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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2011 E-5065/2009

30. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,586 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 /

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5065/2009 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (…).

E-5065/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2007 erstmals in die Schweiz ein, wo er am 20. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 30. August 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Amts für Migration des Kantons B._______ seit dem 1. Oktober 2007 unbekannten Aufenthalts war, wurde sein Asylgesuch mit Beschluss des BFM vom 19. Oktober 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 15. August 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch im EVZ Basel. Nach der Kurzbefragung vom 25. August 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 6. Oktober 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus D._______, Provinz E._______. Die jetzigen Machthaber hätten versucht, die Paschtunen als Soldaten für den Krieg zu rekrutieren und die Mullahs in der Moschee, welche er besucht habe, hätten zur Teilnahme am Jihad aufgerufen. Er und seine Familie seien besonders bedrängt und ihr Haus sei mit Steinen beworfen worden, weil sein Vater, welcher getötet worden sei als er, der Beschwerdeführer, noch ein kleines Kind gewesen sei, Offizier zur Zeit des kommunistischen Regimes gewesen sei. Schliesslich sei es zu einer Schlägerei zwischen ihm und dem Sohn eines Mullahs, welcher ihn oft belästigt habe, gekommen, wobei er diesen verletzt habe. Daraufhin sei er von den Mullahs gesucht worden und sei daher im Jahre 2005 nach Pakistan geflohen, wo er sich in der Folge in F._______, Provinz G._______ aufgehalten habe. Drei Monate nach ihm seien auch seine Mutter und sein Bruder nach Pakistan ausgereist, weil sie ebenfalls unter Druck geraten seien. Da er jedoch auch in Pakistan von den Mullahs ausfindig gemacht worden sei, habe er sich zur Ausreise nach Europa entschlossen. Ein Schlepper habe ihn über Afghanistan, die Türkei und Italien in die Schweiz gebracht. Nachdem er durch einen Cousin erfahren habe, dass seine Mutter schwer erkrankt und sein Bruder umgebracht worden sei, sei er im Jahre 2007 nach Pakistan zurückgereist, um sich

E-5065/2009 um seine Mutter zu kümmern. Er habe drei Monate bei ihr in H._______, wo sie sich für eine ärztliche Behandlung aufgehalten habe, verbracht, wobei er sich stets versteckt habe. Sein Bruder sei von den Mullahs umgebracht worden, weil diese gedacht hätten, er verstecke ihn, den Beschwerdeführer. Weil er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden, habe er sich schliesslich entschlossen, erneut in die Schweiz zu reisen. D. Eine Anfrage bei den deutschen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in I._______ unter der Identität J._______, geboren (…), Kabul, Afghanistan, wegen illegalen Aufenthalts erkennungsdienstlich erfasst wurde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu dieser Erkenntnis Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein, wobei er das Abklärungsergebnis bestätigte. Er habe damals von Deutschland nach Kanada weiterreisen wollen, sei aber, weil dies nicht möglich gewesen sei, nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe gegenüber den deutschen Behörden auf Anweisung seines damaligen Schleppers falsche Identitätsangaben gemacht. Die gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebenen Personalien seien zutreffend. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 − eröffnet am 15. Juli 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 10. August 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter

E-5065/2009 ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Behandlungsbestätigung einer (…) Clinic betreffend seine Mutter zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Ferner forderte er den Beschwerdeführers dazu auf, innert Frist eine Bestätigung der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. Mit Sendung des Kantonalen Sozialdiensts C._______ vom 17. August 2009 ging eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers ein. J. Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______., L._______, vom 28. Juli 2009, ein von diesem Arzt ausgestelltes Rezept in Kopie sowie eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 17. September 2009 machte der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 4. September 2009 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen

E-5065/2009 Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt und einen Bericht von Dr. med. M._______, Psychiatrische Dienste C._______ vom 16. September 2009 in Kopie einreichte. M. Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das Original des Arztberichts vom 16. September 2009 nach. N. Mit Eingabe vom 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben von Dr. med. M._______ vom 20. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5065/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen Asylbehörden, er habe sein Heimatland erstmals im Jahre 2005 verlassen, stehe in klarem Widerspruch zum Ergebnis der daktyloskopischen Abklärungen in Deutschland. Seine Erklärungen im diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehör seien nicht stichhaltig und als Schutzbehauptungen zu bewerten. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Identitätsausweis sei mangels Echtheitsmerkmalen, insbesondere wegen der fehlenden Fotografie, nicht geeignet, seine Herkunft nachzuweisen. Demnach stehe seine wahre Identität nicht fest und seine Vorbringen seien als nicht glaubhaft zu erachten. So sei es

E-5065/2009 angesichts der angeblichen Bedrohung in Pakistan, welche ihn im Juli 2007 zur Ausreise bewogen haben soll, nicht nachvollziehbar, dass er dahin zurückgekehrt sei. Seine Erklärung, er sei wegen seiner kranken Mutter und der Ermordung seines Bruders zurückgereist, vermöge nicht zu überzeugen, weil er nach seinen Angaben Pakistan kurze Zeit später wieder verlassen habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der an der Schlägerei mit dem Sohn des Mullahs beteiligten Personen sowie den Umständen der zweiten Reise von Pakistan in die Schweiz gemacht. 4.2. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine Aussagen anlässlich der Befragungen und betonte, dass er aufgrund der drängenden Bitten seiner Mutter nach Pakistan zurückgereist sei. Der von ihm eingereichte Identitätsausweis sei ein anerkanntes Identitätspapier in Afghanistan und solche würden nie eine Fotografie des Ausweisinhabers aufweisen. 5. 5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Anwendung dieser Massstäbe zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft bewertet hat.

E-5065/2009 Vorab ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland im Jahre (…) gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwieg und gegenüber den deutschen und schweizerischen Behörden unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte, erheblich in Frage gestellt ist. Da das im vorliegenden Asylverfahren eingereichte Identitätsdokument kein Foto des Inhabers aufweist und damit keinen Beweiswert hat, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Demnach ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG nicht hinreichend nachgekommen. Ferner erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in seinem Herkunftsort D._______ erlittenen Repressalien undetailliert und oberflächlich und vermitteln insgesamt nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er keine Angaben zur Identität zur Person (Sohn eines Mullahs), deren Behelligungen ihn angeblich zur Flucht nach Pakistan bewegten, machen kann, obwohl sie in derselben Strasse gewohnt haben sollen. Es erscheint zudem in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise ein besonders exponiertes Profil aufweist, nicht nachvollziehbar, dass die Mullahs ihn in der beschriebenen Intensität sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan verfolgt haben sollen. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die angebliche Tötung seines Bruders in Pakistan im Zusammenhang mit seinen Problemen jeder glaubhaften Grundlage. Ebenso muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seinem Untertauchen im Oktober 2007 nach Pakistan zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu unterstützen, und habe sich während drei Monaten bei dieser in H._______ aufgehalten, als unglaubhaft bezeichnet werden. Er vermag weder für die Rückkehr in das Land, wo ihm angeblich Verfolgung droht, noch für die erneute Ausreise im März 2008 eine plausible Begründung vorzubringen. Zum einen verfügt seine Mutter nach seiner Darstellung über weitere Verwandte in Pakistan, auf deren Beistand sie zählen kann, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ihr eine anderweitig nicht erhältliche Unterstützung geleistet haben soll. Zum anderen war die Situation seiner Mutter im Zeitpunkt seiner Wiederausreise angeblich nach wie vor schwierig, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers in H._______ vor. Der Umstand, dass er offenkundig seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen (…) 2007 und

E-5065/2009 (…) 2008 zu verschleiern versucht, gibt Anlass zu weiteren Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. 5.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, in welcher er im Wesentlichen auf seine Vorbringen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens verweist, ohne in substanzieller Weise auf die Erwägungen des BFM einzugehen, sind nicht geeignet, die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente auszuräumen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,

E-5065/2009 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 7.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (abund weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie

E-5065/2009 Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.). 8.2. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 16. Juni 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine eingehende Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen und ist aufgrund dessen zum Schluss gekommen, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011, E 9.9.1). Indessen wurde festgehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der ARK in deren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2). 8.3. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus D._______, Provinz E._______. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Gerichts als unzumutbar zu erachten, zumal vorliegend keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen. Im Weiteren muss auch das Bestehen einer zumutbare Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul verneint werden. Zwar sind in Anbetracht dessen, dass sich seine Asylvorbringen in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft erwiesen haben, Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er verfüge in seinem Heimatstaat über keine Familienangehörigen mehr, berechtigt. Indessen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Kabul über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen

E-5065/2009 könnte, oder andere besonders vorteilhafte Umstände vorliegen, welche ihm dort das Fortkommen erleichtern würden. Insbesondere ist auf die geringen schulischen und beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie auf die bei ihm diagnostizierten psychischen Probleme hinzuweisen, welche den Aufbau einer Existenz zusätzlich erschweren würden (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 16. September 2009 und 20. April 2010). Zudem dürfte die von ihm benötigte medizinische Behandlung in Afghanistan kaum erhältlich sein. Gemäss den Feststellungen des Gerichts gibt es in der Gesundheitsversorgung Afghanistans in nahezu allen Bereichen erhebliche Defizite, und die medizinische Versorgung ist – auch in städtischen Gebieten – mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.8). In Anwendung der geltenden Rechtsprechung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. 8.4. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juli 2009 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht dessen, dass seine Vorbringen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos erschienen, er seine

E-5065/2009 Bedürftigkeit mit einer entsprechenden Bestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons C._______ bestätigt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG − soweit nicht durch das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer ohnehin gegenstandslos geworden − gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind und aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5065/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juli 2009 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird − soweit nicht gegenstandslos geworden − gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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