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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 E-5092/2025

13. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,009 Wörter·~15 min·8

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5092/2025

Urteil v o m 1 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025.

E-5092/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 22. April 2025 erstmals ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Nach einem Chancengespräch mit ihrer Rechtsvertretung hat sie sich in der Folge entschieden, ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz zurückzuziehen. A.b Am 26. April 2025 reichte sie im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ erneut ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde dazu am 28. April 2025 im Rahmen des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» (SEM-Akten […] [A]4/29, S. 6 ff.) befragt. A.c Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, habe sie ihren festen Wohnsitz in Italien gehabt und dort über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Den italienischen Aufenthaltstitel könne sie jedoch nicht mehr einreichen, weil sie ihn in der Zwischenzeit weggeworfen habe. B. Gleichentags gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und einer allfälligen Wegweisung nach Italien (A5/8). Dabei machte sie geltend, sie habe seit dem Jahr 2010 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien gelebt, da sie die Mutter einer italienischen Staatsangehörigen sei. Ab 2020 habe sie in der Stadt C._______ gewohnt, wo ihr Kind geboren worden sei, und dort ihren «Permesso» erhalten. Der Vater ihrer Tochter, ein italienischer Staatsangehöriger, mache alles Mögliche und Unmögliche, um zu verhindern, dass sie Zugang zu ihrer Tochter erhalten könne. Er führe Gerichtsverfahren hinter ihrem Rücken und ihr sei untersagt worden, ihre Tochter zu sehen. Sie habe Angst vor ihm, weil er sie aus dem Weg schaffen wolle. Er würde sie entweder umbringen oder in Stücke reissen, so wie er dies auch mit anderen Personen machen würde, falls sie sich ihm nähern würden. Sie hätten ständig gegenseitige Anzeigen erstattet und es habe andauernd Gerichtsverfahren gegeben. Sie könne nicht nach Italien zurückkehren, weil sie Angst vor ihm habe. Wenn er aktiv werde, werde er gefährlich. Er habe sie überall hin verfolgt, in jedem Gerät habe es entweder einen Chip oder eine Videokamera gegeben, um sie abzuhören und er beobachte jeden ihrer Schritte. Sie habe in D._______ sogar vorgehabt,

E-5092/2025 sich an Interpol zu wenden. Ausserdem habe ihr Italien nie gefallen, weder das Klima noch die Mentalität. Während ihrer Zeit in Italien sei sie etwa zwei- bis dreimal pro Jahr in die Ukraine gereist, um ihre Mutter zu besuchen. Weiter habe sie vom ganzen Stress gesundheitliche Probleme mit ihren Augen gehabt und ihre Netzhaut habe sich fast abgelöst. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Italien sowie aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunkts in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. D. D.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2025. D.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie wolle weder in die Ukraine noch nach Italien zurück. Bei einer Rückkehr nach Italien müsse sie alle ihre Dokumente erneuern lassen, was sehr kompliziert sei, weshalb sie dies nicht machen werde. In Italien sei sie sodann wegen ihres Ex-Freundes, der auch der Vater ihrer Tochter sei, in Gefahr und sie könne dort keinen Schutz erhalten. Bereits seit dem 13. Lebensjahr habe sie davon geträumt, in der Schweiz zu leben und zu studieren, weil sie die Mentalität hier schätze. Auch für ihre Tochter sehe sie hier eine ideale Zukunftsperspektive. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie gleichzeitig auf einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- innert Frist zu bezahlen.

E-5092/2025 E.b Am 30. Juli 2025 ging der Kostenvorschuss ein. F. Per 12. August 2025 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses – einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5092/2025 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in

E-5092/2025 der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsurteil D- 4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige ist. Es besteht indes kein Zweifel daran, dass sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war. Sie gab während der mündlichen Kurzbefragung selber an und bestreitet auch in ihrer Beschwerde nicht, seit dem Jahr 2010 in Italien gelebt zu haben (A5/8, F16 ff.) und dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu verfügen (vgl. A5/18, F14 und A4/29, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung(en) gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 somit offensichtlich nicht. 5.2 Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz legal in Italien aufgehalten, dort über einen unbefristeten (familiären) Aufenthaltstitel («lungo soggiornante») verfügt und Italien dies gemäss Antwort auf das Informationsersuchen des SEM vom 15. Mai 2025 bestätigt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Italien – wie das SEM zu Recht festgehalten hat – über eine valable Schutzalternative und kann dorthin zurückkehren. Ihr Einwand, sie habe den Aufenthaltstitel «weggeschmissen» und damit auf ihren Aufenthaltstitel verzichtet, erweist sich sodann als unbehelflich. Es kann nach dem Gesagten vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung wieder erhältlich machen respektive neu ausstellen lassen kann, zumal sie auch weiterhin die Mutter einer italienischen Staatsangehörigen ist. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Vor diesem

E-5092/2025 Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht nach Italien zurückkehren kann und sich anschliessend legal dort aufhalten darf. 5.3 Überdies kann die Aufenthaltsbewilligung («lungo soggiornante») in Italien dem schweizerischen Schutzstatus «S» insofern als gleichwertig erachtet werden, als Italien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Selbst wenn von einem aktuell nicht gültigen italienischen Aufenthaltstitel ausgegangen werden würde, kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin zumindest vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen würde (vgl. auch Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). 5.4 Das SEM ist denn auch nicht verpflichtet, von den italienischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Italien auszugehen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 (vom 9. Februar 2026 E. 6.3). 5.5 Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5092/2025 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-5092/2025 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sodann ist sie eine gut ausgebildete, junge Frau, der die Integration in den italienischen Arbeitsmarkt gelingen dürfte, zumal sie sich bereits seit rund 15 Jahren dort aufgehalten hat und über Arbeitserfahrung als Buchhalterin sowie einen Gymnasialabschluss (in der Ukraine) verfügt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Dabei wird ihr zum Vorteil gereichen, dass sie – nebst ihrer ukrainischen Muttersprache – auch Italienisch (und ebenso Russisch) spricht (vgl. ihre Angaben auf dem Personalienblatt; A4/29). Bezüglich der geltend gemachten Probleme mit dem Vater ihres Kindes ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Italien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und über funktionierende Justiz- und Polizeiorgane verfügt. Im Fall zukünftiger Probleme oder Bedrohungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen italienischen Behörden wenden und ihre Schutzansprüche dort geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Die gemäss der Beschwerdeführerin bestehenden Augenprobleme können schliesslich zweifellos auch in Italien nach europäischem Standard behandelt werden. Ungeachtet dessen, dass sie in Italien angeblich über keine Bezugspersonen verfügt und sich in der Schweiz um Integration bemüht, ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Italien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.

E-5092/2025 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 30. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5092/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-5092/2025 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 E-5092/2025 — Swissrulings