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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2012 E-5113/2010

17. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,702 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5113/2010

Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), und (…) B._______, geboren 12. September 2000, Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 / N (…).

E-5113/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit (…) eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte über (…) am 27. November 2009 in die Schweiz; gleichentags suchte sie im C._______ für sich und (…) um Asyl nach. Am 2. Dezember 2009 wurde sie im C._______ summarisch befragt und gleichenorts am 17. Dezember 2009 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie sei ebenso wie ihre Familienangehörigen Mitglied der E._______ (…), die sich für (…) einsetze, gewesen und habe an deren Veranstaltungen teilgenommen. Anlässlich eines solchen Treffens habe sie einen Mann namens F._______ kennengelernt, der sich als Angehöriger der E._______-Basis ausgegeben habe. Sie habe den vordergründigen Auftrag erhalten, sich in die G._______ (…) einzuschleusen und die Frauen und Jugendlichen dazu zu bewegen, für die E._______ und nicht für die Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi/Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) zu stimmen. Tatsächlich aber sei sie damit beauftragt worden, innerhalb der G._______ jene Personen ausfindig zu machen und deren Namen an F._______ weiterzuleiten, die von (…) zurückgekehrt seien. Daraufhin sei sie der G._______ beigetreten und habe sich von deren Parteizielen überzeugen lassen. Auftragsgemäss habe sie Berichte verfasst und an F._______ weitergeleitet. Als in der Türkei an verschiedenen Orten Waffendepots und Pläne für Anschläge entdeckt worden seien, die mit der ERGENEKON (Anmerkung des Gerichts: eine nationalistische Untergrundorganisation) in Verbindung gebracht worden seien, sei F._______ plötzlich verschwunden. Später habe sich herausgestellt, dass er in Wirklichkeit ein (…) gewesen und in Wirklichkeit nicht für die E._______, sondern für die ERGENEKON tätig gewesen sei. Danach sei sie nicht mehr bereit gewesen, Informationen über die G._______ zu beschaffen. Sie habe den Leuten, die nach dem Verschwinden von F._______ mit ihr in Kontakt getreten seien, erklärt, sie benötige mehr Zeit für (…) und für das Geschäft, das sie damals gemeinsam mit ihrem Ex-Ehemann betrieben habe. Daraufhin hätten diese Leute damit gedroht, (…) etwas anzutun für den Fall, dass sie sich nicht weiterhin zur Verfügung stelle. Sie habe deshalb (…) nicht mehr zur Schule geschickt,

E-5113/2010 worauf es zum Streit mit ihrem Ex-Mann gekommen sei. Manchmal seien an einem einzigen Tag zwei oder drei Personen in ihr Geschäft gekommen und hätten gesagt, sie und ihr Ex-Mann, der wie F._______ für die ERGENEKON tätig gewesen sei, sollten keine Zweifel hegen, die Behauptungen über die Organisation seien falsch. Sie hätten Druck auf sie ausgeübt, indem sie gefragt hätten, ob sie nicht wisse, dass in der Türkei 17 000 Menschen anonymen Mordtaten zum Opfer gefallen seien. Es könne sein, dass auch sie oder (…) eines Tages einer solchen Tat zum Opfer fallen würden. Ihr Ex-Mann habe ihr später erklärt, er habe von Anfang an gewusst, dass man dieser Geheimorganisation nicht mehr den Rücken zukehren könne. Als sie ihm vorgeworfen habe, sie und (…) bewusst einer Gefahr ausgesetzt zu haben, habe er erwidert, seine Tätigkeit sei ein Dienst am Staat, er fühle sich dazu verpflichtet. Sie wisse nicht, was für eine Funktion ihr Ex-Mann ausgeübt habe, jedoch sei ihr aufgefallen, dass er mit viel Geld in einem Aktenkoffer und bewaffnet unterwegs gewesen sei. Als sich die Streitigkeiten mit ihrem Ex-Mann gehäuft hätten, habe sie ihren in (…) wohnhaften Schwiegervater gebeten, vorbeizukommen und ihr beizustehen. Dieser habe als echter E._______-Anhänger versucht, seinen Sohn zu überzeugen, sich von der ERGENEKON loszulösen. Ihr Ex- Mann habe jedoch erwidert, es gebe für ihn kein Zurück mehr. Ihr Schwiegervater habe sich daraufhin bereit erklärt, sie und ihren Sohn bei sich aufzunehmen. Im (…) habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. In (…) habe sie kaum gewagt, nach draussen zu gehen. Sie habe das Gefühl gehabt, beschattet zu werden. Vor dem Haus hätten sich verdächtige Personen und Fahrzeuge aufgehalten. Nach ihrem Aufenthalt beim Schwiegervater sei sie nach D._______ zurückgekehrt und habe eine Zeit lang bei ihrer Mutter gewohnt. Danach sei sie wieder nach (…) gegangen, bevor sie in Begleitung (…) und ihres Schwiegervaters, der für sie einen Schlepper organisiert habe, nach (…) gereist sei, von wo aus sie mit (…) ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren nebst ihrer Identitätskarte und derjenigen (…) einen Mitgliederausweis der E._______ zu den Akten.

E-5113/2010 B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 – eröffnet am 14. Juni 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und (…) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) vom 27. November 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides an, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Vorbringen, wonach sie einer Person namens F._______ habe Rechenschaft ablegen müssen, und ihr damaliger Ehemann auch eine Aufgabe übernommen habe, nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu liefern. So habe sie weder die Aufgabe ihres Ex-Ehemannes benennen können noch gewusst, was für eine Rolle F._______ innegehabt habe. Des Weiteren vermöge ihre Antwort auf eine entsprechende Nachfrage, sie sei vermutlich (…) bis (…) Mal von Unbekannten in ihrem Geschäft bedroht worden, in keiner Weise zu überzeugen, da es sich hierbei um zentrale Punkte in den Asylvorbringen handle und deshalb konkretere Angaben hätten erwartet werden können. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu ihrer angeblichen Beschattung und zur Verfolgung durch ein Auto zu machen. Hinzu komme, dass der Schulbesuch in der Türkei obligatorisch sei und längere Abwesenheiten entsprechend begründet werden müssten. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die Abwesenheit (…) ab (…) den Schulbehörden gegenüber mit dessen (…) respektive Erkrankung an (…) begründet, sei mit den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vereinbar und werde nicht geglaubt. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die angeblichen Bedrohungen und Beschattungen durch unbekannte Personen nicht zur Anzeige gebracht habe, zumal solche Übergriffe in der Türkei auf Anzeige hin geahndet würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb es sich erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Sie und (…) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E-5113/2010 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht unter Gutheissung des Asylgesuchs die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu Neubeurteilung, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Anweisung an das (…) des Kantons (…), von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, die Gewährung des Replikrechts und für den Fall des Unterliegens unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie mehrere Dokumente (vgl. die Beilagenliste auf Seite 15 der Rechtsschrift) ein und stellte eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde (…) und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie und (…) dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, mit dem Hinweis in der Verfügung vom 19. Juli 2010 auf das Bleiberecht der Beschwerdeführerin und (…) für die Dauer des Verfahrens sei der Antrag auf umgehende Anweisung an die Vollzugsbehörde, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, hinfällig geworden. Weiter hielt er fest, dass die Gewährung des Replikrechts von Gesetzes wegen vorgesehen sei, weshalb es sich erübrige, auf diesen Antrag einzugehen. Gleichzeitig verzichtete er vorbehältlich des Nachreichens der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung bis am 10. September 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späte-

E-5113/2010 ren Zeitpunkt, wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 17. September 2010 vernehmen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 6. September 2010 liess die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung (…) einreichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 21. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an der Beschwerde fest und liess gleichzeitig einen Bericht der (…) (…) vom 14. Oktober 2010 ihre Person betreffend zu den Akten reichen. Auf die Begründungen und das eingereichte Dokument wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – abschliessend (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5113/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist festzustellen, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt oder das Recht fehlerhaft angewendet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-5113/2010 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht entsprechend qualifiziert hat. 5.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs zu bewirken. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, konkrete Angaben zu F._______ und zur Tätigkeit ihres Ex-Mannes für die E._______ respektive für die ERGENE- KON zu machen. Nicht realistisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass sie von einer bisher unbekannten Person Aufträge entgegengenommen haben will, ohne Erkundigungen zur Person von F._______ und dessen Funktion innerhalb der E._______ einzuholen. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand in der Beschwerde, es sei angesichts des geheimen Charakters der ERGENEKON durchaus realistisch, dass von der Geheimorganisation instrumentalisierte Hilfspersonen wie die Beschwerdeführerin nicht über den eigentlichen Zweck ihrer Aufgaben informierte würden, nicht zu überzeugen. Als wenig stichhaltig erweist sich sodann das Argument, für die Glaubwürdigkeit spreche, dass sie den Ex-Ehemann mit ihren Angaben, dieser habe verschiedentlich grosse Geldbeträge und eine Waffe auf sich getragen, massiv belastet habe. Diesbezüglich hätten von der Beschwerdeführerin angesichts der Relevanz dieses Vorbringens detaillierte Angaben zur Tätigkeit ihres Ex-Mannes erwartet werden können. Das mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Schreiben von (…) vom (…) ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenso wenig geeignet, die insgesamt unsubstanziierten Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen, weil es sich um das Unterstützungsschreiben eines Ex-Verwandten handelt, das inhaltlich lediglich die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt. Als in keiner Hinsicht stichhaltig erweist sich das weitere Vorbringen, die Asylvorbringen seien auch deshalb glaubhaft, weil der Onkel seine Verwandten im Schreiben vom (…) erheblich belaste, zumal darin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin, sein Neffe (der

E-5113/2010 Ex-Ehemann), seine Nichte und deren Ehemann seien ohne ihr Wissen in die Fänge der Geheimorganisation geraten. Hinzu kommt unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen, dass das BFM sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in seiner Vernehmlassung zu Recht angeführt hat, die ERGE- NEKON werde vom türkischen Staat bekämpft, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um Schutz bei den Heimatbehörden bemüht habe. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde, sie hätte bei einer Anzeige befürchten müssen, dass die Aktivisten der ERGENEKON davon erfahren würden, und sie habe in ihrer Eigenschaft als unfreiwillige und instrumentalisierte Beteiligte nicht mit dem Schutz der türkischen Behörden rechnen können, erweisen sich als wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass sich die Behauptung in der Beschwerde, sie habe auch aus Angst vor der Rache ihres mit der Organisation verstrickten Ex-Mannes keinen Kontakt mit den türkischen Behörden aufgenommen, nicht mit der Aussage im Schreiben von (…) vereinbaren lässt, wonach dieser ohne eigenes Wissen für die ERGENEKON tätig gewesen sei. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Internetberichte zur ERGENEKON und das Schreiben von (…) vom (…), wonach (…), der stellvertretende Vorsitzende der Organisation mit dem Decknamen F._______ und Hauptverantwortlicher für die Mordanschläge an 17 000 getöteten oder verschollenen Menschen in der Türkei, verhaftet worden sei, zeigen klar auf, dass der türkische Staat willens und in der Lage ist, Aktivisten der ERGENEKON zur Rechenschaft zu ziehen. Auch die weitere Entgegnung, aus dem Austrittsbericht der (…) vom (…) ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als depressiv erkrankte und selbst in einem therapeutischen Gespräch affektiv nicht erreichbare Person nicht in der Lage gewesen sei, ausführliche und differenzierte Aussagen zu ihren Asylvorbringen zu machen, erweist sich als wenig stichhaltig. Dem Bericht ist nämlich auch zu entnehmen, dass diese als Reaktion auf die Eröffnung des negativen Asylentscheides einen Suizidversuch unternahm und es sich bei ihrem Eintritt in die Klinik um die erste psychiatrische Hospitalisation einer Patientin handle, die eigenanamnestisch in der Vergangenheit keine psychischen Auffälligkeiten bemerkt habe. Der Beginn der Symptome sowie die Ausprägung liessen vorrangig an eine Anpassungsstörung im Rahmen des Migrationshintergrundes denken. Zudem ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls auch in Berücksichtigung der Bobachtung respektive Anregung der Hilfswerksvertretung, die Beschwerdeführerin habe mehrmals von ihrer paranoiden Verfassung ge-

E-5113/2010 sprochen, weshalb ein psychiatrisches Gutachten angeregt werde, keine Hinweise darauf, sie könnte aufgrund von psychischen Problemen in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt oder mangels affektiven Rapports nicht in der Lage gewesen sein, ihre Asylvorbringen in detaillierter und substanziierter Weise zu schildern. Die anderen, nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass sich kurz nach ihrer Ausreise jemand von der Schule und mindestens einmal ein Zivilpolizist bei ihrer Mutter nach dem Verbleib (…) erkundigt habe, und zudem habe auch ihr Ex-Ehemann die Behörden mit der Suche nach (…) beauftragt, sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, Asylgründe darzutun. Der Antrag auf erneute Befragung wird deshalb abgewiesen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Replik, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Türkei sei angesichts der Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der ERGE- NEKON sowie ihren Ex-Ehemann kaum Erfolg versprechend, ein genügender Schutz der Beschwerdeführerin und (…) durch den türkischen Staat sei angesichts der aufgezeigten Verknüpfung zwischen der ERGE- NEKON und dem Militär sowie ranghohen Polizeimitarbeitern nicht möglich, ihre gesuchbegründenden Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Festzustellen ist des Weiteren, dass sie es entgegen der Zusicherung in der Replik unterlassen hat, die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel aus der Türkei einzureichen. In Bezug auf die Feststellungen im Abklärungsbericht der (…) vom (…) und im Austrittsbericht der (…) vom (…) ist in asylrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass damit gemäss gefestigter Praxis des Gerichts grundsätzlich nicht die Ursache einer festgestellten psychischen Krankheit bewiesen werden kann. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, die angeführten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, seien glaubhaft. Ein ärztlicher Bericht kann demnach zwar Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen für seine psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbringen) glaubhaft sind. Er ist aber immer nur als ein Element unter anderen

E-5113/2010 in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sein. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe des Richters ist. Die unter dem Titel "Anamnese" in den ärztlichen Berichten wiedergegebenen Angaben entsprechen den vom Gericht als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant erachteten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb diese nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen gewertet werden können. Hinsichtlich der Vorbringen zur Bedrohung durch Unbekannte im Geschäft, zum Schulbesuch (…), zur Beschattung und zur Verfolgung durch ein Auto kann mangels substanziierter Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren, zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumenten erübrigt sich, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und (…) verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-5113/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-5113/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihrem Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In Berücksichtigung der Praxis des EGMR, wonach die Ausschaffung einer suizidgefährdeten Person nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), ist der möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.

E-5113/2010 7.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin verfügt mit ihren in D._______ lebenden Eltern und ihrem in (…) lebenden Ex- Schwiegervater, der ihr bei der Ausreise behilflich war, über ein verwandtschaftliches respektive soziales Beziehungsnetz, das ihr beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann. Zudem existiert ein offenbar enges Verhältnis zu ihren Verwandten in der Schweiz. Eine in der Türkei erfolgende Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland ist mithin durchaus realistisch. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Was die der Beschwerdeführerin in den eingereichten ärztlichen Berichten (…) attestierte (…) (…) anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass sie bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulässt. Dies hat vor allem für die (…) zu gelten, wo sie mit ihrem Ex-Schwiegervater über eine Bezugsperson verfügt, die ihr bereits bei der Ausreise behilflich war und wo nach dem Gesagten ein gewisser Rückhalt besteht. In Bezug auf eine allenfalls noch bestehende Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie nach ihrer Rückkehr nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Wegweisungsvollzug ziehe eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte einzureichen, weshalb anzunehmen ist, sie habe mittlerweile keine ins Gewicht fallenden gesundheitlichen Probleme mehr. Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung

E-5113/2010 (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Situation der Beschwerdeführerin festzustellen, dass das Kindeswohl (…) in der Türkei, (…) angestammten Kulturkreis, sichergestellt erscheint. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen aufgrund der Akten nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

E-5113/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

Versand:

E-5113/2010 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2012 E-5113/2010 — Swissrulings