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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 E-5114/2006

13. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,820 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-5114/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5114/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM) ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. März 2004 wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. März 2004 abgewiesen. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer in der Folge die Schweiz am (...) September 2004 und reiste mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei. Dort wohnte er während rund siebeneinhalb Monaten in einem Hotel in Istanbul, wobei er seinen Lebensunterhalt mit in der Schweiz erspartem Geld bestritt. Mit finanzieller Unter stützung seines Vaters und mit Hilfe eines Schleppers verliess er die Türkei am (...) April 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder und unter Umgehung der Grenzkontrollen am (...) Mai 2005 erneut in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2005 wurde er im EVZ B._______ summarisch befragt, und am 22. Juni 2005 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das Amt für Migration des Kantons C._______. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger aus D._______ (Provinz E._______). Zusätzlich zu den bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründen führte er aus, er sei seit Februar 2004 für die Socialist Party of Iran (SPI) und die Association Democratic of Refugees aktiv und habe am (...) Juli 2004 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstration sei er fotografiert und gefilmt worden, und die Bilder seien im Internet veröffentlicht worden. Darüber hinaus habe er in Zürich an einer Kundgebung zum Tag der Arbeit sowie an einer Demonstration gegen die Islamische Republik teilgenommen. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er von einem Freund aus D._______, A. R., erfahren, dass seine Eltern und Geschwister zu Hause regelmässig von Beamten des Geheimdienstes aufgesucht und bedroht würden. Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz habe E-5114/2006 dieser Freund ihm mitgeteilt, dass der iranische Nachrichtendienst seinen Eltern und den Brüdern nach wie vor Schwierigkeiten bereite. Die Behörden seien wiederholt in den Laden seines Bruders eingedrungen und hätten diesen demoliert. Auch das Haus seiner Eltern sei mehrmals durchsucht worden. Die Behörden hätten sodann gedroht, seinen Bruder zur Rechenschaft zu ziehen, sollte er (der Beschwerdeführer) seine Aktivitäten fortsetzen. Da seine exilpolitischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden bekannt seien, könne er nicht in den Iran zurückkehren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 24. und 26. Mai 2005 im EVZ B._______ sowie anlässlich der kantonalen Anhörung vom 22. Juni 2005 verschiedene Fotografien und Internetauszüge bezüglich der SPI und der Association Democratic of Refugees sowie deren Aktivitäten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches vorgebrachten Fluchtgründe seien sowohl vom Bundesamt als auch von der ARK als nicht glaubhaft erkannt worden, weshalb diese Vorbringen keiner erneuten Prüfung mehr unterzogen würden. Weiter argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darzulegen vermocht, wie er den Kontakt zu seinem im Iran lebenden Freund A. R. hergestellt und von der Suche nach seiner Person erfahren habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach angeblich drei Telefonaten mit seinem Freund keine detaillierteren Informationen bezüglich der Belästigungen seiner Familie durch die Behörden habe liefern können. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, das Datum des ersten Besuchs der Behörden an seinem Wohnort anzugeben. Angesichts seiner unsubstanziierten und knappen Vorbringen sei es überdies wenig glaubhaft, dass er tatsächlich während mehr als sieben Monaten in Istanbul gelebt habe; zudem habe er keinerlei Beweismittel zu den Akten gereicht. Schliesslich entspreche der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz des Risikos einer möglichen Abschiebung in den E-5114/2006 Iran während mehreren Monaten in der Türkei aufgehalten haben wolle, nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Aufgrund der bestehenden Akten sei ferner nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran habe. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Angesichts der Zahl, der im Ausland lebenden Iraner sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzelne Person überwacht und identifiziert werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten versuchen würden, in Europa – und speziell auch in der Schweiz – im Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder gelegentliche Publikationen vermöchten jedoch keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken, zumal den Akten kein Beleg entnommen werden könne, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Überdies würden weder die politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, und ein Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 bei der ARK Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge subjektiver Nach- E-5114/2006 fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und an Demonstrationen und Standaktionen der SPI (von Februar bis Juli 2004) und der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF; im Juni 2005 und ab Juli 2006) teilgenommen. Anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft vom (...) Juli 2004 seien die Demonstranten durch das Botschaftspersonal gefilmt und fotografiert worden. Eine Überwachung aller Exiliraner durch die iranischen Sicherheitskräfte sei tatsächlich unwahrscheinlich und wenig effizient. Vielmehr würden sich die Bemühungen der iranischen Geheimdienste darauf beschränken, exilpolitische Organisationen, deren Mitglieder und Sympathisanten zu beobachten. Dies sei auch wesentlich einfacher, würden doch diese Organisationen und ihre Mitglieder leicht erkennbar an Aktionen und Demonstrationen in Erscheinung treten. Durch eine konsequente Beobachtung regierungsfeindlicher exilpolitischer Organisationen würden die Geheimdienste auf effiziente Art und Weise politisch Aktive von Trittbrettfahrern unterscheiden können. Zu diesem Zweck würden die Aktionen fotografiert und die Organisationen von Spitzeln und regimetreuen Exiliranern unterwandert. Einschüchterungen, Schikanen und Zermürbungstaktik seien Methoden, die von den Sicherheitskräften verbreitet gegen Personen angewendet würden, die lediglich unter dem Verdacht stehen würden, sich kritisch gegen das Regime geäussert zu haben. Er habe sich wiederholt an Aktionen der SPI und der DVF beteiligt, was ihn in Verbindung bringe mit exilpolitisch aktiven Kreisen. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits im Heimatstaat wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen sei und seine Familie grosse Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden habe. Es sei anzunehmen, dass er bei seinen Aktivitäten beobachtet worden sei und das entsprechende Material bei der Befragung im Falle einer Rückkehr ausgewertet und gegen ihn verwendet würde. Seinen Aufenthalt in der Türkei könne er, da er dort ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt habe, nicht belegen, doch würden seine diesbezüglichen Aussagen insgesamt glaubhaft erscheinen. Aus dem Umstand, dass er für die behaupteten behördlichen Massnahmen E-5114/2006 gegen seine Person keine Beweismittel vorgelegt habe, könne sodann nicht geschlossen werden, dass behördliche Massnahmen gegen ihn nicht insgeheim bereits getroffen worden seien oder im Falle einer Rückkehr nicht ergriffen würden. Von den iranischen Behörden könne nicht erwartet werden, dass diese offenkundig Massnahmen gegen exilpolitisch aktive Landsleute ergreifen und dadurch deren Rückkehr und Festnahme selber vereiteln oder diesen zu einem Aufenthaltsrecht im Ausland verhelfen würden. Ausserdem stelle die politische Betätigung im Heimatstaat lediglich ein Indiz für die Bejahung eines politischen Profils dar, sei jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung. Er beabsichtige, sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch zu betätigen und werde entsprechende Beweismittel nachreichen. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Belege betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten sowie weiterer Beweismittel. F. Am 21. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, Internetauszüge, Fotos und Videoaufnahmen von der Demonstration vom (...) Juli 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern anlässlich des Jahrestages der Niederschlagung der Studentenbewegung im Juli 1999 zu den Akten reichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2006 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen und Internetauszüge mit Fotos von einer Demonstration vom (...) August 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern ins Recht legen. E-5114/2006 I. In einem Schreiben vom 24. Mai 2007 an die Vorinstanz ersuchte das Zivilstandsamt Kreis Laufen um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten. Der Überweisungsnotiz des BFM an das Bundesverwaltungsgericht lagen unter anderem eine Ledigkeits- und Ehefähigkeitsbescheinigung sowie die französische Übersetzung einer Geburtsurkunde bei, ausgestellt beziehungsweise abgestempelt durch die iranische Botschaft in Bern am (...) beziehungsweise (...) Mai 2007. J. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2008 teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter Beilage einer entsprechenden Vollmachtskopie mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Der frühere Rechtsvertreter legte in der Folge sein Mandat mit Eingabe vom 23. Januar 2008 nieder. K. Am 31. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer weitere Internetauszüge der DVF betreffend die Demonstrationen vom (...) Juli, (...) August und (...) November 2006 in Bern sowie vom (...) Dezember 2007 in Basel zu den Akten reichen. L. Weitere Internetauszüge der DVF bezüglich einer Demonstration vom (...) März 2008 in Baden liess der Beschwerdeführer am 7. April 2008 ins Recht legen. M. Mit Eingaben vom 22. Januar, 3. April, 4. Mai, 29. Mai, 22. Juni, 16. Juli und 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer verschiedene Internetauszüge der von ihm betriebenen Website (...) – in arabischer Sprache – zu den Akten reichen. N. In der Beilage zum Schreiben vom 27. August 2009 liess der Beschwerdeführer zwei Internetauszüge mit Bildern eines mutmasslichen iranischen Agenten einreichen, welcher eine Demonstration vor der iranischen Botschaft fotografiert beziehungsweise auf Video aufgenommen habe. Dazu führte er aus, die Teilnehmer seien von der Geheimpolizei identifiziert worden und müssten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit schweren Repressalien rechnen, wobei E-5114/2006 der Eingabe nicht zu entnehmen ist, um welche Demonstration es sich gehandelt habe. O. Am 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer verschiedene Berichte und Kommentare in arabischer Sprache aus seinem Internetblog zu den Akten reichen. Dazu führte er aus, dass seine politischen Aktivitäten gegen das iranische Regime via Internet weltweit zu empfangen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die iranischen Geheimdienste das Internet systematisch nach Opponenten durchsuchen würden, hätten diese Kenntnis von all seinen Aktivitäten, und eine Wegweisung sei unter diesen Umständen unzumutbar und unzulässig. P. In der Beilage zum Schreiben vom 8. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (Shenasnameh) und seines Schuldiploms samt Übersetzungen zu den Akten reichen. Er führte aus, sein Name und sein Geburtsdatum seien falsch übersetzt worden und ersuchte um entsprechende Korrektur. Q. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2009 und 8. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer weitere, angeblich (zum Teil) von ihm verfasste und in seinem Internetblog veröffentlichte Artikel, Berichte und Informationsbroschüren in arabischer Sprache ins Recht legen. R. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2010 unter Androhung der Säumnisfolgen auf, die auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 27. Januar 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. S. Mit Eingaben vom 19. Juli, 9., 10. und 31. August 2010 reichte der Beschwerdeführer diverse auf Arabisch verfasste Kopien aus seinem Internetblog ein. E-5114/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-5114/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFF in seinem Entscheid vom 5. Februar 2004 die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erkannt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 24. März 2004 ab und bestätigte damit den vorinstanzlichen Entscheid. Sofern der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut Bezug nimmt auf Vorfluchtgründe, ist darauf nicht mehr einzugehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuchs am 24. März 2004 Ereignisse eingetreten sind, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und allenfalls zu einer Asylgewährung führen können. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei seit Februar 2004 in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen der SPI, der Association Democratic of Refugees und der DVF teilgenommen. Anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern seien die Demonstranten durch das Botschaftspersonal gefilmt und fotografiert worden. Bereits während seines Aufenthalts in der Türkei habe er von seinem Freund A. R. telefonisch erfahren, dass seine Eltern und Brüder von den heimatlichen Behörden wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten wiederholt behelligt worden seien. Er betreibe zudem eine frei zugängliche Website mit oppositionspolitischen Informationen. Es sei anzunehmen, dass er bei seinen Aktivitäten von den iranischen Behörden beobachtet worden sei und das entsprechende Material im Falle einer Rückkehr ausgewertet und gegen ihn verwendet würde. E-5114/2006 4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen denn auch die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpoli tisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden aber durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 f.). Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Ver- E-5114/2006 anstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfolgen. 4.3 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht hat, er habe während seines Aufenthaltes in der Türkei den Kontakt zu seinem in D._______lebenden Freund, A. R., hergestellt und von der Suche nach seiner Person und seiner Gefährdung bei einer Rückkehr erfahren, ist festzuhalten, dass es sich dabei – selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeverfahren – um unbelegte und zu wenig substanziierte Behauptungen handelt, welche nicht ausreichen für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3.2 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2004 an acht Kundgebungen (im Februar 2004 in Zürich, im Juli 2004 in Bern, am (...) Juni 2005 in Luzern, am (...) Juli 2006 in Bern, am (...) August 2006 in Bern, am (...) November 2006 in Bern, am (...) Dezember 2007 in Basel, am (...) März 2008 in Baden) teilgenommen hat. Bilder von seiner Teilnahme an diesen Aktionen wurden auf verschiedenen Internetseiten publiziert. Dazu ist zu sagen, dass die Teilnahme an acht Kundgebungen in mehr als sechs Jahren nicht für die Annahme eines intensiven exilpolitischen Engagements spricht. Dieser Schluss wird E-5114/2006 dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit März 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung teilgenommen hat. Jedenfalls hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – bis heute keine weiteren Dokumente zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos – falls überhaupt – nur schlecht erkennbar ist und an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am iranischen Regime, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Zielgruppe von oppositionellen Iranern im Ausland, für die sich die iranischen Behörden interessieren. Dem Beschwerdeführer war es zudem – im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschliessung – offenbar problemlos möglich, sich am (...) beziehungsweise (...) Mai 2007 durch die iranische Botschaft in Bern eine Ledigkeits- und Ehefähigkeitsbescheinigung sowie eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde ausstellen beziehungsweise abstempeln zu lassen. Hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im Fokus der iranischen Behörden gestanden, wären ihm die besagten Dokumente wohl kaum ausgehändigt worden, da die Behörden ihm – im Falle einer Eheschliessung – möglicherweise zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz verholfen und damit seine Rückkehr in den Heimatstaat sowie eine mögliche Festnahme vereitelt hätten. Schliesslich ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich für die Beschaffung der erwähnten Dokumente ausgerechnet an die iranische Botschaft in Bern gewendet hat, obschon Angestellte derselben ihn anlässlich von Kundgebungen identifiziert haben sollen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer seit Dezember 2008 betriebenen Internetblogs (...) kann gesagt werden, dass eine Identifikation des Beschwerdeführers allein aufgrund der dort vorhandenen Informationen kaum möglich sein dürfte. Die publizistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich – soweit für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, da der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen nicht beigebracht hat – offenbar auf das Aufschalten von irankritischen E-5114/2006 Berichten aus allgemein zugänglichen Informationsquellen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass er tatsächlich selber Berichte oder Stellungnahmen verfasst hat. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seit seiner rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz am 24. März 2004 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann und keine über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehenden Funktionen wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben würden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen haben beziehungsweise er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er nicht als Flüchtling anzuerkennen und ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-5114/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; E-5114/2006 EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, jung und – gemäss Aktenlage – gesund. Er verfügt im Heimatstaat mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn in der Vergangenheit finanziell unterstützt hat und zu welchem er über seinen Freund A. R. in Kontakt steht. Es ist anzunehmen, dass ihm seine Familie im Falle einer Rückkehr die notwendige Unterstützung bieten und ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, ohne dass er Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An- E-5114/2006 ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Soweit der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 8. Dezember 2009 um Korrektur der Schreibweise seines Namens und des Geburtsdatums ersucht, ist das Begehren abzulehnen, zumal er die angeblichen falschen Übersetzungen lediglich mit Kopien und nicht mit Originaldokumenten belegt. 10. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2006 gutgeheissen worden ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-5114/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 18

E-5114/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 E-5114/2006 — Swissrulings