Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.03.2022 E-5058/2021

16. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,733 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. November 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5058/2021

Urteil v o m 1 6 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…), Türkei; Verfügung des SEM vom 12. November 2021 / N (…),

E-5058/2021 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 30. September 2021 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner religiös angetrauten Ehefrau B._______, die in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus verfügt. Zur Begründung des Gesuchs führte er an, er kenne seine Ehefrau bereits seit vielen Jahren. Er sei dazumal offiziell noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen, das Scheidungsverfahren sei aber bereits eingeleitet worden. Er habe sich daher mit seiner heutigen Ehefrau lediglich per "Imamehe" verheiraten können. Dies könne er durch die beigelegten Briefe, die er B._______ aus dem Gefängnis geschrieben habe, beweisen. Da sie nicht offiziell hätten heiraten können und durch die Flucht getrennt worden seien, habe er im Asylverfahren verschwiegen, dass er mit B._______ verheiratet sei. Dies habe er nach der offiziellen Scheidung mitteilen wollen. Da sie aber bereits vor der Flucht zusammen gewesen und durch diese Flucht getrennt worden seien, erfüllten sie die Voraussetzungen für einen Familiennachzug, weshalb B._______ die Einreise in die Schweiz zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch diverse Briefe in türkischer Sprache, die er B._______ aus der Haft geschickt habe, sowie diverse Fotos mit ihr bei. C. Mit Verfügung vom 12. November 2021 (Rückschein fehlt) lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch für B._______ ab und verweigerte ihr die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. D. Mit Eingabe vom 20. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM vom 12. November 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei festzustellen, dass er mit C._______ religiös verheiratet sei. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreisebewilligung zu erteilen.

E-5058/2021 In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Gericht bestätigte am 23. November 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, die beigebrachten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache zu übersetzen, dem Gericht umfassend und im Detail darzulegen, wie er seine Partnerin kennengelernt hat und wie die Beziehung zu seiner Partnerin in den letzten Jahren aufrechterhalten und gelebt wurde. Ausserdem habe er seine Ausführungen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Seine Partnerin habe innert derselben Frist schriftlich darzulegen, ob sie nach wie vor daran interessiert ist, die Beziehung zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 24. Januar 2022 fristgemäss selbst verfasste (zum Teil wortwörtliche, zum Teil zusammenfassende) Übersetzungen der bereits genannten Briefe sowie zwei Screenshots von Whats-App-Konversationen zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ mit Übersetzung zu den Akten. Ausserdem äusserte er sich zu den in der Zwischenverfügung gestellten Fragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5058/2021 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3 Das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit C._______ religiös verheiratet sei (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Die Beurteilung, ob eine religiöse Eheschliessung vorliegt oder nicht, fällt im Übrigen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 2. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat auch keine formellen Rügen vorgebracht. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,

E-5058/2021 wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen insgesamt nicht auf eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft schliessen. Der Beschwerdeführer und B._______ hätten nie einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Ausserdem habe er weder Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch zur Dauer der angeblich inoffiziellen Beziehung gemacht. Aus den Akten gehe nicht einmal hervor, inwiefern das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ (öffentlich) gelebt worden sei, wie regelmässig sie sich gesehen und inwiefern sie gemeinsame Zukunftspläne entwickelt hätten. Den Akten seien ferner auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihre damalige Beziehung auf einen umfassenden gegenseitigen sozialen wie wirt-

E-5058/2021 schaftlichen Beistand ausgelegt gewesen sei. Während des Asylverfahrens habe er B._______ nie erwähnt. Stattdessen habe er an mehreren Stellen Bezug auf seine Ehefrau und seine (…) Kinder genommen und sogar Interesse an einem Nachzug seiner Familie bekundet. Der Einwand, er habe dem SEM erst nach der Scheidung von seiner Beziehung zu B._______ erzählen wollen, überzeuge nicht. Viel mehr bekräftigten die Angaben während des Asylverfahrens, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer Familiengemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern gelebt habe. So dürfe davon ausgegangen werden, dass er ansonsten an den Befragungen seine zweite Ehefrau erwähnt oder zumindest die Behörden umgehend nach dem positiven Asylentscheid darüber informiert hätte, zumal er auf die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage aufmerksam gemacht worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, namentlich Kopien von (nicht übersetzten) Briefen aus dem Gefängnis und Fotos aus der Türkei und Athen, nichts zu ändern, da diese keine eindeutigen Rückschlüsse auf den geltend gemachten Kontext ermöglichten. Auch diesbezüglich habe er es unterlassen, die Umstände der Entstehung dieser Beweismittel und festgehaltenen Situationen zu substantiieren. Im Übrigen geniesse B._______ in Griechenland internationalen Schutz, weshalb es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, das erwünschte Familienleben in Griechenland zu führen. Da die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien, sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde die Vorbringen seines Gesuchs vom 30. September 2021 und führt zur Schlussfolgerung des SEM aus, die Briefe und Fotos würden sehr wohl beweisen, dass er bereits vor seiner Ausreise eine Beziehung mit B._______ geführt habe. 6.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. Januar 2022 präzisierte der Beschwerdeführer, dass er B._______ im Jahr 2017 über seinen Cousin kennengelernt habe. Es sei zu einem Treffen und daraufhin zur "Imamehe" gekommen. B._______ sei nach wie vor an einem Familiennachzug interessiert, was man an der von ihr unterzeichneten Vollmacht erkennen könne. Sollte der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts negativ ausfallen, würden sie den Familiennachzug auf kantonaler Ebene fortführen. 7. Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E-5058/2021 7.1 Es ist fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei überhaupt eine Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat. Diesbezüglich kann zunächst auf die Argumentation des SEM verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer B._______ im Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat, sondern festhielt, er stehe immer noch mit D._______ und seinen Kindern in Kontakt, welche bei seinen Eltern wohnten (vgl. SEM-Akten zum Asylgesuch, Personalienaufnahme vom 10. August 2018, Akten 1028956-11/7, Ziff. 1.14 sowie Anhörung vom 1. November 2018, Akten 1028956-23/14 [nachfolgend A23], F27 ff., insb. F32; sowie ergänzende Anhörung vom 21. März 2019, Akten 1028956-36/21, F55). Die gemeinsame Geschichte des angeblichen Ehepaares bleibt trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen B._______ im Jahr 2017 über einen Cousin kennengelernt. Detailliertere Angaben macht er selbst auf entsprechende Aufforderung, dem Gericht umfassend und im Detail darzulegen, wie er seine Partnerin kennengelernt habe und wie die Beziehung zu seiner Partnerin in den letzten Jahren aufrechterhalten und gelebt worden sei, nicht. Er erklärt auch mit keinem Wort, wann das Scheidungsverfahren abgeschlossen wurde beziehungswiese weshalb er erst eineinhalb Jahre nach der Asylgewährung ein Gesuch um Familiennachzug stellt. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Nachzug seiner Ehefrau angestrebt hätte. Auch von gegenseitigen Besuchen ist keine Rede, obwohl beide Parteien befugt sind, in Europa zu reisen. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb B._______ in der Beschwerde als C._______ bezeichnet wird. Diese hat im Übrigen, entgegen der Aufforderung des Gerichts, ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Beziehung schriftlich darzulegen, keine persönliche Stellungnahme eingereicht, sondern lediglich über den Rechtsvertreter ausrichten lassen, dass dem so sei. Auch hinsichtlich der Beweismittel drängen sich diverse Zweifel auf. Zunächst ist festzuhalten, dass die Übersetzungen mit Zurückhaltung zu beurteilen sind, da diese durch den Rechtsvertreter selbst vorgenommen wurden. Den beigebrachten Screenshots der Whats-App-Nachrichten kann weder entnommen werden, zwischen wem noch wann diese Konversation stattgefunden haben soll, zumal dem Screenshot lediglich der "24. Dezember" zu entnehmen ist, nicht jedoch eine Jahreszahl. Ausserdem wird in keinster Weise erklärt, wie diese Konversation, die von einem gemeinsamen Essen handelt, zu verstehen ist, das heisst, ob es allenfalls zu einem gemeinsamen Treffen gekommen ist oder ob diese Unterhaltung noch vor der Ausreise aus der Türkei geführt wurde.

E-5058/2021 In einem der beigelegten Briefe (Beilage 1) beschreibt der Beschwerdeführer offenbar, wie sein Leben in der Schweiz aussieht. Gleichzeitig befindet sich auf diesem Brief aber ein Stempel eines türkischen Gefängnisses, was folglich mit dem Inhalt des Briefes nicht zu vereinbaren ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen im Asylverfahren im Jahr 2018 gar nicht in Haft war, sondern sich vor seiner Ausreise acht bis neun Monate in Istanbul versteckt gehalten habe (vgl. A23 F14 und F69). Die beigebrachten Briefe, auf welchen ein Datum angegeben wurde, datieren aber alle zwischen Mai und September 2018 und tragen mehrheitlich den Stempel eines türkischen Gefängnisses. Das Asylgesuch wurde zudem im August 2018 gestellt, das heisst genau in dem Zeitraum, in welchem die Briefe angeblich in einem türkischen Gefängnis verfasst wurden. Schliesslich weisen die besagten Briefe zum Teil grosse Unterschiede im Schriftzug auf (vgl. etwa Beilage 2, 3 und 4), was die Frage aufwirft, ob es sich stets um den gleichen Verfasser handelt. Nach dem Gesagten hegt das Gericht erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Briefe und den angeblichen Umständen, unter denen diese verfasst worden sein sollen. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Angesichts der kaum nachvollziehbaren Informationen zur Beziehung zwischen den Betroffenen, des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers während und nach dem Asylverfahren in der Schweiz, der wenig aussagekräftigen Beweismittel sowie der mangelnden Mitwirkung und Interessensbekundung am beantragten Familiennachzug ist die Annahme der Vorinstanz zu stützen, dass nicht von einer bereits in der Türkei gelebten eheähnlichen und nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrecht erhaltenen Beziehung auszugehen ist. Ungeachtet eines allfälligen rechtlichen Bestands der Ehe sind ausserdem – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – besondere Umstände (Flüchtlingsstatus von B._______ in Griechenland) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gegeben, welche vorliegend gegen einen Familiennachzug sprechen. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau gestützt

E-5058/2021 auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5058/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

E-5058/2021 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2022 E-5058/2021 — Swissrulings