Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5057/2020
Urteil v o m 2 6 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom 8. September 2020 / N (…).
E-5057/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie. Am 30. Dezember 2019 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe in den Jahren 2014 und 2019 bei den Präsidentschaftswahlen die TNA (Tamil National Alliance) im Wahlkampf unterstützt; er habe Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Anfang November 2019 sei er von Männern auf Motorrädern, vermutlich Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department), bei einer solchen Plakataktion geschlagen und bedroht worden. Schon sein Vater, der 2014 verstorben sei, habe mit der TNA sympathisiert. Vermutungsweise sei er in der Folge von Schlägen von CID-Leuten gestorben. Nach dem Vorfall vom November 2019 seien der Beschwerdeführer und seine Mutter mehrmals von Mitarbeitenden des CID zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Um weiteren Repressalien zu entgehen, habe er sich zur Flucht entschlossen. Seine Mutter habe ihm nachträglich mitgeteilt, er habe eine Aufforderung erhalten, sich im örtlichen Armeecamp zu melden. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. A.c Am 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers in Sri Lanka, datierend vom 1. März 2020, zu den Akten. Dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer Plakate geklebt habe und deshalb behelligt worden sei. Er sei damals zehn Tage nicht zur Arbeit erschienen. Im Anschluss habe er den Beschwerdeführer für zwei Tage bei sich versteckt, nachdem er an seinem Wohnort gesucht worden sei. A.d Die Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den ablehnenden Entscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 kostenpflichtig ab. Das Gericht teilte die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen durch den CID nicht habe glaubhaft machen können, da seine Angaben substanzlos, detailarm und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien. Das Vorbringen betreffend den angeblich gewaltsamen Tod des Vaters habe er in keiner Weise belegt. Die auf Beschwerdestufe vorgelegten Bestätigungsschreiben seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern; sie seien nicht fälschungssicher und vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen als Gefälligkeitsschreiben einzustufen.
E-5057/2020 Der Beschwerdeführer habe im Fall der Rückkehr nichts zu befürchten, dafür spreche auch, dass er das Land mit dem eigenen Pass habe verlassen können. Das am 16. März 2020 eingereichte Beweismittel wurde im Urteil E-1128/2020 nicht mehr berücksichtigt. B. Am 22. Juli 2020 richtete der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters ein als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / allfälliges Mehrfachgesuch» betiteltes Schreiben an SEM und ersuchte um erneute materielle Prüfung – unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er erklärte, inzwischen erfahren zu haben, dass seine Mutter am 6. März 2020 eine Anzeige gegen Unbekannt bei der örtlichen Polizei erstattet habe. Sie und ihre Kinder seien am 3. März und am 5. März 2020 von unbekannten Männern auf Motorrädern aufgesucht worden. Beim ersten Mal habe eine Schwester die Polizei angerufen und die Personen seien geflüchtet. Beim zweiten Mal hätten sie sich Zutritt zum Haus verschaffen können und seine Mutter tätlich angegriffen. Auf ihre Anzeige hin sei ein Polizeirapport erstellt worden. Die Mutter habe über den terroristischen Angriff auf sie gegenüber dem Friedensrichter von B._______ am 5. Juli 2020 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Sie habe sich zudem an einen Rechtsanwalt gewandt, der ihre Situation in einem Schreiben vom 20. März 2020 bestätige. Die nun vorliegenden Stellungnahmen von Personen der Öffentlichkeit (Polizist, Anwalt, Friedensrichter) belegten auch seine Asylvorbringen, womit sich der von ihm geltend gemachte Sachverhalt nunmehr als glaubhaft erstellt erweise. Es sei ihm daher Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Der Vorfall vom 5. März 2020 sei ihm nicht unmittelbar bekannt geworden, weshalb er ihn nicht bereits im Beschwerdeverfahren habe vorbringen können. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer die genannten Dokumente ein, nämlich das Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts C._______ vom 20. März 2020, einen Polizeirapport des Polizeipostens von D._______ vom 25. Juni 2020 sowie eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit), welche seine Mutter am 5. Juli 2020 vor dem Friedensrichter E._______ abgegeben habe. Alle Dokumente wurden mit einer Übersetzung ins Deutsche eingereicht.
E-5057/2020 C. Das SEM prüfte die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 8. September 2020 – eröffnet am 10. September 2020 – wies es dieses ab, erklärte die Verfügung vom 13. Februar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Februar 2020 sei aufzuheben, die Anträge des Wiedererwägungsgesuchs vom 22. Juli 2020 seien gutzuheissen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Würdigung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Am 12. Oktober 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5057/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Februar 2020 führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26
E-5057/2020 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1, sowie, statt vieler, beispielsweise Entscheid D-5682/2019 vom 23. Juni 2020 E. 4.1). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22). 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 6. 6.1 Das SEM erachtete die neu eingereichten Beweismittel und Tatsachen als nicht erheblich im Sinne des Art. 111b Abs. 1 AsylG. Sie seien nicht geeignet, die Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Suche nach seiner Person zu entkräften. Auffällig sei, dass er in seinem erneuten Gesuch die Ereignisse vom 3. und 5. März 2020 nur oberflächlich beschrieben und pauschal auf die eingereichten Beweismittel verwiesen habe, ohne die Umstände des Vorfalls vom 5. März 2020 in seinem Elternhaus ausführlich zu beschreiben, was zu erwarten gewesen wäre. Es erscheine zudem konstruiert, dass er ein Jahr nach seiner Ausreise noch immer von Männern des CID im Haus der Familie gesucht werden sollte. Unklar sei nach wie vor, ob die geltend gemachten Engagements für die TNA in den Jahren 2014 und 2019 überhaupt stattgefunden hätten. Und selbst wenn diese Vorbringen der Wahrheit entsprechen sollten, sei es höchst unwahrscheinlich, dass er wegen dieser harmlosen Wahlkampagnen-Hilfstätigkeiten noch heute gesucht werde. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch keine Erklärung liefern, weshalb er http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/24
E-5057/2020 diese Vorfälle und die dazugehörigen Dokumente erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs erwähnt und eingereicht und nicht bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens geltend gemacht habe. Es sei anzunehmen, dass ihm die Vorfälle spätestens in den darauffolgenden Tagen bekannt geworden seien und er diese zumindest summarisch vor dem BVGer hätte geltend machen können. Dass er dies unterlassen habe, erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der neu vorgebrachte Sachverhaltsaspekt der angeblichen Hausbesuche durch Unbekannte vermöge die bisherige Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka keine Verfolgung drohe, nicht zu erschüttern. Bei dieser Ausgangslage könnten auch die eingereichten Bestätigungen, die durchwegs auf nicht weiter überprüfbaren Angaben der Mutter des Beschwerdeführers beruhten, nicht als taugliche Beweismittel gelten, um seine ihm angeblich drohende Verfolgung zu belegen. Solche Dokumente seien leicht käuflich erwerb-, manipulier- oder fälschbar und hätten nur einen geringen Beweiswert. Betreffend den Polizeirapport sei anzumerken, dass es sich beim Stempel offensichtlich nicht um einen Nassstempel, sondern um eine Farbkopie handle; es bestünden daher grundsätzliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Betreffend das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers, welches der Beschwerdeführer am 16. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, stellte das SEM – nach erfolgter Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. N […]-4/1, bzw. N […]-5/2) – fest, dass dieses als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei; auch die gleichzeitig eingereichten Wahlplakate seien nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen. 6.2 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die Vorbringen der Wiedererwägungseingabe wiederholt. Im Lichte der aktuellen Bedingungen in Sri Lanka sei nunmehr davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, die er in seinem Asylverfahren gemacht habe, der Wahrheit entsprächen und ihm auch heute noch ernsthafte Nachteile in Sri Lanka drohten. Die Menschenrechtslage verschlechtere sich laufend und es herrsche ein hohes Mass an Willkür und Grausamkeit gegenüber verdächtigen Angehörigen der tamilischen Minderheit. Zum Beleg werde das Schreiben der Organisation «Stopp alle Ausschaffungen nach Sri Lanka» ("SAANS") vorgelegt. Angesichts dieser Umstände wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die eingereichten Beweismittel eingehend zu prüfen und den Beschwerdeführer im Zweifel nochmals anzuhören. Da die Rückführungen nach Sri Lanka derzeit generell riskant erschienen, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Betreffend den Zeitpunkt der
E-5057/2020 Vorlage der Beweismittel wird in der Beschwerde erklärt, der Beschwerdeführer habe nicht vor dem 16. März 2020 Beweis führen und die Bestätigung seines Arbeitgebers vorlegen können; weitere Beweismittel betreffend die Vorfälle vom 3. und 5. März 2020 seien erst nach dem Urteil vom 16. März 2020 entstanden. In der Beschwerde wird auch beantragt, die Bestätigung des Arbeitgebers nochmals zu würdigen.
7. 7.1 Zu klären ist, ob die vorgelegten Beweismittel geeignet sind, um zu belegen, dass das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt wurde und deshalb der Entscheid des SEM betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls wiedererwägungshalber angepasst werden müsste. 7.2 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die im ursprünglichen Asylentscheid vom 13. Februar 2020 getroffene Einschätzung zu erschüttern. 7.3 Zum Schreiben des Arbeitgebers, datierend vom 1. März 2020, das der Beschwerdeführer am 16. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht schickte, ist folgendes festzuhalten: Das Dokument ging am 18. März 2020 bei Gericht ein (Datum des Eingangsstempels), das Urteil vom 17. März 2020 war zu diesem Zeitpunkt bereits ergangen. Aus den Verfahrensakten des Verfahrens E-1128/2020 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Vorlage dieses Beweismittels angekündigt hätte. In der Beschwerde wurde einzig erwähnt, dass er die Todesurkunde seines Vaters sowie eine Bestätigung der lokalen Polizei vorlegen wolle (vgl. Beschwerdeakten E-1128/2020, Ziff. 1, S. 7). Somit hat das Gericht ein vor dem Urteilszeitpunkt entstandenes Beweismittel in seinem Urteil nicht berücksichtigen können. Richtigerweise wäre dieses Beweismittel revisionshalber zu prüfen gewesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Revision hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden Verfahren nicht beantragt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch eine Revisionsprüfung zu keinem anderen Ergebnis betreffend die Erheblichkeit des Beweismittels geführt haben dürfte, als zu dem, zu dem auch das SEM im Rahmen der Wiedererwägungsprüfung gelangte, dass es sich bei dem Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben mit sehr geringem Beweiswert handle, welches die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu erschüttern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung vollumfänglich.
E-5057/2020 7.4 Das Gericht erachtet auch die Bewertung der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vorgelegten Beweismittel durch das SEM als zutreffend. Den Erläuterungen der Vorinstanz ist wenig hinzuzufügen, auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine sehr niederschwellige politische Tätigkeit so nachhaltig von den Behörden gesucht sein sollte, für wenig plausibel. Da er die von ihm geltend gemachten Verbindungen des Vaters oder Onkels zu den LTTE nie belegt hat, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der CID noch immer nach ihm suchen sollte. Auffällig ist an den vorgelegten Beweismitteln überdies, dass sie im Wortlaut stark übereinstimmend sind. Die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Friedensrichter sind wörtlich praktisch identisch mit dem Text, den der Polizeibeamte in seinen Rapport geschrieben hat. Zwar wurde jeweils dasselbe Ereignis zu Protokoll gegeben, dennoch sind diese starken Übereinstimmungen doch überraschend und könnten darauf hindeuten, dass die Dokumente gefälscht sind oder auf Bestellung ausgestellt wurden. Dafür spricht auch der Hinweis des SEM betreffend den Stempel auf dem Polizeirapport. Vor diesem Hintergrund kann dem SEM nicht – wie in der Beschwerde vorgehalten – vorgeworfen werden, es habe die eingereichten Beweismittel nicht eingehend genug geprüft, was sinngemäss der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entspricht. Eine solche Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich, das SEM hätte den Beschwerdeführer auch nicht erneut anhören müssen. Insbesondere drängte sich dies vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des ordentlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie der Qualität der Beweismittel nicht auf; das Wiedererwägungsverfahren wird ferner in der Regel schriftlich geführt (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka bei einer Rückkehr gefährdet, ist festzuhalten, dass für seine Befürchtungen angesichts der nicht glaubhaft gemachten Bedrohung durch den CID kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt. Eine bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Ereignissen herzustellen, erfüllt die Anforderungen des AsylG an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer
E-5057/2020 Weise auf seine persönliche Situation ausgewirkt hat. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben der Organisation "SAANS" nichts zu ändern. 7.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach den obigen Ausführungen auch mit den Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen. Er hat keine Gründe vorgebracht, welche den Entscheid der Vorinstanz, das Wiedererwägungsgesuch abzulehnen, in Frage stellen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und zu Recht festgestellt, dass die Verfügung vom 13. Februar 2020 – betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs sowie Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs – weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen müssen die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt daher nicht in Frage, und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5057/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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