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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-5098/2015

9. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,928 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5098/2015

Urteil v o m 9 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), ihr Ehemann B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Albanien und Kosovo, alle vertreten durch Jan Burger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).

E-5098/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Oktober 2000 erstmals in der Schweiz um Asyl. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs wurde B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2004 nach Kosovo ausgeschafft. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit den Kindern C._______ und D._______ am 30. Dezember 2005 in ihre Heimat zurück. A.b Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, allesamt albanische und kosovarische Doppelbürger, suchten am 1. Juni 2015 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 10. Juni 2015 zur Person befragt und am 11. August 2015 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reichte am 29. Juni 2015 ein erneutes Asylgesuch ein, wurde am 14. Juli 2015 zur Person befragt und am 29. Juli 2015 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe hohe Schulden gehabt und sei von seinen Gläubigern gesucht worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei am 6. März 2013 von den Gläubigern zu Hause aufgesucht, geschlagen und möglicherweise vergewaltigt worden respektive hätten die Männer dies versucht. Auch ihr Sohn sei geschlagen und am Hals verletzt worden. Sie sei deshalb mit den Kindern zu ihren Eltern nach F._______ (Albanien) gegangen, ohne ihren Ehemann darüber zu informieren. Weil die Gläubiger sie dort gefunden hätten, seien sie nach einem Jahr nach G._______ gezogen. Aus Angst seien sie aus G._______ geflüchtet, respektive seien sie auch dort von den Gläubigern gefunden worden, so dass sie ausgereist seien. Der Sohn C._______ gab an, er sei am 6. März 2013 von den Gläubigern seines Vaters geschlagen worden, als er seine Mutter habe schützen wollen. Sie seien darauf zu seinen Grosseltern gefahren, und nach vier Tagen nach G._______ gezogen. Die Gläubiger seien 2013 oder 2014 respektive im Mai oder Juni 2015 zu ihnen nach G._______ gekommen, deshalb hätten sie ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Probleme in Kosovo habe er seine Familie zweieinhalb Jahre lang nicht gesehen, da sein Schwiegervater den Kontakt nicht zugelassen habe. Er sei nach ungefähr einer Woche nach Albanien gefahren, um seine Familie zu suchen, aber der Schwiegervater habe bereits das Haus verkauft gehabt. Er habe in der Folge in Slowenien, der Türkei und Serbien gelebt; von seinen Gläubigern habe er

E-5098/2015 nichts mehr gehört. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er vernommen habe, dass seine Familie hier sei. A.c Mit Verfügung vom 13. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit vom 10. August 2015 datierter Eingabe (Poststempel: 21. August 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten sie eine Kopie zweier Tablettenblister, die Kopie eines ärztlichen Besprechungstermins und ein nicht unterzeichnetes Empfehlungsschreiben von Pfarrer R. vom 18. August 2015 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5098/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen wegen unbezahlter Zinsforderungen sei nicht asylrelevant, da sowohl der kosovarische als auch der albanische Staat als schutzfähig und schutzwillig erachtet würden. Die Beschwerdeführenden hätten sich demnach an die dortigen Behörden wenden können, um die Probleme mit den Gläubigern zu lösen, und seien nicht

E-5098/2015 auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Aussage, die dortigen Behörden seien korrupt und die Gläubiger hätten ihnen verboten, den Vorfall zu melden, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit erübrige sich angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Dennoch sei erwähnt, dass am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen erhebliche Zweifel bestünden, da sie der Handlungslogik widersprechen und diverse Widersprüche aufweisen würden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein Darlehen zu solch horrenden Konditionen aufnehmen sollte, hätten ihm doch dank zahlreicher Verwandten im Ausland andere Finanzierungsmethoden zur Verfügung gestanden. Weiter scheine es unlogisch, dass sich die Gläubiger nicht an den Beschwerdeführer sondern an seine Familie gewandt und diese nach ihrem Wegzug auch in Albanien aufgespürt hätten, der Beschwerdeführer selbst dagegen unbehelligt geblieben sei, da man ihn angeblich nicht gefunden habe. Es überzeuge nicht, dass die Gläubiger – eine mächtige Mafia – seine Familie angeblich überall finden könne, ihn jedoch in den vergangenen zwei Jahren nicht gefunden habe. Zudem leuchte nicht ein, weshalb er im Unterschied zu den Gläubigern seine Familie, welche sich bei den Schwiegereltern befunden habe, nicht mehr hätte finden sollen. Seine Aussagen seien daher unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Häufigkeit der Suchen der Kreditgeber nach ihrem Ehemann in Kosovo widersprochen und ihren Aufenthalt in Albanien unterschiedlich dargestellt. Sie habe einerseits angegeben, die Gläubiger ihres Mannes hätten sie einmal in F._______ aufgesucht, danach seien sie nach G._______ umgezogen, wo nichts mehr vorgefallen sei. Dagegen habe sie in der zweiten Hälfte der Anhörung behauptet, sie seien einmal in F._______ und ein weiteres Mal in G._______ aufgesucht worden. Zudem habe sie zu ihrer angeblichen Vergewaltigung widersprüchliche Aussagen gemacht, indem sie in der Befragung zur Person angegeben habe, sie sei vielleicht vergewaltigt worden, während sie sich in der Anhörung diesbezüglich zunächst nicht sicher gewesen sei, eine Vergewaltigung später aber verneint habe. Weil ihr Vorbringen jedoch bereits den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genüge, erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, die Vorinstanz habe nur sehr flüchtig dargelegt, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant sein sollten. Es sei international bekannt, dass sowohl der kosovarische als auch

E-5098/2015 der albanische Staat korrupt seien. Zudem seien die Beschwerdeführenden ethnische Roma und würden bereist deshalb massiv benachteiligt. Das Bildungsniveau der Roma sei sehr tief, und diese würden ausgegrenzt, marginalisiert und diskriminiert. Darunter hätten besonders die Kinder gelitten. Es sei äusserst fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, dass der kosovarische oder der albanische Staat schutzwillig gewesen wären, zumal der Grund für die Schutzbedürftigkeit vom Beschwerdeführer selbst geschaffen worden sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie nicht versucht hätten, staatlichen Schutz zu erhalten. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass es sich bei den Gläubigern um eine mächtige mafiöse Organisation handle, welche mit Sicherheit hinreichend Einfluss auf Behördenmitglieder und Polizei ausüben könne, um eine Hilfe seitens staatlicher Organe zu verhindern. Der kosovarische und der albanische Staat seien vorliegend weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Frage, weshalb ein Geschäftsmann ein Darlehen zu derart schlechten Konditionen aufnehme und sich nicht an seine im Ausland lebenden Familienangehörigen wende, sei zwar berechtigt, für den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht relevant. Dass sich die Gläubiger nicht an den Beschwerdeführer gehalten, sondern dessen Familie bedroht hätten, liege daran, dass er sich überwiegend in der Türkei und in Slowenien aufgehalten habe und daher schwieriger auffindbar gewesen sei als seine Ehefrau und die Kinder. Zudem sei es plausibel, dass die Gläubiger seine Familie als Druckmittel missbraucht hätten. Es sei allgemein bekannt, dass eine Mafia auf ein weitgehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Es sei deshalb für die Gläubiger ein Leichtes gewesen, den jeweiligen Standort der Beschwerdeführerin und der Kinder ausfindig zu machen, für den Beschwerdeführer als einfachen Bürger sei dies hingegen schwierig gewesen. Dass er den Namen seines Gläubigers offengelegt habe, ermögliche sodann eine objektive Überprüfung seiner Geschichte, welche auch sehr logisch, nachvollziehbar und glaubhaft sei. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kämen daher, dass die Vorfälle bereits zwei Jahre zurücklägen. Deshalb sei verständlich, dass sie sich nicht mehr sicher sei, wie oft ihre Familie im Kosovo durch die Mafia aufgesucht worden sei. Zudem leide sie seit dem Vorfall vom 6. März 2013 an Depressionen, habe die Sache verdrängt und könne sich nicht mehr genau erinnern. Es sei nachvollziehbar, dass sie die Vergewaltigung verdrängt habe, Vergangenes nicht mehr korrekt zuordnen könne und sehr wahrscheinlich unter Gedächtnislücken leide. Die einzige Mög-

E-5098/2015 lichkeit für eine korrekte Sachverhaltsermittlung wäre Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Teilweise hätten Unklarheiten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM ausgeräumt werden können. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie hätten aktuell in Kosovo oder in Albanien eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.3.1 Wie das SEM ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig: Gewährt der Heimatstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung durch Private, ist die nichtstaatliche Verfolgung nicht flüchtlingsrelevant. Der Bundesrat hat sowohl Albanien als auch Kosovo als sichere Heimatstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen Angaben zufolge nach den angeblichen Übergriffen nicht an die Polizei gewandt, weil die Regierungen von Kosovo und Albanien korrupt seien, was international bekannt sei. Diese pauschale Behauptung vermag indessen die genannte Regelvermutung nicht umzustossen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Polizei hätte bei einer Anzeige nicht im Rahmen ihrer rechtsstaatlichen Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführenden zu schützen. Auch die angeblichen Kontakte der Gläubiger zur Mafia oder ihre eigene mafiöse Organisation lassen nicht darauf schliessen, die Behörden wären in ihrem Fall untätig geblieben. Da sich die Beschwerdeführenden nicht an die Behörden wandten, war es für diese zum Vornherein unmöglich, adäquate Massnahmen zu ihrem Schutz respektive zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter einzuleiten. Dies gilt für die Behörden beider Länder. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vermögen die Einschätzung des SEM, der kosovarische und der albanische Staat seien in der Lage und willens, den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz zu gewähren, nicht umzustossen.

E-5098/2015 Ein asylrechtlich relevantes Motiv für die vorgebrachte Verfolgung respektive die (teilweise gewaltsame) Eintreibung der Darlehensschuld ist nicht ersichtlich. 5.3.2 Ausserdem ist mit dem SEM festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden in zahlreichen Punkten widersprüchlich sind. Es gelang ihnen auf Beschwerdeebene nicht, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. So sind insbesondere die Angaben zur Dauer des Aufenthaltes in F._______ und zur angeblichen Begegnung des Vaters der Beschwerdeführerin mit den Gläubigern in einem Café in F._______ respektive in G._______ respektive in F._______ und G._______ höchst widersprüchlich ausgefallen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit – dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein ärztlicher Bericht und damit auch keine professionelle Diagnose vor – oft nicht mehr wisse, was sie gesagt habe, vermag die Widersprüche nicht zu erklären, zumal es ja nicht um die Erinnerung an etwas Erzähltes sondern an etwas Erlebtes geht. Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen vorliegend nichts anzufügen ist. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-

E-5098/2015 tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien und Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Albanien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien und Kosovo lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der

E-5098/2015 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Weder in Albanien noch in Kosovo herrscht eine Situation von Krieg Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde. Eine Rückkehr erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin und die Kinder besitzen sowohl die albanische als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da sie gemäss eigenen Angaben in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise in Albanien lebten, wird vorab ein Wegweisungsvollzug in dieses Land geprüft. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden unter den Folgen des Vorfalls vom 6. März 2013 leiden; die Kinder hätten Schlafstörungen und Angstzustände, die Beschwerdeführerin sei depressiv und habe eventuell sogar weitere psychische Störungen. Wenn die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leide, dürfe eine Rückführung nicht in Frage kommen, da sie in ihrer Heimat nicht genügend medizinisch versorgt würde. Sie und die Kinder würden sich in einer persönlichen und medizinischen Notlage befinden. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E-5098/2015 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung psychischer Probleme in Albanien sowohl stationär als auch ambulant grundsätzlich möglich. Es existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die notwendige medikamentöse und/oder therapeutische Behandlung in Albanien wird erhalten können. Gemäss ihren Angaben war dies auch in der Vergangenheit der Fall, gab sie doch zu Protokoll, sie sei in Albanien beim Psychiater gewesen und habe dort die selben Medikamente erhalten wie danach in der Schweiz (Akten SEM B34/22 F35 ff.) Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung erschweren würden, können allenfalls durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefangen werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden in Albanien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass sie in die gleichen Strukturen zurückkehren können, welche sie Ende Mai dieses Jahres verlassen haben. Der Beschwerdeführer, welcher die letzten zwei Jahre von seiner Familie getrennt gelebt habe, macht keine Vollzugshindernisse geltend. Es kann angenommen werden, dass er mit seiner Familie nach Albanien zurückkehren, eine Arbeit aufnehmen und zu ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beitragen kann. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen scheint auch eine Rückkehr aller Beschwerdeführenden nach Kosovo, wo die Familie bis März 2013 im Haus eines Onkels des Beschwerdeführers wohnte und vermutlich über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, als zumutbar. 7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

E-5098/2015 Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Während des dreimonatigen Aufenthaltes in der Schweiz hat keine Verwurzelung stattgefunden. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.

E-5098/2015 9.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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