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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2008 E-5065/2007

25. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,635 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung V E-5065/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juli 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2007 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5065/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. April 2007 in der Schweizerischen Botschaft in (...) ein Asylgesuch und wurde gleichentags durch die Botschaft angehört. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer drei an die Schweizerische Botschaft gerichtete Schreiben mit der Bitte um Asylgewährung, sowie ein Urteil des Arbeitsgerichtes in (...), eine Vorladung des Landgerichtes, eine Quittung des Türkischen Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi, IHD), eine eigene Anklageschrift an den IHD samt Attest der Gerichtsmedizin von (...), eine Bestätigung der Partei für eine demokratische Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP), einen Zeitungsartikel vom 17. September 2004, ein selbstverfasstes Buch (...), seine Amnesty International-Mitgliederkarte sowie zwei Disketten seines zweiten Buches, (...), zu den Akten. B. Den Schreiben des Beschwerdeführers sowie der Befragung durch das BFM lassen sich bezüglich seiner Person und seinen Gründen für die Asylgesuchseinreichung die folgenden Angaben entnehmen: Er sei Türke zerdistisch-alevitischen Glaubens, seine Eltern und seine Geschwister würden in (...) leben, er wohne mit seiner Frau und den beiden Kindern in (...). Er sei Schriftsteller und habe ein Buch über den alevitischen Glauben veröffentlicht. Sein zweites Buch, worin er die Geschichtsschreibung der Türkei kritisiere, habe er fertig gestellt. Er wage aber nicht, es zu veröffentlichen, da er befürchte, wie der Journalist Hrant Dink ermordet zu werden. Im Rahmen seiner Forschungen zu diesem Buch sei er 2002 im Kurdeninstitut in Istanbul verhaftet, von der Polizei während sechs Stunden verhört und danach wieder freigelassen worden. Daraufhin sei ihm seine Arbeitsstelle bei der staatlichen (...) gekündigt worden. Er sei auf seiner Arbeitsstelle aufgrund seiner politischen und religiösen Anschauungen ständig diskriminiert worden. Gegen die Kündigung habe er sich beim Arbeitsgericht zur Wehr gesetzt und schlussendlich eine Abfindung erhalten. E-5065/2007 1992 sei er zudem in (...) von Männern, darunter dem Neffen des heutigen Innenministers Abdülkadir Aksu, angegriffen und beschossen worden. Seine diesbezügliche Anzeige auf der Polizei sei jedoch nicht ernst genommen worden. Ähnliches habe er auch in den Jahren 2000 und 2001 in (...) erlebt. Der Sicherheitschef der (...) in (...), (...), und dessen Freund (...) vom ÖZEL-TIM, hätten ihn bedroht, unter Druck gesetzt und unbekannte Männer auf ihn gehetzt. Eine deswegen bei der Staatsanwaltschaft (...) eingereichte Klage habe er, aufgrund der Zunahme von Drohungen, zurückziehen müssen. Nach seiner Entlassung 2002 habe er beschlossen, sich politisch aktiv zu engagieren und sei Vorstandsmitglied der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) in (...) geworden. Anlässlich einer Presseversammlung sei er 2003 von der Polizei angegriffen und verletzt worden. Er habe die Polizei deswegen angeklagt. Nach der ersten Gerichtsverhandlung sei er nicht mehr an die weiteren Verhandlungen gegangen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe sich sodann von der Politik zurückgezogen und sei aus dem Vorstand der DEHAP ausgetreten. Er habe für sein Buch weitergeforscht und nach einiger Zeit gemerkt, dass er wieder politisch aktiv werden wollte. 2005 sei er DTP-Vorsitzender in (...) geworden. Zudem sei er Mitglied des IHD. Der Druck der Sicherheitskräfte auf ihn und die Drohungen von unbekannten Personen hätten seither wieder zugenommen, weshalb er sein Amt als DTP-Vorsitzender wieder aufgegeben habe. Seine Frau sei auf offener Strasse von Unbekannten geschlagen worden. Er könne sich weder durch Isolierung noch durch ein aktives politisches Leben durchsetzen, weshalb er keinen anderen Ausweg sehe, als ein Asylgesuch zu stellen. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007, zugestellt am 25. Juni 2007, verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen werden. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, mittels seines Rechtsanwaltes in der Schweiz, Beschwerde E-5065/2007 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2007, die Bewilligung der Einreise sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nach weiterer Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer. Weiter beantragte er die Übersetzung der eingereichten türkischen Dokumente von Amtes wegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben (...) (eines Zeugen) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers in türkischer Sprache, beide datiert vom 12. Juli 2007, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung eingeräumt, und der Entscheid über das Gesuch um Übersetzung der eingereichten türkischen Dokumente von Amtes wegen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Am 20. September 2007 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die Begründung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach und reichte diesbezüglich verschiedene Unterlagen, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Anwalt bestellt. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 wurde dem Beschwer- E-5065/2007 deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz, zusammen mit den Übersetzungen der türkischen Dokumente, welche die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren veranlasst hatte, zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 15. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische E-5065/2007 Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. E-5065/2007 3.1 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn der Staat nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren oder seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer führe an, historische Forschungen zu betreiben und sowohl deshalb, als auch wegen seiner religiösen Zugehörigkeit immer wieder von seinem Arbeitgeber, einem Staatsbetrieb, schikaniert, bedroht und schliesslich ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er habe jedoch seinen Arbeitgeber erfolgreich verklagt und vom Gericht eine Abfindung zugesprochen erhalten. Des weiteren habe er auch eine Anzeige gegen den Sicherheitschef der (...) eingereicht, der offenbar hinter den Drohungen gestanden habe. Dass der Beschwerdeführer selbst die Anzeige zurückgezogen habe, könne nicht als mangelnde Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgelegt werden. Ebenso stehe es dem Beschwerdeführer frei, wegen des Überfalls auf seine Frau Anzeige zu erstatten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die türkischen Sicherheitskräfte hier grundsätzlich nicht eingreifen würden, soweit dies möglich sei. Aus diesen Vorbringen ergebe sich demnach keine Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich asylrelevanter (und damit einreiserelevanter) staatlicher Massnahmen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, anlässlich einer Pressekundgebung während seiner Tätigkeit bei der DEHAP von Polizisten angegriffen und verletzt worden zu sein. Dies sei zwar bedauerlich, aber wohl eher ein Zufallsereignis als ein zielgerichtetes polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer selbst. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass dieser Vorfall eine Kette weiterer Massnahmen gegen den Beschwerdeführer nach sich gezogen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer Anzeige wegen des Vorgehens der Sicherheitskräfte erstattet und es sei denn auch ein Strafverfahren gegen die Beamten eröffnet worden. Es könne nicht dem Staat angelastet werden, dass der Beschwerdeführer dieses Strafverfahren aus eigenem Entschluss heraus nicht weitergeführt habe. Wenn ihm wirklich daran gelegen sei, sei ihm zuzumuten, sich erneut an die heimatlichen Behörden zu wenden. Weiter habe er geltend gemacht, von den Sicherheitskräften wegen seiner politischen Tätigkeiten psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe zwischen 2003 und 2004 respektive zwischen 2005 und E-5065/2007 2006 anonyme Drohanrufe und -SMS erhalten, hinter denen er nationalistische staatliche Kräfte vermute. Seinen Angaben zufolge sei aber in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und er sei ausser einem Einzelereignis nicht festgenommen oder inhaftiert worden. Er gelte somit gegenüber den türkischen Behörden als unbescholten und es würden Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen. Zudem bleibe der angeblich durch die Sicherheitskräfte auf ihn ausgeübte Druck aufgrund der Aktenlage vage und unsubstantiiert, da er für diesen Zeitraum, ausser polizeilichen Übergriffen im Rahmen der Protestaktion, keine Festnahme oder andere behördlichen Massnahmen gegen ihn geltend mache. Die Vermutungen über den staatlichen Hintergrund der Drohanrufe und -SMS seien Spekulation und es gebe aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für eine behördliche Verfolgung. Vor diesem Hintergrund fehle die Grundlage für eine ausreichend begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt präzisiert: Der Beschwerdeführer sei ein Türke zerdistisch-alevitischen Glaubens, der aus der Ostprovinz (...) stamme und zurzeit in (...) lebe. Er sei als freischaffender Wissenschaftler und Schriftsteller tätig und habe 2005 sein Buch über den alevitischen Glauben (...) veröffentlicht. Sein zweites Buch, in welchem er die Geschichtsschreibung der offiziellen Türkei kritisiere (...) habe er bereits geschrieben. Aufgrund von Drohungen und nach der Tötung des Journalisten Hrant Dink habe er Angst, es veröffentlichen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei am 19. Februar 2002, als er sich im Rahmen seiner Forschungen im kurdischen Institut aufgehalten habe, von der Polizei verhaftet und auf dem Polizeiposten in (...) gefoltert und zu Aussagen gezwungen worden. Nach seiner Freilassung sei dem Beschwerdeführer, welcher seit dem 15. April 1988 bei der staatlichen türkischen (...) angestellt E-5065/2007 gewesen sei, am 28. Februar 2002 gekündigt worden. Begründet worden sei die Kündigung unter anderem mit seinem Besuch im kurdischen Institut und dem Konsum kurdischer Fernsehsendungen. Bereits während seiner Tätigkeit bei der (...) sei er vom Sicherheitschef der (...), (...), und dessen Freund (...) mehrfach bedroht worden und es seien unbekannte Männer aus rechtsradikalen Kreisen auf ihn gehetzt worden. Die gegen den Sicherheitschef und unbekannte Dritte eingereichte Anzeige habe er aufgrund der Zunahme von Drohungen zurückziehen müssen. Später habe er Drohbriefe mit Todesdrohungen erhalten. Den letzten Drohbrief habe er im Sommer 2006 erhalten; darin sei ein klassischer Spruch der Anhänger der rechtsradikalen, nationalistischen Bewegungspartei (MHP) vorgekommen. Dass diese mit der Polizei zusammenarbeite und wichtigste Posten im Militär- und Polizeiapparat sowie in der staatlichen Verwaltung besetze, sei eine bekannte Tatsache. Neu wurde in der Beschwerde angeführt, dass am 30. Juni 2007 zwei unbekannte Personen versucht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen. Nur dank der Intervention von Herrn (...) und anderen Passanten hätten die Entführer ihr Ziel nicht erreichen können. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben, eines von ihm selbst und eines von Herrn (...), in türkischer Sprache zu den Akten. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer von Dritten ohne Wissen der türkischen Sicherheitsbehörden stattfinden würden. Unter Hinweis auf verschiedene Medienartikel führte der Beschwerdeführer aus, dass die türkischen Behörden, wie im Mordfall Hrant Dink, bei der Eliminierung von politisch unliebsamen Personen durch Rechtsextreme nicht tätig würden. Dass der Staat kein Interesse am Schutz von unliebsamen Personen habe, zeige auch das Vorgehen im Falle des Schriftstellers Orhan Pamuk, welcher wegen Drohungen die Türkei habe verlassen müssen und nun in den USA lebe. Aus der Tatsache, dass die Zivilklage des Beschwerdeführers gegen die (...) gutgeheissen worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer ebenfalls schützen würden. Das Problem in der Türkei sei ja, dass es auch einen sogenannten "tiefen Staat" gebe, der Morde ausübe, ohne fürchten zu müssen, dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. E-5065/2007 Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweimal Vorstandsmitglied einer prokurdischen Partei gewesen sei, sei ein hinreichender Grund dafür, vom türkischen Staat verfolgt zu werden. Mittels Zitaten aus diversen Zeitungen wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass Funktionäre und Mitglieder der HADEP bedroht, verhaftet, gefoltert und entführt würden und dass insbesondere auch im Vorfeld der Parlamentswahlen im Juli 2007 Repressionen gegen die DTP nicht abreissen würden; vom 15. Februar bis zum 22. Juli 2007 seien bereits 398 Mitglieder der DTP, darunter elf Vorsitzende von Provinzverbänden, verhaftet worden, gegen hundert weitere würden Strafverfahren laufen. Vollkommen unverständlich sei, dass die Vorinstanz die Festnahme und Folterung des Beschwerdeführers im Juni 2003 anlässlich der Pressekundgebung als Zufallsereignis betrachte. Es müsse der Vorinstanz, alleine aufgrund der in der Beschwerdeschrift bereits zitierten Stellen, bekannt sein, dass der türkische Staat die Funktionäre der prokurdischen Parteien systematisch verfolge. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Anzeige eingereicht habe, ändere daran nichts. Die Vorinstanz ignoriere, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige aufgrund der Drohungen habe zurückziehen müssen. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Dokumente nicht übersetzt, weshalb sie sich auch nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, die er in seinen handschriftlichen Schreiben an die Botschaft vorgebracht habe, auseinandergesetzt habe. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.3 Auf Vernehmlassungsstufe liess die Vorinstanz die an die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. April 2006 und vom 19. April 2007 übersetzen und führte aus, dass diese mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung durch die Schweizerische Vertretung deckungsgleich seien, weshalb der Sachverhalt als erstellt betrachtet werde. Sie führte weiter aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne und dass aufgrund der Aktenlage nichts vorliege, was zu einer neuen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen könne. Sie beantragte daher die Abweisung E-5065/2007 der Beschwerde. Die weiteren, bei der Schweizerischen Vertretung eingereichten Beweismittel wie auch die anlässlich der Beschwerde eingereichten Briefe wurden nicht übersetzt. 4. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG). Vorliegend ist weder aus der Befragung des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Vertretung noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass er auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht oder gar explizit zur Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Dokumente aufgefordert worden wäre. Die Einreichung von schriftlichen Ausführungen und Beweismitteln auf Türkisch kann ihm demnach nicht angelastet werden. Vielmehr wäre es, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wird, im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungspflicht die Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Schreiben zu übersetzen und in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Indem sie dies nicht tat, hat sie letztlich nicht nur den Sachverhalt unvollständig festgestellt, sondern auch die ablehnende Verfügung nicht hinreichend begründet. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die (teilweise) Vornahme derselben auf Vernehmlassungsstufe geheilt werden kann oder ob sie E-5065/2007 dennoch zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie im Folgenden aufgezeigt werden soll - ohnehin eine einreiserelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Grundlage zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides gegeben ist. 4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise in Zweifel gezogen; seine Aussagen sind insgesamt kohärent, widerspruchslos und, soweit in einer kurzen Befragung möglich, substantiiert. Nach der festgestellten Glaubhaftigkeit der Vorbringen stellt sich demnach die Frage, wie diese hinsichtlich einer einreiserelevanten Gefährdung zu werten sind. 4.2 Indem die Vorinstanz die geltend gemachten Schikanierungen, die Entlassung sowie die Drohungen durch den Sicherheitschef der (...) als Übergriffe Dritter qualifiziert, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der Sicherheitskräfte wehren könne, greift sie zu kurz und geht nicht genügend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Dieser macht ja gerade geltend, dass die Schikanierungen und Bedrohungen letztlich vom türkischen Staat toleriert, wenn nicht gar gefördert worden seien und immer noch würden: Einerseits sei sein ehemaliger Arbeitgeber ein staatlicher Betrieb, andrerseits seien die Bedrohungen des Sicherheitschefs der (...) und dessen Freundes, welcher zu der Gruppe eines ehemaligen Obersten der Intelligenz der Gendarmerie (JTEM), (...), sowie des Vorsitzenden der Partei des E-5065/2007 rechten Weges (DYP), Mehmet Agar, gehöre (vgl. A2, S. 3), von einer staatlich organisierten Gruppe ausgegangen. Diese Vorbringen sind nicht einfach mit dem Hinweis auf eine Abfindung durch ein Zivilgericht und die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fortführung des eingeleiteten Strafverfahrens von der Hand zu weisen: Zum Einen kann, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wurde, die Existenz eines "tiefen Staates", also eines sogenannten Staates im Staat, in der Türkei und damit mindestens die Tolerierung, wenn nicht teilweise die Urheberschaft von Einschüchterungen, Bedrohungen bis hin zur Ermordung von politisch unliebsamen Personen nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH); Türkei, zur aktuellen Situation – Oktober 2007, S. 4f.). Zum Anderen gab der Beschwerdeführer an, den Rückzug der Anzeige aufgrund der Zunahme von Bedrohungen veranlasst zu haben (A2, S. 3), was durchaus nachvollziehbar erscheint. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht dem türkischen Staat angelastet werden könne, wenn der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss heraus das Strafverfahren gegen die Beamten, welche ihn anlässlich der Pressekundgebung der DTP verletzt hätten, nicht weiterführe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, dieses Verfahren respektive diese Anzeige zurückgezogen zu haben, sondern er führte aus, dass er an der ersten diesbezüglichen Verhandlung teilgenommen habe, es aber nicht mehr ausgehalten habe, an der zweiten zu erscheinen, und dass das Verfahren weitergehe (A2, S. 3 und A18, S. 1). Die Vorinstanz hat folglich den Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht richtig erstellt, indem sie die Schreiben des Beschwerdeführers nicht übersetzte. Die weitere Erwägung, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich erneut an die Behörden zu wenden, wenn ihm wirklich an der Sache gelegen sei, vermag nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts kann demnach die Schutzunwilligkeit der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres verneint werden. Im Gegenteil, es stellt sich die Frage, ob nicht gar der Staat Urheber der Drohungen und Einschüchterungen des Beschwerdeführers ist: Die Beteiligung des Staates an Bedrohungen und Einschüchterungen des Beschwerdeführers kann nicht, wie von der Vorinstanz angeführt, pauschal mit der Begründung verneint werden, dass der Beschwerde- E-5065/2007 führer noch nicht verurteilt oder angeklagt worden sei. Der Beschwerdeführer forschte zur kurdischen Geschichte, was ihm bereits Probleme (Verhaftung, Verhör mit Folter sowie eine Entlassung aus dem Staatsbetrieb) eingehandelt hat. Er veröffentlichte ein Buch über Aleviten und hat ein weiteres Buch geschrieben, dessen Inhalt bei einer Veröffentlichung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ohne Folgen sein würde; zweimal ist er sodann während längerer Zeit als Funktionär einer prokurdischen Partei (DEHAP und DTP) in Erscheinung getreten. Er verfügt also deutlich über ein politisches Profil, welches den türkischen Behörden notorischerweise missliebig ist (siehe auch: U.S. Departement of State, Country Report on Human Rights Practices 2007, Turkey, Section 2; SFH, a.a.O, S. 10, 12 und 20ff.). Ein solches Profil lässt die Vermutung als durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass die türkischen Behörden bei den Drohungen und Übergriffen gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rolle spielen könnten. Weiter vermögen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es an Anhaltspunkten für eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG fehle und der angeblich von den Sicherheitskräften auf ihn ausgeübte Druck angesichts der Aktenlage vage und unsubstantiiert sei, ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer untermauert seine Vorbringen mit Telefonnummern, Auto- Kennzeichen und Namen, weshalb von einer vagen Darstellung nicht die Rede sein kann (A2, S. 3f; A18, S. 1). 4.3 Die Verantwortlichkeit des türkischen Staates, sei es aufgrund von Schutzunwilligkeit oder gar aufgrund von Urherberschaft, kann nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht mit der Argumentation der Vorinstanz verneint werden. Zu Recht hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es notorisch sei, dass die türkischen Behörden gegen Schriftsteller, die Kritik am türkischen Staat übten, und gegen Mitglieder prokurdischer Parteien vorgehe. 4.4 Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer Ende Juni 2007 beinahe Opfer einer Entführung geworden wäre (Beschwerde S. 4), hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung als kein erhebliches neues Vorbringen gewertet. Das Gericht sieht aber gerade dieses Vorbringen im Zusammenhang mit den bereits vorgebrachten E-5065/2007 Vorfällen als weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Frucht vor künftiger Verfolgung haben könnte: Die aufgezählten Übergriffe, welche innerhalb der letzten Jahre von einer Entlassung, vielfachen Bedrohungen, mehrmaliger Körperverletzung und einer Festnahme bis hin zu Folter reichen und den Beschwerdeführer immer wieder zum Aufgeben seiner politischen Tätigkeit, sei es als Schriftsteller, sei es als Parteivorstandsmitglied zwangen, sind geeignet, beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewirken. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Gericht sodann davon aus, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten als Schriftsteller und ehemaliger Parteifunktionär der DEHAP und DTP, wahrscheinlich ist. Eine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG ist demnach gegeben. 4.5 Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge, vorrangig vor der Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung respektive er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). Der Verbleib in seiner Heimat ist demnach im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen ist. Im Verlauf des durchzuführenden Verfahrens in der Schweiz werden auch die vorliegenden, bisher noch unübersetzt gebliebenen Beweisunterlagen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu prüfen sein. Eine Übersetzung von Amtes wegen im vorliegenden Verfahren kann daher derzeit unterbleiben. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E-5065/2007 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 und 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. Juli 2008 einen Aufwand von insgesamt 9,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 45.20 aus. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2499.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Mit Ausrichtung der Parteientschädigung zu Lasten des BFM, wird die unentgeltliche Verbeiständung, die vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten wäre, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-5065/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2007 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2499.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie, Beilage: Dossier des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-5065/2007) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 17