Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.01.2016 E-5074/2015

29. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,590 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5074/2015

Urteil v o m 2 9 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).

E-5074/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo – eingegangen am 13. Juli 2010 – suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 16. Juli 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf – sofern sie am Gesuch festhalten würden – ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 27. August 2010 erläuterten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsweise als Fotograf, Fahrer und News Editor gearbeitet. Er habe mit seiner Familie oft umziehen müssen. Nach dem Krieg sei er von den Behörden öfters erpresst, befragt und verfolgt worden. D. Am 17. Februar 2015 und am 7. April 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie in ein Lager für intern Vertriebene gekommen. Trotz Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte habe man ihm nichts nachweisen können, weshalb er und seine Familie freigelassen worden seien. Im Jahr 2013 sei er von Mitarbeitern des Criminal Investigation Department (CID) gezwungen worden, für sie Möbel im Wert von 200'000 LKR anzufertigen. Danach seien diese Leute transferiert worden. Mit den neuen Leuten des CID habe er – mit Ausnahme der Befragungen alle zwei Monate – keine Probleme mehr. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie selbst habe keine Probleme. Sie hätten wegen der Probleme ihres Mannes Asyl in der Schweiz beantragt. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

E-5074/2015 F. Mit Eingabe der Beschwerdeführenden an die Botschaft, datiert vom 7. August 2015, erhoben sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Am 13. August 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 21. August 2015 einging. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 setzte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von Beweismitteln an. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Brief der Terrorist Investigation Division (in Kopie), einen Brief des Justice of the peace (in Kopie), ein Arztzeugnis (in Kopie), einen Brief eines Parlamentsmitglieds (in Kopie) sowie verschiedene Fotos des Beschwerdeführers zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer lesbaren Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

E-5074/2015 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit

E-5074/2015 der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Die Vorkommnisse der Jahre 2009 bis 2013, die er schildere, seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die geltend gemachten Befragungen durch die Sicherheitskräfte, die alle zwei Monate stattfinden würden, würden aufgrund der mangelnden Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Gemäss dem vorgenannten Entscheid unterliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle nicht genügend intensiv sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Er gehört demnach nicht zu dieser Risikogruppe. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er zu einer der andern Risikogruppen gehören könnte. Weitergehend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E-5074/2015 5.3 Aus den eingereichten Beweismitteln können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die eingereichten Fotos und Briefe bestätigen einzig den bereits dargelegten Sachverhalt, der offensichtlich nicht einreiserelevant ist. Ihnen ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5074/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-5074/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2016 E-5074/2015 — Swissrulings