Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5075/2011 Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
E5075/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in B._______ (Republik Serbien) seine Heimat Anfang August 2011 mit einem Bus nach Zürich verliess und am 15. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, ohne Einreichung von Reise oder Identitätspapieren, um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung im EVZ vom 26. August 2011 und der Anhörung vom 7. September 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er Probleme mit den Serben gehabt habe, dass sie 2004 sein Haus angezündet hätten und dabei sein Vater ums Leben gekommen sei, dass er seitdem mit seinem (...) (mit dem er in die Schweiz gekommen ist) und seiner Grossmutter gewohnt habe, dass er immer wieder von den Serben geschlagen worden sei, vor einem Jahr auf den Kopf, so dass er jetzt eine Narbe habe, dass vor zwei oder drei Monaten einige Personen zu seinem (...) eingedrungen seien, nachdem sie die Tür und das Fenster eingebrochen und beide geschlagen hätten, dass ihnen die Polizei nicht geholfen habe, weil weder der Beschwerdeführer noch sein (...) Beweise für ihre erlittenen Nachteile hätten erbringen können, dass er wegen der Serben nicht habe in die Schule gehen können und nun in der Schweiz etwas lernen wolle, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Fotokopien eines zerstörten Hauses zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – gleichentags eröffnet (vgl. Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
E5075/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugten, da sie äusserst widersprüchlich und unsubstanziiert seien, dass er nicht habe angeben können, welche Männer jeweils zu ihnen gekommen seien und lediglich erklärt habe, es seien "Serben" gewesen, deren Namen er nicht kenne, dass er nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, weshalb genau diejenigen Serben, die seinen Vater umgebracht hätten, sieben Jahre später den Beschwerdeführer und seinen (...) hätten malträtieren sollen, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und den Schutz des Minderheitengesetzes genössen, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden könnten, Übergriffe durch Drittpersonen aber Straftaten darstellten, die verfolgt würden, dass bei Untätigbleiben von Behördenvertretern die Möglichkeit bestehe, die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2011 (vorerst per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, auf das Asylgesuch vom 15. August 2011 sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
E5075/2011 dass mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2011 das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E5075/2011 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der Verfügung vom 7. September 2011 ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Übergriffe beziehungsweise Drohungen von Drittpersonen glaubhaft zu machen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
E5075/2011 dass auch auf Beschwerdeebene keine konkreten und stichhaltigen Erklärungen für die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden, dass insbesondere die allgemeinen, undifferenzierten und äusserst dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers über dessen Peiniger (Serben, Nachbarn und die Polizei… [vgl. A9/8, Antworten 16, 17, 19, 20]), darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht selbst erlebt hat, dass die eingereichten Berichte der UNNews vom 17. Mai 2011 und 14. Juni 2011 nicht geeignet sind, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, zumal sie sich nicht auf den Beschwerdeführer selbst beziehen, sondern darin vielmehr allgemein über die Diskriminierung und fehlende Integration der Roma in Serbien sowie in den Ländern der Europäischen Union referiert wird, dass im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz zur Verbesserung der Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien beizupflichten ist, dass somit keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ersichtlich sind, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E5075/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und somit die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E5075/2011 dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführers nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, er würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass er zwar angab, ein Analphabet zu sein, er jedoch von (…) gesicherte Existenz führen konnte, dass in B._______ noch seine Grossmutter in einem Haus wohnt, wohin er zurückkehren kann und zudem in der Gemeinde die Roma mit 25% die grösste Minderheit bilden, womit davon auszugehen ist, dass dort noch andere Verwandte leben, dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, falls er diese tatsächlich nicht mehr haben sollte (vgl. A5/8 S 3), mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E5075/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5075/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: