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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2007 E-5088/2007

7. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,070 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-5088/2007 E-5087/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. 1. A._______, geboren _______, _______, 2. B._______, geboren _______, _______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen vom 20. Juli 2007 / N _______ und N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-5087/2007 E-5088/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reisten gemäss eigenen Angaben von C._______ am 9. Juni 2007 über D._______ aus und durch ihnen unbekannte Länder am 18. Juni 2007 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Asylgesuche einreichten. Aufgrund starker Zweifel am angegebenen Alter liess das BFM am 21. Juni 2007 radiologische Untersuchungen (Knochenanalysen zur Alterbestimmung) durchführen. Die Werte lauteten bei B._______ auf ein Alter von 18 Jahren und bei A._______ auf 17 Jahre. Am 2. Juli 2007 erfolgten die summarischen Empfangsstellenbefragungen der beiden Beschwerdeführer. B._______ wurde in einer Nachbefragung am 2. Juli 2007 das rechtliche Gehör zu der Knochenanalyse gewährt. Am 13. Juli 2007 erfolgten die direkten Anhörungen der Beschwerdeführer. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten bei Ihren Eltern in C._______ gewohnt. Ihr Vater sei Weinproduzent gewesen, habe in E._______ einen Betrieb besessen und Wein nach Russland verkauft. Aufgrund eines Grossauftrages aus Russland habe er sich eine grössere Summe Geld leihen müssen. Er habe zwar auftragsgemäss geliefert, aber seine russischen Auftraggeber hätten wegen des zwischenzeitlichen Verbots georgischen Weins in Russland nach Lieferung die Zahlung verweigert. Da ihr Vater das geliehene Geld nicht habe zurückzahlen können, sei er im Juni 2007 von Geldeintreibern bedroht worden. Einige Männer hätten ihn schliesslich zu Hause aufgesucht, geschlagen und gedroht, seinen Söhnen etwas anzutun. Zwei Tage später habe ihr Vater sie nach D._______ gebracht und einem Lastwagenfahrer übergeben, der sie gleichentags aus Georgien gebracht habe. B. Mit zwei Verfügungen vom 20. Juli 2007 - eröffnet jeweils gleichentags - trat das BFM auf die Asylgesuche der beiden Beschwerdeführer vom 18. Juni 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführer hätten innert E-5087/2007 E-5088/2007 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit nahezu identischen Eingaben vom 26. Juli 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Sie führten aus, im Heimatland verfolgt zu werden und kündigten an, Identitätsnachweise nachzureichen zu wollen, wofür sie allerdings Zeit benötigten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, vereinigte die beiden Verfahren und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht lud das Bundesamt zur Vernehmlassung ein und forderte es auf, zur Behauptung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer und zum Umfang der Abklärungspflicht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen. Das BFM kam dem in seiner Vernehmlassung vom 21. August 2007 nach, äusserte sich zudem zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und beantragte die Abweisung der Beschwerden. F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Replik am 5. September 2007 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt und gelangte jeweils per Post am 18. September 2007 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht) mit dem Vermerk � nicht abgeholt� an das Gericht zurück. G. Am 22. August 2007 wurde B._______ wegen geringfügigen Ladendiebstahls in F._______ angezeigt. Am 24. August 2007 erging eine Strafverfügung des Bezirksamtes G._______ die rechtswidriger Einreise des Beschwerdeführers und mehrfachen geringfügigen Ladendiebstahls (am 6. und 11. Juli 2007) betreffend. Am 4. Septem- E-5087/2007 E-5088/2007 ber 2007 wurden beide Beschwerdeführer nach einem Bericht der Kantonspolizei F._______ wegen versuchten geringfügigen Ladendiebstahls angezeigt. Gemäss Bericht der Kantonspolizei F._______ wurde der Beschwerdeführer A._______ am 7. September 2007 wegen geringfügigen Ladendiebstahls angezeigt. Am 24. September 2007 wurde der B._______ wegen bandenmässigen Ladendiebstahls durch die Stadtpolizei H._______ verhaftet, und es wurde gegen ihn durch die Sicherheitsdirektion Kanton H._______, _______, am gleichen Tag eine Ausgrenzung aus dem Gebiet des Kantons H._______ verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. E-5087/2007 E-5088/2007 2.1 Die Beschwerden richten sich gegen Verfügungen, laut deren Dispositiv (Ziffer 1) das BFM auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 ff.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. E-5087/2007 E-5088/2007 2.2 Die Beschwerdeführerer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13, 16 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Beide Beschwerdeführer gaben an, minderjährig zu sein. Beweistaugliche Dokumente, die die Altersangaben hätten bestätigen können, reichten sie jedoch nicht ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1. S. 210). Stellte man auf diese Angaben ab, wären die Beschwerdeführer als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihnen angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht beziehungsweise die Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3. S. 209 f.), braucht im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht geklärt zu werden. Sofern die Altersangaben der Wahrheit entsprechen, konnten und können sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermögen sie jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannte "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Ur- E-5087/2007 E-5088/2007 teilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass geben würden. Insbesondere führen die Befragungsprotokolle zum Schluss, die Beschwerdeführer seien sich über den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen, hätten sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung ihrer Asylgründe und persönlichen wie familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Das von der Hilfswerkvertreterin wahrgenommene Desinteresse des Beschwerdeführers B._______ an seiner Befragung lässt allein keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben 16-jährigen Beschwerdeführers aufkommen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. 2.4 Grundsätzlich sind einem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen unbegleiteten Minderjährigen, d.h. unter 18-Jährigen (vgl. Art. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 14 ZGB und Art. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107 KRK]), dem kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und wo entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind, für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, und zwar bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK; EMARK 1998 Nr. 13; EMARK 1999 Nr. 18; EMARK 2003 Nr. 1). Dem Beschwerdeführer B._______, der bei Einreichung seines Asylgesuches angegeben hatte, er sei am 26. Januar 1991 geboren und somit sechzehneinhalb Jahre alt, wurde - im Gegensatz zu seinem Bruder - für die Dauer des Asylverfahrens keine Vertrauensperson beigeordnet. In seinem Fall wurde vorfrageweise vor der summarischen Befragung im Empfangszentrum und der direkten Bundesanhörung über die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit entschieden und der Beschwerdeführer für volljährig befunden, weshalb ihm vor der ersten gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderlichen Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Fraglich ist, ob diese fehlende Beiordnung einer Vertrauensperson im Vorfeld einen prozessualen Mangel darstellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5. E-5087/2007 E-5088/2007 S. 214). Das BFM legt explizit dar, weshalb es das vom Beschwerdeführer B._______ behauptete Alter als unglaubhaft erachtet hat und in Anwendung von Art. 8 ZGB insoweit von einer Beweislosigkeit und in der Folge von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausgegangen ist (vgl. hierzu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.5.3. S. 209 f. sowie E. 6.4.5. S. 214). 2.5 Fraglich ist damit zunächst, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer B._______ sei nicht minderjährig. 2.5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei nicht als minderjährig zu betrachten, im Wesentlichen wie folgt: Es lägen konkrete Indizien vor, die ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit begründeten. Zum einen liesse das äussere Erscheinungsbild mit bereits markanten männlichen Gesichtszügen (physische Reifemerkmale) darauf schliessen, zum anderen habe das Resultat der Handknochenaltersanalyse die Behauptung der Minderjährigkeit nicht stützen können. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Ferner habe er im Rahmen einer mündlichen Stellungnahme dem Resultat der Abklärungen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die vom Beschwerdeführer behauptete, aber vom BFM bezweifelte Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. 2.5.2 Der Beschwerdeführer hielt sowohl in der Nachbefragung, in welchem ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Untersuchung gegeben wurde, als auch in der Beschwerde fest, er sei 16 Jahre alt. 2.5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM unter Hinweis auf seine Verfügung dahingehend, dass nicht allein auf Grund der Resultate der Handknochenanalyse, sondern aufgrund weiterer wesentlicher Elemente auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen worden sei. Im Übrigen sei auf die Verurteilung wegen zweifachen Diebstahles zu verweisen, und es bestehe der Verdacht, dass weitere Diebstahlsdelikte begangen worden seien. 2.5.4 Die Vorinstanz ist im Ergebnis im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Min- E-5087/2007 E-5088/2007 derjährigkeit ausgegangen (zum Beweismass vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188). Allerdings lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Knochenaltersanalyse (vgl. EMARK 2000 Nr. 19) im vorliegenden Fall weder ein Indiz für die Volljährigkeit noch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ableiten, da es sich zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers (16 Jahre) und der Knochenaltersanalyse (18 Jahre) lediglich um eine Abweichung von zweieinhalb Jahren und damit um eine Abweichung innerhalb des Normalbereiches ohne Beweiswert handelt (vgl. hierzu EMARK 2000 Nr. 19). Auch dem vom BFM angeführten äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG), kommt in der vorliegenden Alterskategorie Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener (15 - 25 Jahre) insofern kaum praktische Bedeutung zu, weil in diesem Alterbereich nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige Schätzung, ob der Betreffende weniger oder mehr als 18 Jahre alt ist, nicht möglich ist (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 S. 211). Angesichts des geringen Beweiswertes der wissenschaftlichen Abklärungsergebnisse und des äusseren Erscheinungsbildes kommt den Angaben des Beschwerdeführers (als Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG) zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Reicht wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182). Der Beschwerdeführer erklärte, ohne Ausweispapiere von Georgien in die Schweiz gereist zu sein (vgl. E-5088/2007 act. A1 S. 7). Er führte aus, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte gehabt zu haben (vgl. E-5088/2007 act. A1 S. 4, 5). Sowohl die in Zweifel zu ziehenden Angabe zum Nichtbesitz von Identitätskarte und Reisepass als auch die sich auf realitätsfremde Beschreibungen stützende Behauptung, ohne Identitätspapiere von Georgien in die Schweiz gereist zu sein, sind, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt, als klar unglaubhaft zu betrachten. Weiter spricht gegen die geltend gemachte Minder- E-5087/2007 E-5088/2007 jährigkeit die vage und unrealistische Beschreibung des Reiseweges, führt die Vorinstanz doch zu Recht den Widerspruch auf, der Beschwerdeführer wolle einerseits sein Heimatland am 9. Juni 2007 verlassen haben und am 18. Juni 2007 in die Schweiz eingereist sein, andererseits aber fünf Tage lang gereist sein (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 7, 8). Auch dass B._______ die Länder, durch die er gereist ist, nicht zu nennen vermag und weder Grenzkontrollen noch den Ankunftshafen bemerkt haben will, spricht gegen die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 7). In der Nachbefragung vermag B._______ nichts vorzubringen, was die unbewiesene Minderjährigkeit nachträglich glaubhaft gemacht hätte, und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hält er in der Beschwerdeschrift lediglich an seiner Altersangabe fest, von seinem Replikrecht macht er keinerlei Gebrauch. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss insgesamt als Interessenlosigkeit an der Erstellung seiner Identität und damit auch an seinem Altersnachweis gewertet werden und deutet auf eine Verschleierung dieser wesentlichen Angaben hin. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen unternommen, sich aus dem Heimatstaat Papiere zukommen zu lassen. Auch die Diebstahlsdelikte deuten auf unlautere Motive des Beschwerdeführers hin und lassen Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen. In Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit festzustellen, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit entschuldbaren Gründe anführen kann, warum er keine Identitätspapiere eingereicht hat, sondern offenkundig nicht gewillt ist, solche zu beschaffen. Damit vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist damit zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer B._______ mangels Glaubhaftmachung seiner Minderjährigkeit als volljährig anzusehen ist und ihm daher vor der Anhörung zu den Asylgründen am 13. Juli 2007 keine Vertrauensperson beigeordnet werden musste. 2.6 Die Beschwerden wurden innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie E-5087/2007 E-5088/2007 Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im E-5087/2007 E-5088/2007 Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.). 4. Die Beschwerdeführer reichten zur Bestätigung ihrer angegebenen Identität keinerlei Dokumente zu den Akten. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung werden von den Beschwerdeführerern nicht vorgebracht. In den summarischen Befragungen vom 2. Juli 2007 liessen sie verlauten, sie besässen keine Identitätskarte und keinen Reisepass und hätten bei den Behörden ihres Heimatlandes niemals die Ausstellung eines derartigen Dokumentes beantragt (vgl. E-5087/2007, E-5088/2007, jeweils act A1, S. 4, 5 ). Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Beide Beschwerdeführer gaben an, vergeblich versucht zu haben, den Vater (E-5088/2007, act. A15, S. 2) beziehungsweise einen Nachbarn (E-5087/2007, act. A1, S. 5, A15, S. 2) zu erreichen, um sich einen Identitätsnachweis zuschicken zu lassen. Der Telefonanschluss des Nachbarn sei abgeschaltet (vgl. E-5087/2007, act. A15, S. 2), und der Vater habe im Moment kein Telefon (vgl. E-5088/2007, act. A15, S. 2). Dem BFM ist zuzustimmen, dass es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen handelt, zumal erwartet werden konnte, dass die Beschwerdeführer sich per Telefon, Internet oder Post an andere Personen ihres Freundes- und Verwandtenkreises hätten wenden können, um sich ihre angeblich zu Hause befindenden Geburtsscheine zusenden zu lassen. E-5087/2007 E-5088/2007 Unrealistisch ist zudem, dass beide Beschwerdeführer auf der ganzen Reise nie etwas von einer Grenzkontrolle gemerkt haben wollen und nicht angeben konnten, durch welche Staaten die Ausreise erfolgt ist (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 7; E-5087/2007 act. A1, S. 7; siehe vorstehend unter 2.5.4) und dass der Beschwerdeführer A._______ nicht einmal gemerkt haben will, dass sich der LKW zwischenzeitlich auf einem Transportschiff befunden haben soll (E-5087/2007 act. A1, S. 8). Mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Aussagen der Beschwerdeführer werden mithin keine entschulbaren Gründe für ihr Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen, vorgetragen. Mit ihrem gesamten Aussageverhalten vermitteln sie den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck, sie versuchten ihre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern (siehe oben unter 2.5.4). 4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass die Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllen und ebenso offensichtlich - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Hinsichtlich der einzelnen Widersprüche und anderer Unglaubhaftigkeitsindizien ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, in welchen das BFM zu Recht festgestellt hat, bei den Verfolgungsvorbringen handle es sich auf den ersten Blick erkennbar um ein Konstrukt. Den Aussagen der Beschwerdeführer mangelt es nicht nur an Detailreichtum und Differenziertheit bei der Schilderung des angeblichen Übergriffes, auffällig sind auch die zahlreichen Widersprüche. So gibt A._______ beispielsweise an, drei Geldeintreiber hätten am 6. oder 7. Juni 2007 seinen Vater blutig geschlagen und die beiden Söhne an den Haaren gezerrt (E-5087/2007 act. A1, S. 6). Der Vorfall habe sich im elterlichen Haus ereignet (E-5087/2007 act. A15, S. 3), die beiden Beschwerdeführer hätten sich in einem Nebenzimmer befunden (E-5087/2007 act. A1, S. 6). Der Beschwerdeführer B._______ macht hingegen geltend, sein Vater sei am 7. Juni 2007 von vier Geldeintreibern geohrfeigt und bedroht worden (E-5088/2007 vgl. act. A1, S. 6; A15, S. 4). Er erwähnt hingegen nicht, dass die Verfolger ihn und seinen Bruder an den Haaren gezogen hätten. Gemäss seinen Schilderungen hat sich der Übergriff im Hof des Hauses ereignet (E-5088/2007 vgl. act. A15, S. 4), und beide Beschwerdeführer hätten sich auch dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer A._______ ändert E-5087/2007 E-5088/2007 aber auf Vorhalt der Aussage seines Bruders seine Aussage dahingehend, es sei ein Durchgang im elterlichen Haus gewesen (E-5087/2007 act. A 15, S. 3). Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig weist in den Erwägungen des BFM nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen wären, mit der Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand hätte betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins- E-5087/2007 E-5088/2007 besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im E-5087/2007 E-5088/2007 Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der minderjährige Beschwerdeführer A._______ nicht auf die KRK berufen. Der Vorinstanz ist im Ergebnis Recht zu geben, dass der nach dem massgebenden schweizerischen Recht minderjährige Beschwerdeführer (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 S. 92 E. 4d) aus der KRK keine einem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen ableiten kann. Bereits Art. 22 KRK gelangt nicht zur Anwendung, wonach die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber auf ausländische Minderjährige - wie den Beschwerdeführer - , deren Asylgesuch abgelehnt worden ist. Demnach bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, im Vorfeld des Wegweisungsvollzuges eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen. 8.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.4 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Georgien nicht ausmachen. Der am 7. November 2007 E-5087/2007 E-5088/2007 vom Präsidenten Saakaschwili nach der gewaltsamen Auflösung von Massenprotesten in (...) C._______ verhängte Notstand wurde am 16. November 2007 aufgehoben und die von der Opposition geforderten vorgezogenen Parlamentswahlen für Januar 2008 angekündigt. Es kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Heimatland der Beschwerdeführer gesprochen werden. Auch die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen praxisgemäss keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). 8.5 Das BFM führt in seinen Verfügungen und in der Vernehmlassung hisichtlich bestehender individueller Wegweisungshindernisse aus, dass die Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über ihre Identität und ihr tatsächliches familiäres Beziehungsnetz zu täuschen versucht hätten. Bestätigt werde diese Annahme hisichtlich des Beschwerdeführers A._______ durch die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbingen. In der ihn betreffenden Verfügung wird geltend gemacht, dass nicht geglaubt werden könne, die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihren Wohnsitz in Georgien mit den Beschwerdeführern unbekanntem Ziel verlassen. In den Verfügungen wird angemerkt, dass sich die Beschwerdeführer bezeichnenderweise in ihren Aussagen über ihre Verwandtschaft in Widersprüche verstrickt hätten. Es sei dem BFM daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Auch wenn die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen habe, finde die Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer, auch im Fall der Minderjährigkeit. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen der Beschwerdeführer nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese, wie vorliegend, ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Es sei dem minderjährigen Beschwerdeführer zuzumuten, in Begleitung seines volljährigen Bruders in sein Heimatland zurückzukehren. 8.6 Im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG ist das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers A._______ als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Entsprechend der nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK (siehe EMARK E-5087/2007 E-5088/2007 1998 Nr. 13 E. 5e. aa, s. 198 f.) sind die Asylbehörden grundsätzlich verpflichtet, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Das BFM hat es vorliegend unterlassen, Abklärungen über ein bestehendes oder soziales Familiennetz im Heimatland der Beschwerdeführer zu veranlassen; allerdings war dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles auch nicht geboten. Die Untersuchungspflicht hat ihre Grenzen. Die behördliche Aufklärungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt, wobei der entsprechende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d). Demnach hat auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Sowohl der Beschwerdeführer B._______, als auch sein Bruder A._______, der ausweislich der Akten ein selbständiges und kein kindliches Verhalten an den Tag gelegt hat, sind jedoch der von ihnen zu erwartenden Mitwirkungspflicht vor den schweizerischen Asylbehörden in keiner Weise nachgekommen, was sich auch in den widersprüchlichen Angaben zu Familienangehörigen zeigt. Der Beschwerdeführer B._______ gibt an, sie hätten eine Tante väterlicherseits mit Namen I._______, die in Russland lebe (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 3), während laut A._______ die Tante väterlicherseits J._______ heisst und in Georgien lebt (vgl. E-5087/2007 act. A1, S. 3). Auf Vorhalt der Aussage seines Bruders sagt B._______ aus, die Tante mütterlicherseits heisse J._______ mit Vornamen und mit Nachnamen _______, die Tante väterlicherseits aber I._______ (vgl. E-5088/2007 act. A15, S. 3). Bei der Befragung im Empfangszentrum sagte er jedoch aus, seine Mutter sei ein Einzelkind (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 3). Der Grossvater väterlicherseits ist nach seinen Aussagen vor etwa zwei Jahren gestorben (vgl. E-5088/2007 act. A1, 1, S. 4), während dieser nach Angaben von A._______ verstorben sei, als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei (vgl. E-5087/2007 act. A1, S. 4). Nach seinen Angaben hätten die verstorbenen Grosseltern mütterlicherseits - die Grossmutter sei vor etwa drei bis vier Jahren gestorben, der Grossvater noch davor - mit der Familie zusammen in C._______ gewohnt (vgl. E-5087/2007 act. A1, S. 4). Nach Angaben E-5087/2007 E-5088/2007 von B._______ jedoch ist die Grossmutter vor dem Grossvater gestorben, und der Tod des Grossvaters habe sich vor etwa sechs, sieben Jahren ereignet. Die Grosseltern mütterlicherseits hätten in L._______ gewohnt (vgl. E-5088/2007, act. A1, S. 4). Ferner unterlassen es die Beschwerdeführer, sich - wie gesetzlich vorgeschrieben um die Beibringung von Identitätspapieren zu bemühen (siehe vorstehend unter 4.), obwohl sie dazu angesichts der Kenntnis der Telefonnummer ihres Vaters (vgl. E-5088 /2007 act. A15, S. 2) und derjenigen des Nachbarn und des Verbleibs von Geburtsurkunden im Heimatland in der Lage gewesen sein sollten. Die Identität der Beschwerdeführer steht damit nicht zweifelsfrei fest, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Vor diesem Hintergrund war es den Asylbehörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) mangels Offenlegung ihrer wirklichen Herkunft von vornherein nicht möglich, im Heimatland der Beschwerdeführer Abklärungen - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte - vorzunehmen. Die Vorinstanz konnte daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes Beziehungsnetz, von welchem sie im Falle der Rückkehr getragen würden, verfügen, zumal der Wegzug der Eltern an einen den Kindern unbekannten Ort nicht geglaubt werden kann. Hervorzuheben ist auch, dass der minderjährige Beschwerdeführer A._______ mit seinem für volljährig erachteten Bruder zusammen in das Heimatland zurückkehrt. 8.7 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Georgien auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, und es ist nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in ihrem Heimatland ergeben. 8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.9 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- E-5087/2007 E-5088/2007 nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-5087/2007 E-5088/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______, N _______) (Kopie) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 21

E-5088/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2007 E-5088/2007 — Swissrulings