Abtei lung V E-5065/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5065/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Nigeria am 24. Juni 2005 verlassen hat und mit dem Zug von Italien her kommend am 23. April 2010 in Chiasso eingetroffen ist, wo er bei der Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 4. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch zu den Asylgründen befragt worden ist und im Wesentlichen geltend gemacht hat, er habe schwerwiegende Probleme in Nigeria, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass ein EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Neapel (Italien) am 21. Juli 2009 belegt, dass das Bundesamt am 11. Mai 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, dass sich die italienischen Behörden bis zum 25. Mai 2010 nicht zum Rückübernahmeersuchen haben vernehmen lassen, worauf das Bundesamt infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italien ausgegangen sind und um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersucht haben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 4. Mai 2010 zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs erklärt hat, sich seit dem 8. August 2007 in Italien aufgehalten zu haben, wo er sowohl in Siracusa als auch in Neapel ein Asylgesuch gestellt habe (A1 S. 8), dass er die Schweiz nicht als primäres Asylland gewählt habe und bloss aus Italien ausgereist sei, weil es dort keine Arbeit oder Unter stützung gegeben habe (A1 S. 9), dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ihn nach Italien weggewiesen und aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, E-5065/2010 dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind und der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden ist, dass sich das BFM auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) stützt und daraus folgert, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass den Erwägungen zu entnehmen ist, die Rückführung des Beschwerdeführers habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. November 2010 zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 30. Juni 2010 zwar erklärt habe, sich in Italien seit dem 8. August 2007 aufgehalten zu haben, wo er kein Dokument, keine Unterkunft und keine Arbeit erhalten habe, indessen sich diese Gründe lediglich auf seine wirtschaftliche Situation in Italien bezögen, was kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Italien darstellen könne, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass von einer Zustimmung Italiens für eine Rücküberstellung auszugehen sei, da es innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 gegen die Verfügung vom 30. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, E-5065/2010 dass die Beschwerde sechs Anträge in deutscher und handschriftliche Begründungen dazu in englischer Sprache enthält, dass im deutschsprachigen Teil beantragt wird, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass in formeller Hinsicht darum ersucht wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer im englischen Teil um Milde und Mitleid für seine Situation bittet und beantragt, es sei ihm in der Schweiz so lange etwas mehr Schutz ("...some little more protection...") zu gewähren, bis sich die Situation in seinem Heimatland wieder in einer annehmbaren Art präsentiere, so dass er freiwillig dorthin zurückkehren könne, und weiter ausführt, eine Rücküberstellung nach Italien hätte einen schwerwiegenden Einfluss auf sein psychologisches und physi sches Wohlbefinden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5065/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass die Eingabe vom 13. Juli 2010 zu einem grossen Teil in engli scher Sprache verfasst worden ist und dazu festgestellt wird, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass aber angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge der Verständlichkeit und Leserlichkeit des handschriftlichen Textes von der Aufforderung zur Übersetzung abgesehen wird, dass somit auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, E-5065/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien (21. Juli 2009) feststeht und dieser sie auch nicht bestreitet, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 8. August 2007 (A1 S. 7 , Ziff. 16) bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort zweimal (A1 S. 8: in Siracusa, in Neapel) ein Asylgesuch gestellt hat, dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass infolge der Verfristung von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO; E-Mail des BFM vom 26. Mai 2010 an das italienische Dublin-Office [A15/1]), dass der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Wunsch des Beschwerdeführers, sich einstweilen in der Schweiz aufhalten zu dürfen, bis für ihn die Lage in Nigeria für eine freiwillige Rückreise annehmbar werde, ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist, dass die in der Anhörung geltend gemachten Gründe, es fehle in Italien an annehmbaren Unterkünften, Unterstützung, Arbeit und Papieren und es bestünde sinngemäss die Gefahr, dass Italien ihn doch noch ins Heimatland ausweisen könne, wo er schwerwiegende Probleme zurzeit habe, aus nachfolgenden Gründen ebenso wenig an der E-5065/2010 Zuständigkeit Italiens zu ändern vermögen wie der Hinweis, wonach eine Rückführung nach Italien sein psychischen und körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewisse Schwierigkeiten haben können, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass allfällige Verletzungen dieser Verpflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) und allenfalls beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Asylsuchenden im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und unentgeltlich Rechtsberatung erteilt, dass deshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten, aber durch keine Arztberichte belegten psychischen und physischen Probleme offensichtlich nicht von einer lebensbedrohenden Situation auszugehen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.), dass die italienischen Behörden darum bemüht sein werden, dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen, E-5065/2010 dass das BFM anlässlich der Überstellung nach Italien die dortigen Behörden in angemessener Form auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufmerksam machen werden, falls tatsächlich diesbezüglich Gravierendes vorliegen sollte, dass der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass nach dem Gesagten der Umstand einer Rückführung nach Italien einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, zumal für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Selbsteintritt) kein Anlass erkennbar ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-5065/2010 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren aufgrund des Direktentscheides in der Hauptsache ebenso gegenstandslos geworden ist wie der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5065/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 10