Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5063/2014
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
A._______, Türkei, handelnd durch den gesetzlichen Vertreter, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
E-5063/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 9. Juni 2014 verliess und gleichentags legal mit einem Visum in die Schweiz einreiste, sich in der Folge bei seinem Vater aufhielt, bevor er am 3. Juli 2014 um Asyl nachsuchte, dass am 30. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) und am selben Tag die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie jezidischen Glaubens und stamme aus B._______, dass er weiter ausführte, seine Eltern seien geschieden und er habe gemeinsam mit seinen Geschwistern bei der Grossmutter in B._______ gelebt, dass er überdies darlegte, in der Türkei könne er seine Religion nicht ungehindert ausüben und die Muttersprache nicht frei sprechen, weswegen er nicht einmal Kurdisch könne, dass ausserdem die Polizei wegen des Vaters fünf- bis sechsmal nach Hause gekommen sei – das erste Mal vor drei oder vier Jahren – und dabei einmal seine Schwester geohrfeigt und ein anderes Mal (etwa zwei Monate vor seiner Reise in die Schweiz) auch ihn beschimpft und geschlagen habe, dass er sich danach aus Angst nicht mehr zu Hause, sondern bei einem Onkel in B._______ aufgehalten und sich entschlossen habe, zum Vater in die Schweiz zu ziehen, dass er zudem im Alter von (…) Jahren Mitglied der "Partei für Frieden und Demokratie" (BDP) geworden und dabei einmal beim Verlassen des Parteilokals von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, diese Besuche zu unterlassen, dass er sich dieser Aufforderung widersetzt habe und deswegen geohrfeigt und getadelt worden sei,
E-5063/2014 dass er als Angehöriger des Jugendverbands der BDP an Kundgebungen und Protestaktionen teilgenommen respektive diese durchgeführt habe, dass er bezüglich seine jezidische Religion keine grossen Kenntnisse habe, nur wisse, dass ihr Buch "Avesta" heisse, und es eine Fastenzeit zwischen dem 3. und 5. September gebe, dass er eine Kopie des Scheidungsurteils der Eltern vom (…) 2013 zu den Akten reichte, dem zu entnehmen sei, dass das elterliche Sorgerecht betreffend die gemeinsamen Kinder dem Vater zugesprochen worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August 2014 (eröffnet am 18. August 2014) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Situation der Kurden habe sich im Zug verschiedener Reformen seit 2001 merklich verbessert, rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die kurdische Sprache werde im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten, und es gebe seit Juni 2004 im türkischen Fernsehen Sendungen in kurdischer Sprache, dass vor diesem Hintergrund das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne seine kurdische Muttersprache nicht frei sprechen, als tatsachenwidrig zu beurteilen sei, dass er weiter nicht substanziiert habe darlegen können, inwiefern er seine Religion als Jezide nicht frei habe ausüben können, zumal er gemäss entsprechenden Nachfragen offensichtlich gar keine religiöse Erziehung genossen habe und über keinerlei grundlegenden Kenntnisse betreffend seine Religion verfüge, dass sodann nicht glaubhaft sei, dass die Polizei drei bis vier Jahre nach der Ausreise des Vaters zu Hause nach diesem gefragt haben solle, und auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der BDP als oberflächlich und vage und damit in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft beurteilt werden müssten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess die Ziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2014 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass
E-5063/2014 die Vorinstanz zu Unrecht die Wegweisung angeordnet habe, diese sei als Folge davon aufzuheben, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei minderjährig und nach der Scheidung der Eltern sei dem Vater das alleinige elterliche Sorgerecht zugesprochen worden, was dem aktenkundigen Scheidungsurteil zu entnehmen sei, dass der Vater zudem aufgrund seiner Eheschliessung vom (…) 2014 mit einer Schweizer Bürgerin über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B verfüge und am 21. August 2014 für seinen Sohn beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe, welches noch nicht entschieden sei, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch das BFM unrechtmässig ergangen sei, zumal der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der Eheschliessung des Vaters in der Schweiz und dessen Jahresaufenthaltsbewilligung seinerseits Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, wobei das BFM aufgrund der Aktenlage diesen Sachverhalt gekannt habe, dass auch das Bundesgericht in einem Urteil den Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner bejaht habe, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohne, letztlich sich ungeachtet dessen vorliegend ein unbedingter Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auf Verbleib beim Vater ergebe, dass das BFM – zwar vor Einreichen des genannten Gesuchs – die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Begründung bejaht habe, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mit den Geschwistern zusammen bei der Grossmutter gelebt, da der Vater seit 2007 ausser Landes gewesen sei, und somit keine familiäre Beziehung zum Vater gelebt worden sei, zudem der Beschwerdeführer eine Anlehre als (…) gemacht und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, mithin bei einer Rückkehr im Heimaststaat ein tragfähiges soziales Gefüge mit gesicherter wirtschaftlicher Existenz vorfinden würde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 der Eingang der Beschwerde bestätigt und verfügt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
E-5063/2014 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Wegweisung sowie deren Vollzug richtet, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sind, und
E-5063/2014 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu Recht ergangen ist und ob diese zu vollziehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), dass in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung sei zwar noch kein formelles Gesuch um Familiennachzug bei der kantonalen Migrationsbehörde hängig gewesen, das BFM hätte jedoch mit einem solchen rechnen müssen und entsprechend die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht behandeln dürfen, ausserdem ergebe sich ungeachtet dessen vorliegend aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein unbedingter Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib beim Vater, dass gemäss der durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hierzu festgelegten, weiterhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005/2, bestätigt in BVGE 2013/37 E. 4.4) nur dann "vorfrageweise" zu prüfen ist, ob ein – potenzieller – Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht, sofern bereits im Prüfungszeitpunkt der kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Vater ein solches Gesuch am 21. August 2014 und damit eine Woche nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. August 2014 bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereicht hat, dass demzufolge das BFM in seiner Verfügung folgerichtig im Anschluss an die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs die Wegweisung und deren Vollzug geprüft hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nunmehr hängigen Gesuchs um Familiennachzugs bei der kantonalen Behörde nachfolgend vorfrageweise prüft, ob der Beschwerdeführer einen allfälligen (potenziellen) Anspruch auf Verbleib bei seinem in der Schweiz lebenden Vater hat, dass dabei vorweg festzuhalten ist, dass selbst für den Fall der Bejahung eines grundsätzlichen Anspruches auf eine Bewilligung noch nichts über die materielle Beurteilung eines konkreten Gesuchs gesagt ist und die
E-5063/2014 Prüfung eines solchen in die Kompetenz der jeweiligen kantonalen ausländerrechtlichen Behörde fällt, dass in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, wer (neben Schweizer Bürgern) über eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung verfügt, dass weiter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK Familienmitglieder fallen, wenn die Beziehung zur anwesenheitsberechtigten Person tatsächlich gelebt wird, wobei dieser Sachverhalt anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist, dass der Vater aufgrund seiner Eheschliessung mit einer Schweizerbürgerin über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, wobei bei Fortbestehen dieser Ehe grundsätzlich auch ein Anspruch auf Verlängerung er Bewilligung bestehen dürfte, dass bezüglich der tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschwerdeführers und dessen Vaters vorliegend festzuhalten ist, dass sich letzterer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens zwischen (…) in der Schweiz aufhielt, er Mitte (…) die Türkei erneut verliess und seither in der Schweiz lebt, dass der Ende (…) geborene Beschwerdeführer somit die meiste Zeit seines Lebens und insbesondere die letzten sieben Jahre ohne seinen Vater verbracht hat, dass insgesamt als Schlussfolgerung der vorfrageweisen Prüfung des Anspruchs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK das Erfordernis der tatsächlich gelebten Beziehung zwischen Vater und Beschwerdeführer als nicht erfüllt beurteilt werden muss, und der Vater auch nach der Scheidung vor bald einem Jahr und trotz ihm zugesprochener elterlicher Gewalt das ihm daraus zustehende Sorgerecht offensichtlich nicht wahrgenommen und der Beschwerdeführer weiterhin ohne den Vater in der Türkei bei der Grossmutter gelebt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer vorliegend über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, gemäss obigen Ausführungen keinen entsprechenden Anspruch geltend machen kann und der Kanton über das hängige
E-5063/2014 Familiennachzugsgesuch noch nicht befunden hat, weshalb die am 14. August 2014 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
E-5063/2014 dass – wie bereits erwähnt – im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines potentiellen Anspruchs im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint, es dabei Sache der kantonalen Migrationsbehörde sein wird, das hängige Gesuch um Familiennachzug zu beurteilen, dass sich vorliegend Ausführungen hinsichtlich des Kindswohls erübrigen, zumal der erst im Juni 2014 eingereiste Beschwerdeführer am (…) volljährig wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, er ausserdem eine Anlehre als (…) gemacht hat und diesem Erwerb bis zur Ausreise nachgegangen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allfällig notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-5063/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Eveline Chastonay
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