgangen und habe untertauchen können. Aufgrund seines starken Engagements gegen das aktuelle äthiopische Regime (die TPLF) sowie seiner Aktivität als Mitglied der EDUCM, könne er somit weder nach Äthiopien zurückkehren noch sicher im Sudan leben. E. Mit Verfügung vom 13. August 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Eine unmittelbare Gefährdung könne ausgeschlossen werden, und ein weiterer Verbleib im Sudan sei insbesondere aufgrund der sehr langen Dauer des Aufenthalts in diesem Land ohne weiteres zumutbar. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit englischsprachiger Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das BFM bzw. an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang schweizerische Vertretung: 16. September 2012) weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeschrift enthielt im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie sein Asylgesuch vom 18. März 2011 bzw. seine Eingabe vom 19. September 2011.
E-5117/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet werden, nachdem der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids besteht keine Sicherheit. In einem solchen Fall liegt die Beweislast aber bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist.
E-5117/2012 1.6 Auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und vermutungsweise auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
E-5117/2012 3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG – betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung – aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art. 20 (und 52) AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die Beschwerden vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 - 5, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Nach Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib bzw. die Bemühung um Aufnahme im
E-5117/2012 Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011, E. 7.1.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, aus dem dargestellten Sachverhalt könne keine unmittelbare Gefährdung ersehen werden, die eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Insbesondere seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass sich ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer als nicht möglich oder unzumutbar erweise, nicht zuletzt auch, da weitere Angaben hierzu trotz Aufforderung seitens des BFM unterblieben seien. Einerseits sei es ihm zuzumuten, als im Sudan registrierter Flüchtling beim UNHCR Schutz zu suchen. Andererseits erweise sich eine allfällige Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien verschleppt zu werden, aufgrund gesicherten Erkenntnissen als unbegründet. Insgesamt sei es ihm möglich, sich eine zumutbare Existenz in Khartum aufzubauen, zumal er bereits seit 19 Jahren dort lebe. Schliesslich fehle ihm auch jeglicher Bezug zur Schweiz. 5.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer erneut seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Zusätzlich berichtete er, auch das Khartoum International Centre for Human Rights (KICHR) sowie den UNHCR über seine Situation informiert zu haben, wobei bislang noch keine Lösung gefunden worden sei. 6. 6.1 Im Hinblick auf die Erwägung 6.3 dieses Urteils kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Äthiopien tatsächlich einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind. Denn selbst im Fall einer Bejahung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Heimatstaat ist ihm ein weiterer Aufenthalt im Drittstaat Sudan im Sinn von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 AsylG zuzumuten. 6.2 Immerhin bleibt in diesem Zusammenhang – obschon vorliegend nicht entscheidrelevant – anzumerken, dass die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht restlos zu überzeugen vermögen. So geht
E-5117/2012 diese, ohne die Aussagen des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, davon aus, dass seine Ausführungen offensichtlich asylrelevant seien, er aber beim UNHCR Schutz erhalten könne. Dabei lässt sie allerdings unberücksichtigt, dass gemäss Mitteilung des UNHCR/COR der Beschwerdeführer in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb er dorthin zurückkehren könne und ansonsten vom UNHCR/COR im Sudan keinen Schutz mehr erhalte, und setzt sich auch nicht mit der Beweiskraft dieses Schreibens auseinander. 6.3 6.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Akten hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem Verbot der von ihm mitbegründeten Partei EDUCM im Jahr 1997 untertauchen müssen und werde als Mitglied dieser oppositionellen Gruppe seit 2007 verfolgt. Zwar gab es seit der Gründung der EDU im Jahr 1975 bekanntlich mehrere Abspaltungen, doch enthält keine der dem Gericht zugänglichen Quellen einen Hinweis auf die Existenz oder Aktivität einer politischen Organisation namens EDUCM. Es ist somit davon auszugehen, dass die EDUCM weder im Sudan noch international offiziell anerkannt wurde. Insofern kann – falls diese Bewegung tatsächlich existieren sollte – nicht von einer bedeutenden Partei gesprochen werden, deren Mitglieder mit hoher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Asylgesuch erst im Jahr 2012, also fünf Jahre nach Beginn der geltend gemachten Verfolgung durch den sudanesischen Staat, gestellt worden ist. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer somit nicht darzutun, es werde aufgrund seines politischen Profils seit Jahren nach ihm gefahndet. Somit konnte er die Vermutung, ein weiterer Verbleib im Drittstaat Sudan sei ihm zuzumuten, nicht widerlegen. An diesem Ergebnis vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich dabei ausschliesslich um Fotokopien handelt, deren Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit als gering einzustufen ist. Insbesondere die eingereichte Mitteilung des UNHCR/COR erweckt grosses Misstrauen im Hinblick auf die fehlende Datierung, die sprachlichen Mängel (v.a. im zweitletzten Abschnitt) sowie die Tatsache, dass die darauf vermerkte "Reference number (…)" merkwürdigerweise nicht mit der von ihm angegebenen "Refugee ID No (…)" übereinstimmt. Im Übrigen hätte diese Mitteilung selbst bei deren Echtheit keinen Einfluss auf die Entscheidfindung, wird doch darin gerade bestätigt, eine Prüfung der Situation des Beschwerdeführers hätte ergeben,
E-5117/2012 dass er in Äthiopien keiner Gefährdung ausgesetzt sei und dorthin zurückkehren könne. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten staatlichen Verfolgung im Sudan ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Schilderungen seit 1979, und somit bereits seit 19 Jahren, fortwährend im Sudan befinde, wo er während einer gewissen Zeit als Flüchtling registriert gewesen sei. Es mag zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu Entführungen von äthiopischen Staatsangehörigen gekommen ist. Die Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer seit so langer Zeit als Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr hinsichtlich seiner Person. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst 14 Jahre nachdem die EDUCM im Sudan verboten worden sei und er habe untertauchen müssen, in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Auch macht er seit seinem Aufenthalt im Sudan keine erlittenen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile geltend und eine Verfolgung aufgrund seines politischen Profils kann unter Hinweis auf das oben Gesagte ebenfalls verneint werden. Vielmehr erklärte er, die sudanesischen Behörden hätten die falsche Anschuldigung der TPLF erkannt, weshalb er aus der Haft entlassen worden sei, und er habe auch nach seiner Entführung in Äthiopien durch die TPLF, erneut im Sudan Schutz gefunden (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. September 2012, S. 2). Schliesslich reichte er mit seiner Beschwerde eine Eheurkunde sowie einen Geburtsregistereintrag seines Kindes ein, woraus ersichtlich wird, dass er und seine Familie im Sudan offiziell registriert sind. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan einen im Bedarfsfall schutzfähigen und schutzbereiten Drittstaat gefunden hat. 6.3.3 Folglich gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, womit das Gericht nach Vornahme einer Abwägung der gesamten Umstände im Sinn von Art. 52 AsylG zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu
E-5117/2012 Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5117/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.
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