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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 E-5056/2009

12. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,160 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli...

Volltext

Abtei lung V E-5056/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-5056/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai oder im Juni 2007 verliess, auf dem Luftweg nach Italien gelangte, sich dort ohne ein Asylgesuch zu stellen und ohne Aufenthaltsbewilligung zirka ein Jahr aufgehalten hatte und am 22. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 4. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und am 26. Juni 2009 in einer direkten Anhörung vom BFM zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied eines Geheimbundes hätten andere Mitglieder ihm entgegen seinem Wunsch verboten, aus diesem auszutreten, dass im Rahmen dieser Auseinandersetzung Mitglieder des Geheimbundes aufgrund einer Verwechslung mit seinem Zwillingsbruder diesen an seiner Stelle erschossen hätten und er aus Rache ein Mitglied des Geheimbundes getötet habe, dass Mitglieder des Geheimbundes zu Hause nach ihm gesucht hätten, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, wobei er sich verletzt habe, dass er nach einem Spitalaufenthalt vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Juli 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, E-5056/2009 dass die Vorbringen erhebliche Widersprüche zu wesentlichen Punkten aufweisen würden, dass er anlässlich der Befragung im EVZ vorgebracht habe, bis im Jahre 2002/2003 in Enugu gelebt zu haben, anschliessend nach (...) gegangen und eineinhalb Jahre später nach Europa gereist zu sein, indessen an anderer Stelle der gleichen Befragung behauptet habe, Nigeria erst im Jahre 2007 verlassen zu haben, dass er während der direkten Anhörung schliesslich geltend gemacht habe, Enugu im Jahre 2006 verlassen zu haben, ungefähr sechs Monate in (...) geblieben und im Juni oder Juli 2007 nach Italien gereist zu sein, dass er bei der Befragung geltend gemacht habe, sein Zwillingsbruder sei am (...) 2005 getötet worden, während er anlässlich der direkten Anhörung den Todestag auf den (...) 2006 festgesetzt habe, dass er im EVZ vorgebracht habe, die Mitglieder des Geheimbundes seien noch nicht in der Wohnung gewesen, als er geflohen sei, hingegen anlässlich der direkten Anhörung behauptet habe, die Mitglieder des Geheimbundes seien in die Wohnung eingedrungen, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei, dass die abgegebenen Beweismittel (Studentenausweis, eine Kopie eines Studiendiploms, zwei Fotos zu seiner Zeit im National Youth Service Corps und fünf Fotoausdrucke von einer Beerdigung) nicht geeignet und untauglich seien, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2009 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2009, die Gutheissung seines Asylgesuches vom 23. Juli 2008 und eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde unter Verweis auf verschiedene, öffentlich zugängliche Quellen im Wesentlichen vorbringt, die politische Situation und allgemeine Lage in Nigeria seien gerade in letzter Zeit äusserst gefährlich und fragil, in vielen Teilen des Landes E-5056/2009 fehle die staatliche Autorität oder sei die Sicherheitslage bedenklich sowie die Menschenrechtslage prekär, dass aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt, aber auch aufgrund individueller Gründe der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer wenigstens in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass er in Nigeria aber auch konkret ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, und er die Vorbringen klar, detailliert und plausibel geschildert habe, während das BFM die Vorbringen als unglaubwürdig abgestempelt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt gar nicht materiell überprüft habe, was mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren sei, dass die vermeintlichen Widersprüche in seinen Aussagen wohl darauf zurückzuführen seien, dass anlässlich der Anhörung im Empfangsund Verfahrenszentrum auf Italienisch und anlässlich der direkten Anhörung auf Deutsch übersetzt worden sei, so dass sich Fehler beziehungsweise Missverständnisse eingeschlichen haben könnten und bei genauer Betrachtung zudem die angeblichen Widersprüche unwesentliche Nebenpunkte betreffen würden, im Kern und damit in den wesentlichen Punkten die Aussagen jedoch entgegen der Einschätzung des BFM stimmig und glaubhaft ausgefallen seien, dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren gerügt wird, dem Rechtsvertreter seien die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotoausdrucke von der der Beerdigung im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches mit Zwischenverfügung des BFM vom 2. Juli 2009 nicht ediert worden, weshalb das rechtliche Gehör missachtet worden sei und der Rechtsvertreter dementsprechend keine Ausführungen darüber machen könne, ob etwa die Identität der abgebildeten Person (z.B. wegen Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer) vom Beschwerdeführer nicht doch glaubhaft gemacht worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-5056/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoausdrucke von der Beerdigung fehl geht, da der Inhalt dieser Beweismittel dem Beschwerdeführer bekannt sind und anlässlich der direkten Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich zur Sprache und zu Protokoll gebracht wurden (vgl. Akten BFM A16/16 S. 3/4), so dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter nicht verschlossen blieb, sich in der Rechtsmitteleingabe materiell mit diesen auseinanderzusetzen, dass die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach diese Beweismittel nicht geeignet seien, die behauptete Todesursache sowie die Identität der abgebildeten Person und die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, son- E-5056/2009 dern die rechtliche Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes betrifft, dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen vom BFM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen in entscheidwesentlichen Aspekten nicht durchzudringen vermögen und den im Resultat überzeugenden Erwägungen des BFM keine stichhaltigen Erklärungen entgegenhalten können, dass insbesondere - hätte der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt - nicht nachvollziehbar erscheint, wenn er im Empfangs- und Verfahrenszentrum vorbringt, die Mitglieder des Geheimbundes seien noch nicht in der Wohnung gewesen, als er geflohen sei, hingegen anlässlich der direkten Anhörung schildert, die Mitglieder des Geheimbundes seien in die Wohnung eingedrungen, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, anlässlich der beiden Anhörungen sei in unterschiedliche Sprachen übersetzt worden, die markant widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen nicht zu entkräften vermögen, E-5056/2009 dass der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt gar nicht materiell überprüft, was mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren sei, offenkundig nicht gefolgt werden kann, da die Prüfung eines Sachverhaltes auf seine Glaubhaftigkeit materiellrechtlicher Natur ist, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-5056/2009 dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch in Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die Folgen des erlittenen Sportunfalls des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2009 aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen den Vollzug der Wegweisung offenkundig nicht unzumutbar erscheinen lassen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5056/2009 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5056/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Seite 10

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