Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5055/2021
Urteil v o m 2 8 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021 / N (…).
E-5055/2021 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige am (…) 2014 in die Schweiz ein. B. Am 24. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorläufige Aufnahme, welchem die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 stattgegeben hat. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. II. C. C.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 mit dem Titel «Asylgesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch» gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte in der Hauptsache um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Hierbei reichte er die unter Buchstabe E.b aufgeführten Beweismittel ein. C.b Mit Schreiben vom 15. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Gesuchs. Hierauf forderte ihn das SEM mit Schreiben vom 23. April 2021 auf, sich bei einem Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden und dort ein Asylgesuch einzureichen. D. Am 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch ein. E. E.a Anlässlich der Anhörung vom 12. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus einem Dorf in der Nähe von C._______. Nach Beendigung des Militärdienstes im Jahr (…) habe er sich in D._______ niedergelassen, wo er zuletzt mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern gelebt habe. In den letzten Jahren bis zu seiner Ausreise sei er als Grosshändler für (…) tätig gewesen. Im Jahr 2004 anlässlich des Kurdenaufstands in Qamishli sei er vom dortigen Sicherheitsdienst vorgeladen
E-5055/2021 und verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Leute gegen den Staat mobilisiert zu haben. Mit der Zahlung von 50'000 syrischen Lira und seiner Unterschrift, künftig an keinen Kundgebungen mehr teilzunehmen, sei die Angelegenheit bereinigt worden. Er habe diesbezüglich später keine Probleme mehr gehabt. Im Jahr 2007 sei sein Fahrzeug, welches mit (…) beladen gewesen sei, von den Behörden beschlagnahmt worden. Er habe dabei viel Geld verloren. Die Angelegenheit sei danach erledigt gewesen. Als im März 2011 die syrische Revolution ausgebrochen sei, habe er Demonstranten, die gegen das syrische Regime demonstriert hätten, unterstützt. Er habe damals gehofft, dass das Baath-Regime gestürzt werde. Er habe die Demonstrationsteilnehmenden motiviert und den Leuten mitgeteilt, wo jeweils freitags nach dem Moscheebesuch die Demonstrationen stattfinden würden. Er sei etwa einen Monat lang ebenfalls mitgelaufen. Da viele Leute teilgenommen hätten, hätten die Behörden nicht sofort eingreifen und Leute festnehmen können. Die Behörden hätten D._______ weitgehend verlassen und seien nur noch im Sicherheitsquartier präsent gewesen. Jedoch seien stets Informanten dabeigewesen, die die Teilnehmenden fotografiert hätten um sie später identifizieren zu können. Die Behörden hätten auf Menschen geschossen, wobei es jeweils Tote und Verletzte gegeben habe. Aufgrund der immer schwieriger werdenden Sicherheits- und Wirtschaftslage habe er entschieden, Syrien zu verlassen. Am (…) 2013 sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist. Er habe sich zunächst in E._______ niedergelassen in der Hoffnung, nach einigen Monaten zurückkehren zu können. Die Lage sei jedoch immer angespannter geworden. Seine Tochter und sein Neffe, welche bereits in der Schweiz gewesen seien, hätten für ihn einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, worauf er mittels erleichterter Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz gereist sei. Anfang Juni 2020 habe er Kontakt mit seinem Anwalt in Syrien gehabt, damit er für ihn sein Haus in D._______ als sein Eigentum eintragen lasse. Sein Anwalt habe dann im Rahmen des Behördenkontakts herausgefunden, dass im Jahr 2013 gegen ihn ein Urteil erlassen worden sei. Gemäss den Dokumenten des Strafgerichts von D._______ sei er zu (…) Jahren Haft wegen (…) sowie (…) verurteilt worden. Deswegen hätten die Behörden das Haus nicht auf seinen Namen eintragen lassen können. In der Schweiz habe er etwa an sieben Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Einige Male habe er an Sitzungen in F._______ teilgenommen, bei welchen Mitglieder der Familie G._______ anwesend gewesen seien. Vertreter des syrischen Nachrichtendienstes
E-5055/2021 seien überall präsent. Diese würden über alles, was in der Schweiz passiere, im Bilde sein. E.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel drei am (…) 2018 beglaubigte Kopien des Strafgerichts von D._______ (eine Gerichtsvorladung vom […] 2013, ein Urteil vom […] 2013, in welchem er unter anderem zu […] Jahren Haft verurteilt wurde sowie eine Zustellungsurkunde vom […] 2013) und verschiedene Fotografien, welche ihn an Demonstrationen/Anlässen in der Schweiz zeigen, ein. F. Am 19. Oktober 2021 händigte das SEM den Entscheidentwurf der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aus, welche tags darauf beim SEM einging. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, bestätigte aber die am 10. März 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme. Überdies wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer angeordnet. H. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2021 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E-5055/2021 I.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-5055/2021 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E-5055/2021 5. 5.1 Seine ablehnende Verfügung begründete das SEM im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sowie flüchtlingsrechtlichen Relevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen des Beschwerdeführers. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. In seinem Fall könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. In Syrien könne nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden, auch formell echte amtliche Dokumente. Daher sei einem solchen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Angesichts seiner Erklärungen, nebst der Teilnahme an Demonstrationen nicht politisch aktiv gewesen zu sein, kämen erste Zweifel an seiner angeblichen politischen Exponiertheit auf. Aus seinen Aussagen werde auch nicht klar, weshalb er ab dem (…) 2011 nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen habe. Da er Syrien erst über zwei Jahre später verlassen habe, sei einerseits davon auszugehen, dass er danach keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, aber auch, dass die syrischen Behörden ihn dennoch hätten verhaften können, wenn er tatsächlich ein politisches Profil als Regimegegner aufweisen würde. Dies umso mehr, als sich die syrischen Behörden erst ab dem Jahre 2012 sukzessive aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen hätten. Folglich seien seine Aussagen, dass nach den Demonstrationen von 2011 die syrischen Behörden in D._______ nicht mehr vertreten gewesen seien und man ihn damals auch nicht habe verhaften können, nicht korrekt. Zudem falle auf, dass er damals nicht davon ausgegangen sei, durch die syrischen Behörden gesucht zu werden. Auf die Ausreisegründe angesprochen habe er erklärt, es habe Krieg geherrscht, es habe keine Sicherheit mehr gegeben und die Lage sei chaotisch gewesen. Er erkläre sich seine Verurteilung von 2013 mit den Vorkommnissen von 2004, als er vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen worden sei. Allerdings basierten diese Erklärungen lediglich auf Vermutungen. Er sage, dass man immer Probleme haben werde, wenn man bei den Behörden namentlich registriert sei beziehungsweise, dass die syrischen Behörden bestimmt von seinen Aktivitäten im Jahr 2011 gewusst hätten. Allerdings erkläre er auch selber, nach dem Verhör und der getroffenen Vereinbarung mit dem Regime im Jahr 2004 keine Probleme mehr gehabt zu haben. Hierzu sei
E-5055/2021 festzuhalten, dass Teilnehmende am kurdischen Aufstand von 2004 weitgehend amnestiert worden seien. Es sei davon auszugehen, dass er mit seiner Geldzahlung und der Unterzeichnung einer Vereinbarung ebenfalls in diese Gruppe falle. Abgesehen von den Anführern von 2004 – zu denen er seinen eigenen Aussagen zufolge nicht gehöre – müsse folglich niemand mehr mit flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. Hinsichtlich der Demonstrationen habe er sich selber keine besonders wichtige Rolle zugesprochen. Gemäss seinen Aussagen habe er an etwa vier bis sechs Demonstrationen teilgenommen. Wenn er dann an anderen Stellen erkläre, er habe die Demonstranten motiviert, da er ein bekannter Händler gewesen sei und die Leute zur Teilnahme ermuntert habe, so wirke dies nicht vereinbar mit seinen anderen Aussagen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass er seine Rolle anlässlich der regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2011 teilweise überhöhe. Das SEM bezweifle, dass er ein exponiertes Profil als Regimegegner aufweise. Er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, was konkret seine Rolle als Organisator der Kundgebungen gewesen sei. Zudem entstehe der Eindruck, dass er Mühe habe, die Ereignisse von 2004 und jene von 2011 auseinanderzuhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in D._______ viele andere Kurden ein ähnliches Profil wie er aufwiesen. Es sei ihm daher nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund der Ereignisse von 2011 beziehungsweise aufgrund der Verurteilung von 2013 glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit hielt das SEM fest, dass seinen Aussagen nicht zu entnehmen sei, dass er eine aktive und exponierte Rolle anlässlich von regimekritischen Anlässen in der Schweiz eingenommen habe, was er auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bestätigt habe. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Sodann stelle die schwierige Sicherheitslage sowie die Situation allgemeiner Gewalt in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Schliesslich sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auszugehen. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM habe sich mit den aktuellen Berichten über die Lage in Syrien sowie der behördlichen Suche nach verurteilten Personen kaum richtig
E-5055/2021 auseinandergesetzt. Die im Asylentscheid zitierten Berichte und Referenzurteile seien nicht auf dem neusten Stand und entsprächen nicht der Realität. Syrien sei kein Rechtstaat, sondern eine Willkürherrschaft. Das Regime verfolge eine Rachepolitik gegen alle Regimegegner. Die willkürlichen Massnahmen seien lebensgefährlich. Seine Schilderungen hinsichtlich der Teilnahme an Protesten gegen das Regime, der Verurteilung sowie der behördlichen Suche nach ihm seien glaubhaft ausgefallen. Die Erwägungen des SEM könnten die Fakten und Tatsachen nicht widerlegen, welche eindeutig darauf hinwiesen, dass er bei den heimatlichen Behörden als Regimegegner registriert sei und bis heute gesucht werde. Seine Befürchtung sei deshalb begründet und nachvollziehbar. Die Argumente und Behauptungen des SEM seien hypothetisch, nicht real und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Er habe so weit wie möglich detailliert und in sich stimmig sowie autonom und spontan ausgesagt. Es gebe weder Hinweise auf Übertreibungen und Unstimmigkeiten noch Anhaltspunkte dafür, dass er seine Gesuchsgründe erfunden habe. Seine Aussagen deckten sich auch mit den äusseren Gegebenheiten sowie mit den Akten. Insgesamt sei seine Darstellung in zentralen Punkten durchaus nachvollziehbar, logisch und deshalb schlichtweg glaubhaft. In seinen Aussagen fänden sich zahlreiche Realkennzeichen. Die Schilderung des Kernsachverhalts sei präzise und nuanciert, die zahlreichen geschilderten Nebensächlichkeiten deuteten auf einen realen Erlebnishintergrund. Seine Aussagen erschienen authentisch und glaubhaft und liessen sich stimmig in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einfügen. Seine Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nachweislich wahr und stünden mit den übrigen Akten und Tatsachen im Einklang. Im Weiteren habe er sich mit Covid-19 infiziert und einen schweren Krankheitsverlauf gehabt. Seit der Infektion leide er an Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit. Einige Ungenauigkeiten in seinen Aussagen hingen damit zusammen und seien auf die Konzentrationsschwäche zurückzuführen. Sodann seien gesuchte Personen, die nicht hätten festgenommen werden können, in Abwesenheit verurteilt und zur Haft ausgeschrieben worden. Er habe glaubhaft dargelegt und angegeben, wo das syrische Regime in D._______ noch überall präsent gewesen sei. Glaubhaft seien auch seine Schilderungen, weshalb er von der Suche nach ihm nicht gewusst habe und von den syrischen Behörden nicht habe verhaftet werden können. Seine Vermutung basiere auf echten Fakten und Gegebenheiten. Demnach habe er nachvollziehbare und glaubhafte Gründe für seine Vermutung.
E-5055/2021 Er habe sowohl in Syrien als auch in der Schweiz an vielen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Er habe mit weiteren Demonstranten regimekritische Slogans skandiert und den Sturz des Regimes gefordert. Zudem sei er an Demos besonders auffällig gewesen, da er vorne mit hochrangigen und bekannten kurdischen Politikern gelaufen sei und Reden gehalten habe, auch wenn dies in der Anhörung vergessen worden sei. Er habe seine Rolle und Funktion bei den Demonstrationen überzeugend und spontan erklärt. Da er in diesem Zusammenhang in Abwesenheit verurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn identifiziert hätten und alles über ihn wüssten. Es sei ferner davon auszugehen, dass von jeder Demonstration Videoaufnahmen existierten, die zur Identifizierung und Registrierung der Teilnehmenden dienten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits identifiziert worden sei oder identifiziert worden sein könnte und ihm deswegen grosse Gefahren drohten. Dem Asylentscheid sei keine Gesamtbeurteilung mit möglichen Nebenfolgen zu entnehmen. Das SEM habe wichtige Tatsachen übersehen, die für seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sprächen, einschliesslich der Namen von Personen und Orten, die mit den Ereignissen zusammenhingen. Den syrischen Behörden sei er bereits im Jahr 2004 aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung, Herkunft und Ethnie aufgefallen und er habe grosse Nachteile erlitten. Damals habe er sich nur dank einer Geldleistung freikaufen können. Er sei also seit 2004 bei den syrischen Behörden registriert und es sei in seinem Fall eine sogenannte Fiche erstellt worden, welche lebenslang bestehen bleibe. Er habe damals versprechen müssen, nicht mehr an Protesten gegen die Regierung teilzunehmen. Die erneute Teilnahme an Protesten gegen das Regime begründe nun das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person. Er zähle zweifellos zu der Risikogruppe, welche von der syrischen Regierung besonders hart bestraft werde. Das SEM gehe in willkürlicher Weise von käuflich erworbenen Dokumenten aus, womit es die Abklärungspflicht verletze. Es sei stossend, dass es sämtlichen syrischen Dokumenten in pauschaler Weise den Beweiswert abspreche. Das SEM habe zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe. Das Vorgehen, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen und somit die Prüfung der Asylrelevanz zu umgehen, sei willkürlich und vorliegend ungeeignet. Gäbe es keine schwerwiegenden Gründe, hätte er keinen Asylantrag gestellt und wäre mit der vorläufigen Aufnahme weiterhin zufrieden. Er
E-5055/2021 würde bei einer Rückkehr sofort in Haft genommen und müsste seine Strafe in den berüchtigten Gefängnissen Syriens verbüssen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender, ausführlich auf die Akten und die geltende Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Dem vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich darin nicht im Einzelnen mit den konkreten Argumenten des SEM auseinandersetzt und sich stattdessen im Wesentlichen auf pauschale Gegenbehauptungen (insb. hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen) beschränkt, ohne auf spezifische Aktenstellen zu verweisen oder diese anderweitig zu spezifizieren. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort Ziff. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.1.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Rolle anlässlich der Demonstrationen im Jahr 2011 nicht zu substanziieren vermag. Seine Schilderungen verblieben ausserordentlich eindimensional, ohne persönliche Note und weitgehend bar von Realkennzeichen; dies trotz mehrmaliger Aufforderung des SEM, das Ganze doch so ausführlich und so detailliert wie möglich zu schildern (vgl. insb. vorinstanzliche Akten […]- 18/17 [nachfolgend: act. 18] F44-53; vgl. auch F71 ff. zu den Ereignissen 2004). An zahlreichen Stellen räumte er sogar selber ein, dass er eigentlich nur mutmasse (vgl. bspw. act. 18 F57 f., F92). In der Beschwerde wird nun zusätzlich geltend gemacht, dass er sich an diesen Demonstrationen mit bekannten Politikern an vorderster Front gezeigt und gar Reden gehalten habe (vgl. a.a.O. S. 8). Die Erklärung, dies sei im vorinstanzlichen Verfahren vergessen worden, überzeugt nicht und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer versuche damit nun nachträglich eine exponierte Rolle anlässlich dieser Demonstrationen zu konstruieren, nachdem das SEM diese in der angefochtenen Verfügung verneint hat. Das entsprechende Vorbringen muss daher als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. An der Glaubhaftigkeit der geschilderten Demonstrationsteilnahmen
E-5055/2021 und mithin des angeblichen Grundes für die – lediglich vermutete – Identifizierung des Beschwerdeführers als Regimegegner durch die syrischen Behörden und der daraus resultierenden Verfolgung bestehen daher gewichtige Zweifel. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten ohnehin keine glaubhaften Hinweise auf eine allfällige Identifizierung des Beschwerdeführers als Regimegegner. Gemäss seinen Aussagen sei dies lediglich eine Vermutung, da die syrischen Behörden überall Spitzel hätten (vgl. act. 18 F56 f.). Insofern er in der Beschwerde pauschal behauptet, es bestünden «Hinweise und Fakten» auf eine Fichierung bei den syrischen Behörden (vgl. a.a.O. S. 3 und 5), ohne diese «Hinweise und Fakten» zu benennen, vermag er seine Befürchtungen nicht zu konkretisieren (bezeichnenderweise und im Gegensatz zum zunächst behaupteten Vorhandensein von «Hinweisen und Fakten» wird in der Beschwerde an anderer Stelle zurückhaltender festgehalten, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers lediglich «nicht ausgeschlossen» werden könne; vgl. a.a.O. S. 9). Das Vorbringen, erst im Rahmen der (versuchten) Überschreibung des Hauses in Syrien auf seinen Namen im Jahr 2020 durch seinen Anwalt von einem Gerichtsurteil gegen ihn erfahren zu haben, mag zwar auf den ersten Blick nicht abwegig erscheinen. Das SEM hielt hinsichtlich der hierzu eingereichten – lediglich als Kopie vorliegenden – Beweismittel allerdings zu Recht fest, dass diese im Syrien-Kontext einen äusserst geringen Beweiswert aufweisen. Darüber hinaus datieren diese angeblich von den behördlichen Stellen beglaubigten Kopien gemäss Übersetzung vom (…) 2018, womit der Beschwerdeführer respektive sein syrischer Anwalt bereits viel früher in Besitz dieser Dokumente gewesen wären. Insgesamt vermögen die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verurteilung respektive Verfolgung des Beschwerdeführers daher nicht zu untermauern. Im Übrigen ist das Vorgehen des SEM, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf die Prüfung der Asylrelevanz zu verzichten, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10 f.) weder willkürlich noch «ungeeignet», sondern gar logisch geboten. Die Asylrelevanz von Vorbringen ist naturgemäss erst nach Bejahung deren Glaubhaftigkeit von Bedeutung. 6.1.2 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist ebenfalls auf die Ausführungen des SEM zu verweisen, denen sich das Gericht anschliesst. Die eingereichten Fotos lassen nicht auf eine Exponiertheit des Beschwerdeführers im Sinne der
E-5055/2021 Rechtsprechung schliessen (vgl. hierzu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). 6.1.3 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf relevante kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Corona-Erkrankung. Er wurde anlässlich der Anhörung von seiner Rechtsvertretung explizit nach allfälligen Nachwirkungen der Krankheit sowie Auswirkungen auf sein Gedächtnis gefragt. Hierauf antwortete er, noch immer gewisse Brustbeschwerden zu haben. Zudem dürfe er nichts Schweres tragen und müsse Versammlungen sowie Räume meiden, in denen geraucht werde. In Bezug auf sein Gedächtnis machte er lediglich lapidar geltend, wenn man älter werde, habe man manchmal Mühe, sich an die Vergangenheit zu erinnern; soweit gehe es ihm aber gut (vgl. act. 18 F23 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll ist zu schliessen, dass er der Befragung folgen und sich frei äussern konnte. Die fehlende Substanz seiner Schilderungen lässt sich folglich nicht mit allfälligen kognitiven Einschränkungen erklären. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die vom Beschwerdeführer gerügten formellen Mängel sind nicht zu bestätigen und eine Kassation daher nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-5055/2021 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
E-5055/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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