Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5114/2013
Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Kind B._______, geboren (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (…).
E-5114/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Tamilen aus C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______, ihren Heimatstaat am (…) von Colombo aus auf dem Luftweg und flogen nach Abu Dhabi und weiter nach Mailand. Von dort gelangten sie in einem Auto am 29. März 2010 in die Schweiz. Sie suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 14. April 2010 erfolgte die Befragung von A._______ und deren inzwischen volljährigen Sohn E._______ (vgl. E-5838/2013), am 22. April 2010 deren Anhörung. Zur Begründung der Asylgesuche gaben A._______ und E._______ an, ihr Mann beziehungsweise Vater sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. (…) Kinder beziehungsweise Geschwister seien von den LTTE rekrutiert worden. Die Familie sei deshalb als "Tiger- Familie" abgestempelt. Sie könnten nicht nach Sri Lanka zurück, denn die Armee suche auch Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern. B. Das BFM stellte mit am 13. August 2013 eröffneter Verfügung vom 12. August 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten, zudem sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter forderte er E._______ auf, unterschriftlich zu bestätigen, dass er die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls anfechte. Weitere Verfügungen würden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
E-5114/2013 E. Die angeforderte Bestätigung von E._______, datierend vom 14. Oktober 2013, ging am 15. Oktober 2013 beim Gericht ein. F. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 auf, bis zum 1. November 2013 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Bei Nichteinreichen einer Bestätigung oder Nichtleisten des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Eine vom 24. Oktober 2013 datierende Fürsorgebestätigung ging am 28. Oktober 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
E-5114/2013 gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Flüchtlings- und Asylpunkt auswirken kann (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
E-5114/2013 auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gemäss ihrem Antrag für die erwachsenen notwendigen Vertretungskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde selber eingereicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (Art. 13 VGKE), die ihnen entstanden sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Demnach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5114/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan