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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2007 E-5084/2006

29. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,898 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-5084/2006 {T 0/2} Urteil vom 29. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Galliker, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Püntener G._______, dessen Ehefrau H._______, und deren Kind I._______, Türkei, Aufenthalt unbekannt, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, (...), Gesuchsteller gegen Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung (Revision) / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller stellten am 3. September 2002 in der Schweiz Asylgesuche. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 26. April 2005 ebenfalls abgewiesen. C. Mit Urteil vom 19. Juli 2005 trat die ARK auf eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 10. Juni 2005, welche das BFM zur Behandlung als Revisionsgesuch an die ARK weitergeleitet hatte, nicht ein, nachdem die Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. D. Am 14. Juli 2005 meldeten die zuständigen kantonalen Behörden, dass die Gesuchsteller seit dem 6. Juli 2005 unbekannten Aufenthaltes seien. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 (Poststempel) beantragten die Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 19. Juli 2005, da neue Beweismittel vorliegen würden. Diese wurde infolge Rückzugs vom 14. Februar 2006 am 16. Februar 2006 als gegenstandslos abgeschrieben. F. Am 14. Februar 2006 ersuchten die Gesuchsteller erneut um Revision des Urteils der ARK vom 26. April 2005 sowie um Gewährung von Asyl und um vorläufige Aufnahme. Dieses Gesuch wurde mit Urteil der ARK vom 28. März 2006 abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur gutscheinenden Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung überwiesen. G. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. H. Mit an die ARK gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2006 (Poststempel) ersuchten die Gesuchsteller erneut um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 26. April 2005 und um Gewährung von Asyl. In verfahrensleitender Hinsicht wurde die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Beweismittel (Aussageprotokoll vom 18. April 2001 samt Übersetzung und Originalcouvert) eingereicht. I. Gemäss telefonischer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2006 galten die Gesuchsteller weiterhin als verschwunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um vorläufige Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung ab. Die weiteren Anträge wurden in einen späteren Zeitpunkt verwiesen. K. Am 8. Januar 2007 reichten die Gesuchsteller eine Ergänzung zu den Akten.

3 L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und die Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- aufgefordert. Die Gesuchsteller zahlten den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von Revisionsgesuchen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei ist grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 45 VGG gelten im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Angesichts des Wortlautes von Art. 45 VGG – gemäss welchem diese Regelung bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes gilt – stellt sich allerdings die Frage, ob diese Normen auch bei übernommenen Revisionsgesuchen gegen Urteile der ARK Anwendung finden, oder ob diesbezüglich nach wie vor ausschliesslich die Art. 66 ff. VwVG zu beachten sind; diese Frage kann im vorliegenden Verfahren indessen letztlich offen bleiben, da das Revisionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – unter Berücksichtigung sowohl der einen wie auch der anderen Regelung abzuweisen ist. 1.3 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet (weiterhin) Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (vgl. Art. 47 VGG). 1.4 Die Gesuchsteller sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam).

4 2. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). 2.2 Im vorliegenden Fall wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens geltend gemacht. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199); die Frage, inwieweit diese Praxis für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – nach dessen Wortlaut erst nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch Geltung hat, kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

5 3.2 3.2.1 Die Gesuchsteller haben nämlich im Revisionsverfahren ein Beweismittel eingereicht, welches im Jahre 2001 und somit vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden ist. 3.2.2 Es ist demnach zu prüfen, ob den Gesuchstellern eine Einreichung dieses Beweismittels bereits im ordentlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre, da das Revisionsverfahren nicht dazu dienen soll, im früheren Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, durch unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine mehrmalige Beurteilung ihres Falles zu erwirken (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109). 3.3 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 ausführlich dargelegt, bringen die Gesuchsteller keine überzeugenden objektiven oder subjektiven Gründe vor, welche es ihnen verunmöglicht oder nicht zumutbar gemacht hätten, das Beweismittel, das vom 18. April 2001 datiert, bereits im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen, zumal sie bereits vor mehr als dreieinhalb Jahren verschiedene Rechtsvertreter mit ihren Interessen betraut haben. 3.4 Angesichts des Gebots der völkerrechtskonformen Auslegung von Gesetzesbestimmungen sind zwar gemäss der Rechtsprechung der ARK auch verspätet eingereichte Beweismittel und geltend gemachte Vorbringen beachtlich, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis belegt wird (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Diese Rechtsprechung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, erscheint doch die Echtheit des nunmehr eingereichten Beweismittels zumindest zweifelhaft. Es soll sich dabei um das Protokoll der Anhörung eines PKK-Militanten vor der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep handeln, worin dieser den Gesuchsteller der Unterstützung der PKK beschuldigt haben soll. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller respektive sein Vater in den Besitz dieses Dokumentes gelangt ist. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass die Gesuchsteller bereits zweimal versucht haben, mit Hilfe eines gefälschten Dokumentes ihre Fluchtgeschichte zu untermauern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass derartige Unterlagen leicht hergestellt und somit manipuliert werden können, weshalb ihnen ohnehin nur beschränkter Beweiswert zukommt. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid vom 26. April 2005 die Vorbringen der Gesuchsteller wegen widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten ihrer Asylgesuchsbegründung sowie gestützt auf die Abklärungsergebnisse einer Botschaftsanfrage insgesamt als unglaubhaft bezeichnet hat. Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, das verspätet eingereichte Beweismittel vermöge ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu belegen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 26. April 2005 ist demzufolge abzuweisen.

6 5. 5.1 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 abgewiesen worden ist, sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am 31. Januar 2007 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - X.______, zur Kenntnisnahme Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am:

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