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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2017 E-508/2017

2. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,579 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-508/2017

Urteil v o m 2 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).

E-508/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der (seit dem 2. November 2016 rechtsvertretene) Beschwerdeführer am 7. November 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und ein am 8. November 2016 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am (…) August 2016 in Slowenien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2016 im EVZ zu seiner Person, summarisch zu den Gesuchsgründen und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt wurde und er das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Sloweniens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat erhielt, dass er als Gesuchsgrund eine politisch motivierte Verfolgung in der Türkei geltend machte und das Asylgesuch in Slowenien bestätigte, während des Verfahrens aber in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er ferner psychische Beeinträchtigungen, eine (…), eine (…) und seine Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung ohne fremde Hilfe erwähnte sowie auf seine hier wohnhaften Geschwister aufmerksam machte, dass er als Beweismittel seine originale Identitätskarte sowie einen (…)bericht vom (…) Januar 2005, einen Arztbericht vom (…) Oktober 2008 und zwei türkische Gerichtsdokumente (alle in Kopie) zu den Akten gab, dass er im Rahmen des erwähnten rechtlichen Gehörs erklärte, nicht nach Slowenien gehen zu wollen, weil er krank sei, dort keine Medikamente erhalte, alleine nicht zurecht komme und die Sprache nicht beherrsche, dass die slowenischen Behörden am 28. Dezember 2016 eine Informationsanfrage des SEM dahingehend beantworteten, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch vom (…) August 2016 unter einer Alias-Identität gestellt habe und seit dem (…) August 2016 als verschwunden gemeldet sei,

E-508/2017 dass die slowenischen Behörden am 13. Januar 2017 einem auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Wiederaufnahmepflicht des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates, in dem bereits ein Asylverfahren anhängig ist) abgestützten Ersuchen des SEM vom 4. Januar 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat oder sich ohne Aufenthaltsbewilligung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält) zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 20. Januar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM in der Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Slowenien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal der Beschwerdeführer dort am (…) August 2016 ein Asylgesuch gestellt habe, der angebliche zwischenzeitliche Aufenthalt ausserhalb des Dublin- Raumes die Dauer von drei Monaten nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erreiche und die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt hätten, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände die Zuständigkeit Sloweniens und die gegebenen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges dorthin nicht umzustossen vermöchten und insbesondere weder ein Recht auf Selbstbestimmung des zuständigen Dublin-Staates

E-508/2017 bestehe noch die Anwesenheit von Geschwistern in der Schweiz eine andere Betrachtung aufdränge, da solche nicht Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO seien, dass Slowenien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiärem Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, und das Land keine systemischen Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweise, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt, dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Vorhandensein von Personen, von denen der Antragsteller abhängig ist) vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen, und keine Hinweise auszumachen seien, wonach er den Alltag nicht ohne seine Geschwister bewältigen könnte, zumal lediglich eine (…) ausgewiesen sei, dass schliesslich weder medizinische noch andere Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sprächen,

E-508/2017 dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, dass das SEM dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem bei der Organisation der Überstellung mittels Information verordnungsgemäss Rechnung trage, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei, dass die Überstellung nach Slowenien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Juli 2017 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin dessen Aufhebung, die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz und die Gewährung von Asyl sowie (eventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie die Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatsstaates zu unterlassen, beantragt, dass er in der Begründung zunächst klarstellt, in Slowenien nie ein Asylgesuch eingereicht und nur seine Fingerabdrücke gegeben zu haben, dass das SEM ferner einerseits Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Unrecht beziehungsweise in zu weitgehender Auslegung angewandt habe, da die Bestimmung nur Dublin-Staaten betreffe und der Heimatstaat dort gar nicht

E-508/2017 erwähnt sei, und anderseits die dort erwähnte dreimonatige Frist ohnehin um ein paar Tage verfehlt würde (3. August bis 1. November 2016), dass seine kognitive Behinderung und seine Verfolgungsgründe zu beachten seien und das SEM seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht genügend – durch Spezialärzte und Psychiater – abgeklärt habe, dass er Slowenien infolge seiner Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung wieder in Richtung Türkei verlassen habe, wogegen er in der Schweiz die nötige Unterstützung seiner Geschwister habe, von denen er somit durchaus abhängig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei, dass aufgrund der erwähnten Unterstützungsbedürftigkeit durch seine Familie und unbesehen der Frage nach einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Slowenien die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Anwendung finden müsse, denn in Slowenien habe er weder Angehörige noch Bekannte, dass das SEM mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ein Gesuch um Kantonswechsel des Beschwerdeführers zu seinem (…) ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. Januar 2017 den Vollzug der Überstellung nach Slowenien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-508/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, hinfällig werden, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als

E-508/2017 zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum

E-508/2017 Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass gemäss den Akten (vgl. Aktenstücke A5 und A6) der «Eurodac»-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) August 2016 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, er dieses Faktum in der Befragung vom 21. November 2017 ausdrücklich bestätigte (vgl. A11 Ziff. 2.06) und sich damit die anderslautende Behauptung in der Beschwerdeschrift (kein Asylgesuch gestellt) als aktenwidrig erweist, dass Slowenien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmte, dass eine Wiederaufnahmeverpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin- III-VO erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass diese Frist nach übereinstimmender Auffassung des SEM und Sloweniens vorliegend offensichtlich nicht erreicht sein kann und dies in der Beschwerde gar ausdrücklich bestätigt wird („um ein paar Tage verfehlt“), dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Wort „Heimatstaat“ tatsächlich nicht verwendet, jedoch aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ersichtlich wird, was der Beschwerdeführer aus dieser zutreffenden Behauptung abzuleiten versucht, dass die Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, dass daran die in der Beschwerde erhobenen Einwände einer in der Schweiz gewährleisteten Unterstützung durch die Geschwister und des Fehlens von Angehörigen und Bekannten in Slowenien nichts ändert, da eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund der sich präsentierenden Akten mangels Schwere der kognitiven und gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorliegt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden

E-508/2017 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert und hierzu sein kognitive Behinderung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seine Verfolgungsgründe, seine Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung sowie seine Unterstützungsbedürftigkeit anführt sowie seine dadurch bestehende Abhängigkeit von seinen Geschwistern im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend macht, dass die angeführten Gründe, wie vom SEM zutreffend gewürdigt, in der vorgelegten Form und mit den eingereichten Beweismitteln die Anwendung der Ermessensklausel offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen, dass die Verfolgungsgründe selber gänzlich unbeachtlich bleiben, da sie vom zuständigen Dublin-Staat zu prüfen sind, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls in Slowenien geltend zu machen sind (unter der richtigen Identität und unter Einreichung der hier vorgelegten Beweismittel, damit ihnen bei Bedarf überhaupt Rechnung getragen werden kann), zumal der Beschwerdeführer eine zureichende medizinische Versorgung dort nicht in Zweifel zieht (vgl. Beschwerde Ziff. III/4 3. Abschnitt),

E-508/2017 dass dem SEM jedenfalls im vorliegenden Dublin-Verfahren keine unterlassene oder ungenügende medizinische Abklärung des (mitwirkungsverpflichteten) Beschwerdeführers durch Spezialärzte und Psychiater vorzuwerfen ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was beim Beschwerdeführer klar nicht zutrifft, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-

E-508/2017 rers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Beschwerdeführer daran zu erinnern ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,

E-508/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-508/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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