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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 E-5081/2011

10. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,968 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5081/2011 E-5159/2011

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, Beschwerdeführer,

und

2. B._______, Beschwerdeführerin, sowie ihr gemeinsames Kind C._______,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 16. August 2011 / N (…).

E-5081/2011 E-5159/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus D._______, Nordprovinz, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Oktober 2009 und gelangte über Colombo und Rom am 3. Oktober 2009 in die Schweiz. Am 4. Oktober 2009 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. Oktober 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 27. Oktober 2009 die Anhörung zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 Uniformen nähen, im Jahr 2006 ein dreimonatiges Waffentraining absolvieren sowie von 2006 bis 2008 Bunker bauen müssen. Im Jahr 2006 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr einige Monate in E._______ gelebt. Weil er nach der Hochzeit innert kurzer Zeit zweimal von der Armee festgenommen worden sei, habe er schliesslich aus Angst vor weiteren Festnahmen beschlossen, an seinen Heimatort zu fliehen, wobei er seine Frau zurückgelassen habe. Bei einer Kontrolle durch die Armee im Jahr 2009 sei er als LTTE-Sympathisant identifiziert und in ein Camp gebracht worden, wo er zweimal befragt und misshandelt worden sei. Anlässlich eines dritten Verhörs sei er schliesslich gegen Bestechung eines tamilisch sprechenden Soldaten in Colombo freigelassen worden und er habe daraufhin das Land verlassen. B. Die tamilische Beschwerdeführerin kommt aus E._______, Nordprovinz. Sie verliess Sri Lanka gemäss ihren Angaben am 5. April 2011 per Flugzeug von Colombo nach Rom und gelangte am 18. April 2011 in die Schweiz. Das Asylgesuch stellte die Beschwerdeführerin am 18. April 2011 beim EVZ Kreuzlingen, worauf am 3. Mai 2011 die BzP und am 23. Mai 2011 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer am (…) 2006 habe sich ihr Leben vollkommen verändert. So habe sie seither stets ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, da sie von unbekannten Personen aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres

E-5081/2011 E-5159/2011 Ehemannes befragt worden sei. Dadurch seien auch die Personen, bei welchen sie sich jeweils aufgehalten habe, in Gefahr geraten; so sei ihr Onkel K. spurlos verschwunden (später habe sie erfahren, dass er ermordet worden sei). Aufgrund dieser belastenden Umstände habe sie schliesslich eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem sie zu ihrem Onkel S. gezogen sei, habe die Armee dessen Haus umzingelt und ihn und die Ehefrau in ein Camp abgeführt, wo er brutal geschlagen worden sei. Im Jahr (…) habe sie (Beschwerdeführerin) einen Pass ausstellen lassen, welchen sie benötigt habe, um einen Visumsantrag für die Schweiz zu stellen und im Jahr 2007 oder 2008 für ungefähr zwei Monate nach Indien zu reisen. Nachdem sie 2009 durch ihre Grossmutter vom Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz erfahren gehabt habe, habe sie ihre Tante gebeten, sie zu diesem in die Schweiz zu schicken. C. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden mit separaten Verfügungen des BFM vom 16. August 2011 – eröffnet am 19. bzw. 22. August 2011 – abgelehnt; das Bundesamt ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an und qualifizierte den Wegweisungsvollzug als durchführbar. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit der Begründung abgelehnt, seine Ausführungen zu den geltend gemachten Asylgründen würden aufgrund von Widersprüchen bei den zeitlichen Angaben sowie seiner teilweise wirklichkeitsfremden Darstellungen insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Zudem sei seine unterstützende Tätigkeit für die LTTE lediglich von geringer Bedeutung gewesen, weshalb von keiner begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens staatlicher Sicherheitskräfte auszugehen sei. Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs wurde insbesondere auf die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka sowie sein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz in F._______ verwiesen. Demnach verfüge er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar. Hinsichtlich des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin legte das BFM dar, die vorgebrachte Reflexverfolgung sei in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. Zudem sei dieser durch die unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach E._______ zulässig, zumutbar und möglich, da dieser Qualifikation weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe entgegenstehen würden.

E-5081/2011 E-5159/2011 D. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. September 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten unter anderem, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der beiden Verfahren und ersuchten um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In ihrer Rechtsschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, dass deren durch das BFM erläuterte Unglaubwürdigkeit lediglich auf geringen Abweichungen von Daten beruhe. Zudem erweise sich die Praxisänderung des BFM zum Wegweisungsvollzug als verfrüht, da sich die Situation für die tamilische Bevölkerung keineswegs verbessert habe und deren Lebensbedingungen im Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor prekär seien. Deshalb müsse weiterhin der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVGE 2008/2, gefolgt werden. Mit der Beschwerde wurden eine Heiratsbestätigung, eine Fotografie der Hochzeit und mehrere den Tod des Onkels K. der Beschwerdeführerin betreffende Beweismittel zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2011 wurden die beiden Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen; der Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde zur Stellungnahme an die Vorinstanz.

E-5081/2011 E-5159/2011 F. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011 führte das BFM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche deren Entscheidung zu ändern vermöchten. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht. G. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5081/2011 E-5159/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das am (…) zur Welt gekommene Kind der Beschwerdeführenden ist in ihr Asyl- respektive Beschwerdeverfahren einzubeziehen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. 5.1.1. Das BFM führte in seiner den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung vom 16. August 2011 einerseits insbesondere aus, die beschriebene Inhaftierung im Camp der SL-Armee sowie seine Darstellung der Freilassung würden unglaubhaft erscheinen. So seien die zeitlichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts, zu welchem er ins Camp gekommen sei und wie lange er dort verweilt habe, widersprüchlich. Weiter habe er zum Tagesablauf während seiner Gefangenschaft keinerlei Einzelheiten oder von subjektiver Wahrnehmung geprägte Äusserungen vorgebracht. Zudem sei offenkundig, dass es sich bei der Schilderung seiner Freilassung um ein reines Konstrukt handle.

E-5081/2011 E-5159/2011 Andererseits begründete das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die LTTE tätig gewesen sei. Die Unterstützungsleistungen, wie das Nähen von Uniformen und Flaggen sowie das Bauen von Bunkern, seien nur von geringem Ausmass gewesen, weshalb sich die sri-lankischen Behörden kaum für ihn interessieren würden. Aufgrund dessen sei seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht begründet, womit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs legte das BFM dar, dass sich die Rückkehr ins Vanni-Gebiet – anders als die Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas – zwar nach wie vor als unzumutbar erweise. Der Beschwerdeführer stamme aus dieser Region, habe aber noch vor seiner Tätigkeit für die LTTE seinen Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin in E._______ gehabt; zudem lebe seine Schwester in G._______. Damit verfüge er in dieser Region über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, mithin über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Somit sprächen weder die allgemeine Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. 5.1.2. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wies das BFM mit Verfügung vom 16. August 2011 ab, da es die vorgebrachte Reflexverfolgung durch die LTTE als unglaubhaft erachtete. Einerseits sei dadurch, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, ihren Asylgründen die Grundlage entzogen. Andererseits würden auch ihre Ausführungen zahlreiche Widersprüche aufweisen und teilweise gar realitätsfremd erscheinen. Insbesondere die Umstände rund um das Verschwinden ihres Onkels K. habe die Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. Ausserdem würden das beschriebene Vorgehen der srilankischen Armee sowie ihre Reise nach Indien und wieder zurück nach Sri Lanka als überaus realitätsfremd erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde als zumutbar bezeichnet, zumal die Beschwerdeführerin aus E._______ stamme. 5.2. In der Beschwerdeschrift rügten die Beschwerdeführenden zunächst, das BFM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich aufgrund sehr geringer Abweichungen in den Angaben zu den Daten für nicht glaubwürdig erklärt. Zudem könne die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem Geschehenen weder ihm noch der Beschwerdeführerin nachteilig ausgelegt werden. Zur allgemeinen Lage in Sri Lanka verwiesen sie sodann auf die bisherige Rechtsprechung des

E-5081/2011 E-5159/2011 Bundesverwaltungsgerichts, wonach die tamilische Bevölkerung immer noch mit willkürlichen Verhaftungen bzw. Entführungen, erschwertem Zugang zur Erwerbsarbeit sowie sehr unsicheren Lebensbedingungen konfrontiert sei. Des Weiteren sei insbesondere der Beschwerdeführer als abgewiesener Flüchtling mit Verbindungen zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ausserordentlich gefährdet. Aufgrund dessen sei den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zumindest aber die vorläufige Aufnahme zu erteilen, zumal eine Wegweisung nach F._______ nach dem Gesagten jedenfalls unzumutbar sei und die Beschwerdeführenden über keine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative im Süden des Landes verfügen würden. 5.3. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift führten nicht lediglich geringe Abweichungen von Daten zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Vielmehr liessen auch das Fehlen von detaillierten Ausführungen sowie subjektiver Wahrnehmungsschilderungen zum Aufenthalt im Camp die Glaubwürdigkeit anzweifeln. Weiter gab die abenteuerliche Beschreibung, wie es zur Freilassung gekommen sei, dem BFM den Anstoss, den Sachvortrag als reines Konstrukt zu bezeichnen. Dieser Auffassung ist zu folgen, da der Beschwerdeführer jeweils erst auf Nachfrage hin seinem Bericht weitere Aspekte hinzufügt, um damit entdeckte Widersprüche zu beseitigen. Ausserdem fehlen auch in der Beschreibung seiner im Camp verbrachten Tage jegliche Einzelheiten, die auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Auch diesbezüglich konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin auf die gestellten Fragen antwortete und seine Antworten mehrmals dem gesamten Sachverhaltsablauf anpasste. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich die Prüfung der Asylrelevanz. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE auch bei Annahme der Richtigkeit dieses Sachverhaltselements die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte: Er hatte gemäss eigenen Schilderungen weder eine Führungsposition bei den LTTE inne noch waren die Unterstützungsleistungen von grosser Bedeutung. Aufgrund dessen kann ausgeschlossen werden, dass ihm nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, weshalb er bei einer Rückkehr auch nach Auffassung des Bundes-

E-5081/2011 E-5159/2011 verwaltungsgerichts keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). 5.4. Bei Durchsicht der protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin fällt auf, dass die freie Schilderung zwar vergleichsweise sehr detailliert erscheint; sie wich aber jeweils bei Vorhalt (zeitlich) unlogischer oder widersprüchlicher Aussagen aus und beschränkte sich beispielsweise mehrmals auf die Aussage, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, weil es ihr zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen sei (vgl. Protokoll der Anhörung S. 9 ff., insbesondere Antworten auf F46, F72 und F80). Widersprüche zeigten sich in der Aussage bezüglich ihrer Reise nach Indien. Anlässlich der BzP sprach sie zunächst davon, nach der Hochzeit nach Indien gereist zu sein, wobei sie auf Erkundigung hin präzisierte, mit ihrer Grossmutter dahin gereist zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 8 f.). Bei der Anhörung schliesslich sagte sie anfangs, sie sei mit einer Bekannten nach Indien gegangen, welche sie danach nach Colombo begleitet habe (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4, Antwort auf F4). Zu einem späteren Zeitpunkt will sie dann mit ihrer Grossmutter und deren Schwester in Indien gewesen sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 12, Antwort auf F75). In diesem Zusammenhang erstaunt neben der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz Verfolgung und angeblich jahrelanger Flucht problemlos nach Indien ausreisen konnte, insbesondere auch der Umstand, dass sie danach ohne Not wieder in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt sein will. Insgesamt kann hinsichtlich der diversen Aussagewidersprüchen und Ungereimtheiten auf die anschaulichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.5. Der Vorinstanz ist überdies ebenfalls im Kontext der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel beizupflichten. Diesbezüglich zweifelte das BFM denn auch nicht die Tötung des verschollenen Onkels K. an, vielmehr erscheinen die vorgebrachten Umstände als fraglich. Weitere Ausführungen zu den Beweismitteln erübrigen sich, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.6. Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-

E-5081/2011 E-5159/2011 net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November

E-5081/2011 E-5159/2011 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation (unter BVGE 2011/24) vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes auf-

E-5081/2011 E-5159/2011 grund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte (vgl. BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefahr im Zusammenhang mit den sogenannten "White Vans" hat sich massgeblich reduziert (vgl. a.a.O. E. 8.5). Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2 des Grundsatzurteils). 7.4.2. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Neben den allgemeinen Faktoren – wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindeswohl usw. – ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums sowie der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren. 7.4.3. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Auch diesbezüglich ist deshalb der Vorinstanz beizustimmen. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Vanni-Gebiet; er verfügt aber über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in E._______, wo er mit der Beschwerdeführerin bereits während einiger Monate gelebt hat. In dieser Region verfügen die Beschwerdeführenden mit den Geschwistern, der Grossmutter und der Tante der Beschwerdeführerin sowie der Schwester des Beschwerdeführers über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung als Schneider eine Existenzgrundlage aufbauen und so für seine Familie sorgen. 7.4.4. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Kind der Beschwerdeführenden vor (…) zur Welt gekommen ist. Das BFM wird diesem Umstand bei der Festsetzung der neuen Ausreisefrist gebührend Rechnung zu tragen haben.

E-5081/2011 E-5159/2011 7.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des Stellens des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung – jedenfalls im Wegweisungsvollzugspunkt – nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und die Beschwerdeführenden gemäss Akten mittellos sind, wird in Gutheissung dieses Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

E-5081/2011 E-5159/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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