Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2015 E-5078/2015

26. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,860 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5078/2015

Urteil v o m 2 6 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).

E-5078/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm am 4. Juni 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im B._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diesen Signatarstaat, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er anführte, er möchte nicht nach Italien, wenn er dort sein möchte, hätte er in diesem Staat einen Asylantrag gestellt, er möchte zu seinem in der Schweiz wohnhaften (...) transferiert werden, dass er gesund sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen des SEM vom 8. Juni 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 14. August 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

E-5078/2015 dass es zur Begründung anführte, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 9. August 2015 an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein (...) in der Schweiz wohne, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem (...) in der Schweiz bestünden, womit die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, weil es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung dieses Staates alleine den beteiligten Dublin-Staaten obliege, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dieser Signatarstaat halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge, dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,

E-5078/2015 dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, der ihm Schutz vor Rückschiebung gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimatrespektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, und eine Überstellung nach Italien im Übrigen zumutbar sei, dass das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, dass die Mitgliedstaaten die Aufnahmerichtlinie einhalten würden, dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen kenne, aber dennoch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne, und zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen entschieden habe, dass ihre allgemeine Situation in diesem Signatarstaat nicht auf eine solche Verletzung schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer keiner verletzlichen Personengruppe angehöre, weshalb seine Rückführung nach Italien keiner zusätzlichen Abklärungen bedürfe, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar sei und Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG keine aufschiebende Wirkung hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, sie sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe,

E-5078/2015 dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Unterstützungsbestätigung vom 20. August 2015 und die Kopie eines Identitätsausweises zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 21. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-5078/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

E-5078/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben von einem Drittstaat her kommend illegal nach Italien eingereist ist, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, aber im Rahmen des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs geltend macht, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und er möchte bei seinem in der Schweiz wohnhaften (...) bleiben, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl nachgesucht, dort keine Fingerabdrücke hinterlassen und dieser Signatarstaat auf das Übernahmeersuchen des SEM nicht geantwortet hat, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, es handle sich beim (...) des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und es liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vor, dass der Familienbegriff gemäss Art. 11 Dublin-III-VO jenen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sowie unverheiratete minderjährige Geschwister um-fasst (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K4 zu Art. 11), weshalb er hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht zum Tragen kommt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie

E-5078/2015 des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die Verhältnisse für asylsuchende Personen in Italien seien sehr schwierig, ja unmenschlich, sie erhielten keine Unterkunft und müssten auf der Strasse leben, wo es viele schlechten Menschen gebe, zudem würden sie auch kein Unterstützungsgeld für Lebensmittel erhalten und es sei schwierig, Zugang zum Asylverfahren zu erhalten respektive es dauere sehr lange, bis man einen Entscheid erhalte, auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Urteile des EGMR i.S.: A. S. gegen die Schweiz, Beschwerde- Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015; Tarakhel gegen die Schweiz [grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014) zu verweisen ist, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien keine systemische Schwachstellen aufweisen würden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-5078/2015 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-5078/2015 ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die am 21. August 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Italien) hinfällig werden, dass der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5078/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-5078/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2015 E-5078/2015 — Swissrulings