Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5105/2017
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Marino Di Rocco, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (…).
E-5105/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. Mai 2017 und der Anhörung vom 17. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Berber aus B._______, Gouvernement C._______. Nachdem er die Mittelschule im dritten Jahr abgebrochen habe, sei er nach Tunis gegangen, wo er während drei Jahren eine (…)ausbildung absolviert habe. In der Folge habe er in verschiedenen (…) gearbeitet, unter anderem auf der Insel D._______. Nach der Revolution sei er zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt und habe ihnen bei der Arbeit auf dem (…) geholfen. In B._______ würden nicht viele Berber leben und sie seien dort nicht gern gesehen, da sie nicht als Moslems angesehen würden. Am 2. Januar 2017 habe er einen Brief erhalten, mit dem er aufgefordert worden sei, in die Berge bei B._______, in der Gegend E._______, zu gehen und dem Dschihad beizutreten. Es sei ihm ferner vorgeworfen worden, in der Tourismusbranche gearbeitet zu haben, was eine Sünde sei. Er sei mit diesem Brief zum Kommissariat gegangen, wo ihm jedoch lediglich mitgeteilt worden sei, er solle sich keine Sorgen machen. In der Folge habe er zusammen mit seinen Eltern verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen und den ersten Staatsanwalt von C._______ gebeten, den Fall anzuschauen. Dieser habe ihm gesagt, es würde sich um leere Drohungen handeln. Gleichzeitig habe er ihm versichert, den Fall zu untersuchen und ihm geraten, das Land zu verlassen. Ungefähr zwei Tage später, am 4. Januar 2017, sei er mit zwei jungen Männern, von denen einer ebenfalls Berber gewesen sei, auf dem Markt gewesen. Zwei Personen hätten sie bedroht. Am selben Tag habe ihn jemand mit einer unbekannten Nummer angerufen und ihm gedroht, ihn zu erwürgen. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass sein Freund, der ebenfalls mit ihm auf dem Markt gewesen und Berber sei, erwürgt worden sei. Er habe daraufhin den Beschluss gefasst, Tunesien so bald als möglich zu verlassen. Nach Tunis habe er nicht gehen wollen, da dort Anschläge, insbesondere gegen Personen aus B._______, verübt würden und es die tunesische Regierung ebenfalls auf diese Personen abgesehen habe. Da sein Pass nicht mehr gültig gewesen sei, habe er keine Zeit gehabt, ein Visum zu beantragen. Ungefähr am 9. Januar 2017 habe er erneut einen anonymen Anruf erhalten. Diesen habe er nicht entgegengenommen, sondern sein Telefon zum Kommissariat gebracht und zur Überprüfung dort gelassen. Dieses sei ihm nie zurückgegeben
E-5105/2017 worden; die Polizei habe sich das Telefon unrechtmässig angeeignet. Am 24. Januar 2017 habe er Tunesien verlassen, sei am 6. Januar 2017 nach Frankreich und am 10. Mai 2017 in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Tunesien habe er erfahren, dass ein weiterer Freund von ihm erwürgt worden sei. Zudem sei sein Vater telefonisch bedroht worden, worauf seine Eltern nach Tunis gegangen seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Geburtsurkunden und Identitätskarten seiner Eltern, des Passes seiner Mutter, einer Arbeitsbestätigung von F._______ vom 30. September 2002, einer Arbeitsbestätigung von G._______ vom 8. September 2004, seiner Geburtsurkunde, seiner Identitätskarte sowie einer Doppelseite seines Passes ein. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Davon machte er mit Schreiben vom 30. August 2017 Gebrauch und führte aus, sein Leben in Tunesien sei in Gefahr. Er halte vollumfänglich an seinen anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen, welche der Wahrheit entsprechen würden, fest. C. Mit Verfügung vom 1. September 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 12. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E-5105/2017 F. Am 12. September 2017 teilte das Bundesasylzentrum H._______ dem SEM – welches diese Information ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete – mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2017 unbekannten Aufenthaltes sei. G. Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine von diesem unterzeichnete Erklärung zu dessen fortbestehendem Rechtsschutzinteresse sowie Aufenthaltsort einzureichen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2017 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-5105/2017 Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5105/2017 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Er habe widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse gemacht. So habe er zunächst ausgeführt, drei Tage nach seinem Marktbesuch einen Drohanruf erhalten zu haben. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, einen Drohanruf noch am Tag seines Marktbesuchs erhalten zu haben. Auch habe er erklärt, mit dem Staatsanwalt nach Erhalt des zweiten Telefonanrufs gesprochen zu haben. Im Widerspruch dazu habe er hingegen später ausgeführt, zwei Tage vor dem zweiten Telefonanruf eine Unterredung mit dem Staatsanwalt gehabt zu haben. Zudem habe er zunächst angegeben, dass der Staatsanwalt den Drohbrief, welchen ihm der Beschwerdeführer gezeigt habe, als leere Drohung angesehen habe. Im Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch behauptet, der Staatsanwalt habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da er sich in Gefahr befinde. Da die Kernelemente der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung in der (…) und jahrelange berufliche Erfahrung. Entsprechend sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, es sei verständlich, dass eine Person, welche mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb ihren Heimatort habe verlassen müssen, einige Daten vergesse oder durcheinanderbringe. Die Drohungen hätten sich innerhalb weniger Tage abgespielt. Tatsache sei, dass er sich am 4. Januar 2017 mit Freunden auf dem Markt in B._______ getroffen und kurz darauf erfahren habe, dass einer seiner Freunde erwürgt worden sei. Von den staatlichen Behörden – insbesondere der Polizei – habe er keine Unterstützung erhalten. Zudem habe sich die Polizei sein Mobiltelefon angeeignet, weshalb er zu ihr kein Vertrauen mehr haben konnte. Er habe sich an den Staatsanwalt gewandt, welcher ihm zugesichert habe, den Fall zu untersuchen. Dass er sich nicht mehr an
E-5105/2017 dessen Namen erinnern könne, über keine Belege verfüge und die Befragungen bei der Polizei und beim Staatsanwalt durcheinandergebracht habe, sei nachvollziehbar. Er sei mit dem Tod bedroht worden und einer seiner Freunde, welcher sich in derselben Situation befunden habe, sei umgebracht worden. Somit sei verständlich, dass er so schnell wie möglich die Flucht ergriffen habe. In den Medien werde immer wieder von Gefechten zwischen der tunesischen Armee und militanten Islamisten an der algerischen Grenze berichtet. Am 13. November 2015 hätten Kämpfer des sogenannten islamischen Staates (IS) einen jungen Mann getötet, der sich geweigert habe, ihnen Lebensmittel zu besorgen. Dessen Cousin habe den Kopf des Getöteten der Familie übergeben müssen. Dies habe als Warnung an alle, die mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten oder sich gegen den IS stellen würden, gedient. In Tunis würden nach wie vor Terroranschläge verübt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, an der Befragung teilzunehmen. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und die Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Sein Vorbringen, er sei nicht im Stande gewesen an der Anhörung teilzunehmen, substantiiert er nicht weiter, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Dem Anhörungsprotokoll sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, wonach er Schwierigkeiten gehabt hätte, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass die Anhörung eine psychische Belastung darstellt und mit diversen Ängsten verbunden sein kann. Dies vermag jedoch die Ungereimtheiten in seinen Ausführungen nicht zu erklären. Anlässlich der Anhörung führte er beispielsweise aus, den Staatsanwalt am 7. oder 8. Januar 2017 getroffen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A27 F24). Gleichzeitig gab er zu Protokoll, das vorgenannte Treffen habe vor seinem Marktbesuch am 4. Januar 2017 stattgefunden (vgl. A 27 F6). Seine in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, wonach er sich an den Staatsanwalt gewandt habe, nachdem er realisiert habe, dass die Polizei sich sein Mobiltelefon angeeignet habe und er ihr nicht mehr habe vertrauen können (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), widersprechen seinen Angaben anlässlich der Anhörung. Dort gab er zu
E-5105/2017 Protokoll, dass er das Telefon zum Kommissariat gebracht habe, nachdem er mit dem Staatsanwalt gesprochen habe (vgl. A27 F16 und F24), um in der Folge wiederum zu behaupten, nach Erhalt des zweiten Telefonanrufs beim Staatsanwalt gewesen zu sein (vgl. A27 F14 ff. und F45 ff.). Es erübrigt sich, auf weitere nicht glaubhafte Elemente näher einzugehen, da die geschilderten Vorfälle – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – ohnehin keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Weder aus den Gefechten zwischen militanten Islamisten und der tunesischen Armee noch aus den Gräueltaten des IS lässt sich eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, da es sich hierbei nicht um gezielt gegen ihn gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen handelt. Zudem sollen sich sämtliche Ereignisse, aus denen der Beschwerdeführer eine Bedrohung ableitet, in seiner Heimatstadt B._______ abgespielt haben. Entsprechend könnte er sich allfälligen Nachteilen durch einen Umzug nach Tunis – was im Übrigen auch seine Eltern getan haben sollen (vgl. A27 F57) – entziehen, wo er bereits während dreier Jahre gelebt hat (vgl. A27 F6). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es in Tunis zu terroristischen Anschlägen gekommen ist. Allerdings herrscht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, welche es für ihn unzumutbar erscheinen liesse, sich dort niederzulassen. Entgegen seinen Ausführungen liegen dem Gericht auch keine Informationen vor, wonach die tunesische Regierung Personen aus B._______ oder Berber einer asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Die entsprechenden Behauptungen hat er denn auch nicht weiter substantiiert. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5105/2017 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Ebenso zutreffend sind ihre Ausführungen, wonach in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar.
E-5105/2017 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5105/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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