Abtei lung V E-5107/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5107/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 20. September 2009 verliess, auf dem Luftweg Italien erreichte und von dort aus per Eisenbahn am 21. September 2009 illegal in die Schweiz einreiste wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort anlässlich der Kurzbefragung vom 24. September 2009 sowie der Anhörung durch das BFM vom 30. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in C._______ aufgewachsen, habe dort auch bis zur zehnten Klasse die Schule besucht, worauf sie im Jahre _______ zu ihrem Onkel nach D._______ gezogen sei, dass sie dort von einem hochrangigen Armeekommandanten entführt und darauf in einem Haus im Dorf E._______ fast _______ Jahre lang gefangen gehalten und dabei von diesem Kommandanten und seinen Freunden regelmässig vergewaltigt und sexuell missbraucht worden sei, dass sie in der Folge schwanger geworden sei, am _______ einen Sohn zur Welt gebracht habe und daher gelegentlich jenes Haus habe verlassen dürfen, sodass sie _______ habe entkommen und nach C._______ fahren können, wo sie sich bei ihrer Halbschwester versteckt gehalten habe, dass sie vom Kommandanten, nachdem dieser ihre Flucht bemerkt habe, aus Rache angezeigt und beschuldigt worden sei, Mitglied einer oppositionellen Partei zu sein, dass sie darauf von den Behörden vorgeladen worden sei, dieser Vorladung indessen nicht Folge geleistet habe und deshalb ein Gericht einen Haftbefehl gegen sie erlassen habe, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin ihrerseits gegen den Entführer Anzeige erstattet hätten, die Behörden jedoch nichts unternommen, sondern geraten hätten, die Angelegenheit mithilfe eines Vermittlers zu erledigen, dass der Kommandant auf die Vermittlungsversuche nicht eingegangen sei, sondern die Beschwerdeführerin und deren Familien- E-5107/2010 angehörige bedroht und anderweitig behelligt habe und sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschieden habe, dass das BFM am 4. Dezember 2009 die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen über die Person der Beschwerdeführerin gebeten hat, worauf die Botschaft am 11. Mai 2010 einen Bericht erstellte, dass das BFM mit Schreiben vom 19. Mai 2010 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährte, worauf diese mit am 28. Mai 2010 eine Stellungnahme einreichte, dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Botschaftsbericht sowie die Stellungnahme im Einzelnen auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen zurückgekommen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2010 – eröffnet am 16. Juni 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien haltlos, widersprüchlich und unglaubhaft, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie dabei materiell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie formell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-5107/2010 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass sie zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine entsprechende Bestätigung des Sozialdiensts _______ vom 28. Juli 2010 nachreichen liess, dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig im Asylbereich über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG und Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um E-5107/2010 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit ausführlichen Erwägungen und zahlreichen Verweisen auf die Anhörungsprotokolle und die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft festgehalten hat, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien tatsachenwidrig, haltlos, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft, dass nach der Durchsicht der Akten – insbesondere der Anhörungsprotokolle und der Botschaftsauskunft – die Ausführungen des BFM als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind und in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf ihre bei der Empfangsstellenbefragung vom 24. September 2009 sowie E-5107/2010 der Anhörung vom 30. September 2009 protokollierten Vorbringen verweist, dass sie die Erwägungen und insbesondere das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Addis Abeba bestreitet und diesbezüglich geltend macht, sie zweifle am seriösen Ablauf der Abklärungen durch die Botschaft, dass indessen aufgrund der Akten keine Veranlassung besteht, an der Gründlichkeit, Ernsthaftigkeit und Diskretion der die Abklärungen vornehmenden Angestellten der Schweizer Botschaft zu zweifeln, dass das Ergebnis der Abklärungen vor Ort eindeutig ist und den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzieht, dass sich die drei von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, angeblich eine Strafanzeige, eine Gerichtsvorladung und die Kopie eines Gerichtsurteils, aufgrund verschiedener formaler und inhaltlicher Fälschungsmerkmale – zu denen ihr am 19. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden ist – offensichtlich nicht authentisch und von vom BFM zwecks Vermeidung weiteren Missbrauchs zu Recht eingezogen worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass die Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-5107/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen und über eine gute Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin sprechen, die in ihrem Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus E-5107/2010 individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin überdies möglich ist und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – trotz nachgewiesener Bedürftigkeit – aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5107/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9