Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5052/2008 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N _______.
E-5052/2008 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar 2000 und gelangte nach einem dreimonatigen Auf�enthalt in Afrika und einem sechsjährigen in Frankreich im Januar 2007 in die Schweiz, wo er am 26. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbe�fragung im Empfangs- und Verfahrens�zentrum (EVZ) Chiasso vom 5. Februar 2007 wurde er für die Dauer des Ver�fahrens am 9. Februar 2007 dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 14. Sep�tember 2007 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. . Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asyl�gesuches vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______. In seiner Schulzeit sei er als Mitglied einer Stu�dentenvereinigung an der Orga�nisation von Anlässen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) betei�ligt ge�wesen. Ab 1998 habe er in D._______, einer Hoch�sicher�heitszone der sri-lankischen Sicherheitskräfte, ein Geschäft für Telekom�munikation betrieben, in welchem er zwei Telefonanschlüsse gegen Ent�gelt zur Benutzung angeboten habe. Diese seien auch von Angehörigen der LTTE zur Übermittlung von Bot�schaf�ten genutzt wor�den. Daher sei er im Dezember 1999 von der sri-lankischen Armee festgenommen und nach den Namen von Per�sonen gefragt wor�den, welche Anrufe für die LTTE gemacht hätten; er habe entsprechend informiert. Schliess�lich sei er auf�grund der Fürsprache des Dorfvorstehers freigelassen worden. Da sein Geschäft sich in unmittelbarer Nähe eines Militär-Camps be-funden habe, sei er von den LTTE aufge�fordert worden, sie über die Be�wegungen des Militärs und insbeson�dere darüber, wann ein bestimmter hochrangiger Kommandant das Camp besuchen werde, zu informieren. In der Folge sei es zu einem Attentatsversuch von zwei LTTE-Angehö�rigen gekommen, wobei der eine angeschos�sen und gefangenge�nommen worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer als Kollaborateur be�nannt. Die LTTE wiederum hätten ihn beschuldigt, ein Verräter und an der Gefangennahme ihres Mitglieds schuld zu sein (vgl. Vorakten BFM A1 S. 5 f.). Er sei von den LTTE gezwungen worden, diesen seine Iden�titätskarte aus�zuhändigen. Kurz darauf sei ein LTTE-Kämpfer von der Armee getö�tet worden, welcher seine Identitätskarte mit ausgewechsel�tem Foto auf sich getragen habe. Daraufhin sei er von den LTTE beschuldigt worden, diesen Kämpfer verraten zu haben; er habe von den LTTE ein Warnschreiben erhalten (vgl. A16 S. 7 f.).
E-5052/2008 Aufgrund dieser Probleme habe er im Februar 2000 sein Heimatland verlassen und in Frankreich zwei Asylgesuche gestellt, welche je�doch beide abgewiesen worden seien. Er werde zur Zeit sowohl von der sri-lankischen Armee als auch von der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gesucht. Die srilan�kischen Streitkräfte glaubten, er ha�be sich den LTTE angeschlos�sen. Zudem habe sein Bruder, welcher sein Geschäft weiter betrieben ha�be, Schutzgeldzahlungen an die LTTE geleistet. Da das Geschäft wei�terhin auf des Beschwer�de�führers Namen betrieben wor�den sei, schreibe die Armee die Zah�lungen ihm zu. Von der EPDP wer�de er beschuldigt, von Frankreich aus die LTTE finanziell unterstützt zu haben. Die Armee habe sein Geschäft geschlossen und versiegelt; sein Bruder sei am 7. Sep�tember 2006 von Soldaten festgenommen und am 9. September 2006 getötet worden. Er gehe davon aus, dass das Vorgehen gegen seinen Bruder damit zusammenhänge, dass die�ser von der Armee und der EPDP ver�dächtigt worden sei, in die Ermordung von E._______, einem Mit�glied der EPDP, ver�wickelt gewesen zu sein. E._______ sei ein früherer Bekannter des Beschwerde�füh�rers und habe LTTE-Unter�stüt�zer an die Armee denun�ziert. Deswegen sei es zu Mei�nungsunterschieden zwischen ihm und E._______ gekommen. Seine Mut�ter habe sich wegen der Ermordung seines Bruders an ver�schiedene Men�schenrechts�organisationen gewandt und sei daraufhin von Armee�angehörigen gewarnt worden, man werde sie töten, wenn sie die Sol�daten, welche seinen Bruder getötet hät�ten, verrate. Im Übrigen sei�en seine Telefonanschlüsse mittlerweile von der sri-lan�ki�schen Telefongesellschaft abgeschaltet worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol�gende Beweismittel zu den Akten: – Identitätskarte und Militärausweis (in Kopie) – beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde – Identitätskarte und Militärausweis des Bruders F._______ (in Kopie) – Geburtsurkunde von F._______ (in Kopie) – an den Beschwerdeführer adressierte Rechnung der Sri Lanka Tele�com vom 11. April 2006 betreffend Telefongebühren (in Kopie) – Meldung des Dorfvorstehers und AGA (Acting Government Agent) vom 8. September 2006 betreffend Verschleppung von F._______ (in Kopie) – Zeitungsausschnitt: Virakesari vom 12. September 2006 und Zeitungsausschnitt: Thinnakural vom 11.September 2006, beide betref�fend Festnahme, Verschwinden und Auffinden der Leiche von F._______ – Zeitungsausschnitt in Kopie: Uthayan Zeitung, Artikel betreffend Beschwerde der Mutter bei der Menschenrechtsorganisation – Zeitungsausschnitt in Kopie: betreffend den Tod von F._______ – Todesschein betreffend F._______, ausgestellt am 9. Sep�tem�ber 2006 (in Kopie)
E-5052/2008 – Bestätigung des Todes von F._______, ausgestellt am Oktober 2006 (in Kopie) – Formular des Centre for Peace & Reconciliation betreffend Auf�nah�me der Meldung des Todes von F._______ am 7. Ok�to�ber 2006 – Übermittlungsbericht betreffend Telefax-Sendung von Post G._______ an Fax-Nummer in C._______ vom 26. Juni 2007 und Quittung betreffend dieselbe Sendung – Schreiben der Mutter an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 9. September 2007, in Kopie. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 – eröffnet am 4. Juli 2008 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährte es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die vorläufige Auf�nahme. Zur Begrün�dung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Be�schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig�keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigen�schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand�zuhalten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesent�lich - in den nachstehenden Erwä�gungen ein-gegangen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei�lung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu�stel�len. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht in die (BFM-) Aktenstücke A 17/1 und A18/1, eventualiter um Ge�wäh�rung des rechtlichen Gehörs zu diesen Dokumenten sowie um Ein�sicht in das Inhaltsverzeichnis der Dokumentenmappe A15 und in die Akten des von seiner Mutter H._______ (N _______) bei der Schwei�zerischen Botschaft in Colombo angehobenen Asylverfahrens. Ferner sei ihm Frist zur Beschwer�deergänzung und zur Einreichung wei�terer Beweismittel zu gewähren. Im Weiteren reichte der Beschwerde�führer zur Stützung sei�ner Vorbringen eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter, eine entspre�chenden Über�setzung und drei Schreiben seiner Mutter an die
E-5052/2008 Schwei�zerische Bot�schaft in Colombo vom 6. Juli 2008, 9. September 2007 und 9. November 2007 ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 forderte der Instruktions�richter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kos�ten�vor�schusses auf und gewährte ihm Frist zur Beschwerdeergänzung und Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Ferner wurde ihm antragsgemäss ein Verzeichnis der Aktenmappe A15 zu�gestellt. Das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A17 und A18 wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie eines an das BFM gerichteten Schrei�bens betreffend das Asylverfahren seiner Mutter ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Mit Eingabe vom 26. August 2008 machte der Beschwerdeführer ergän�zende Ausführungen und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Ein�rei�chung weiterer Beweismittel. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 wurde dem Beschwer�de�führer antragsgemäss Frist zur Einreichung der in Aussicht gestell�ten Beweismittel angesetzt. Mit Eingaben vom 11 .September 2008 und 9. Oktober 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Beschaffung der Doku�mente verzögere sich, und er ersuche darum, diese im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwa�l�tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) trotz Verspätung zu berücksich�tigen. In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
E-5052/2008 Mit Eingaben vom 11. und 14. November 2008 teilte der Rechts�ver�treter des Beschwerdeführers mit, dessen Mutter sei von der Schwei�ze�rischen Botschaft in Colombo für eine Anhörung vorgeladen worden. Er reichte eine Kopie des entsprechenden Schreibens der Botschaft vom 9. Oktober 2008 sowie eine Kopie eines das Verfahren der Mutter des Beschwe�rdeführers betreffenden und an die Botschaft gerichteten Schreibens vom 14. November 2008 ein. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung sämtlicher das Verfahren seines Man�danten betreffenden Beweismittel an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruk�tionsrichter dem Beschwerdeführer Kopien der von diesem eingereichten Beweismittel zu. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei vom Grama Officer von I._______ mitunterzeichnete Bestä�ti�gungs�schreiben vom 19. November 2008 (in Kopie) ein. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 übersandte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der Bestätigungsschreiben inklusive Zustellcouvert ein. Mit Verfügung vom 24. März 2009 wies das BFM ein schriftliches Asyl�gesuch der weiterhin in Sri Lanka lebenden Mutter des Beschwerde�füh�rers (N _______) vom 9. September 2007 ab und bewilligte ihr die Ein�reise in die Schweiz nicht. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unan�gefochten in Rechtskraft. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 forderte der Ins�truktionsrichter den Beschwerdeführer in Anbetracht der seit dem letz�ten Schriftenwech�sel eingetretenen Veränderung der allgemeinen
E-5052/2008 Lage in Sri Lanka auf, innert Frist allfällige Veränderungen seiner per�sönlichen Situation anzu�zeigen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2010 führte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist aus, dass sich seine per�sön�liche Situation nicht gebessert habe. Er werde weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht und habe erfahren, dass sein Haus vom Militär beschlagnahmt worden sei. Ferner sei ein Freund seines Bruders mit vergleichbarem Profil in die Schweiz geflüchtet und zwi�schenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundes�amt für Migration (BFM) gehört zu den Be�hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes�verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref�fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun�des�verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen�den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be�schwer�deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände�rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
E-5052/2008 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund�sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner�kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig�keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol�chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei�heit und Mass�nah�men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei�sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein�lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent�lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider�sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver�fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü�gung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee und die EPDP sei als nicht glaubhaft zu erach�ten. Er habe die Umstände des Todes seines Bruders und den Zusam�menhang zwischen diesem Ereignis und seiner eigenen Gefähr�dung nicht detailliert zu schildern vermocht. Zudem wäre zu erwarten gewe�sen, dass er ein genaueres Bild über seine Gefähr�dungssituation machen könnte. Ferner vermöge er nicht detailliert dar�zulegen, wes�halb er von der EPDP ver�dächtigt werde, die LTTE unter�stützt zu haben, und wie er von dieser Unterstellung erfahren habe. Im Weiteren würden die vorgebrachten Behelligungen durch die LTTE, weil er Informationen über Mitglieder die�ser Bewegung an die Armee weiter�gegeben habe, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Diese Vorfälle hätten sich im Jahre
E-5052/2008 1999 ereignet und seien somit nicht mehr aktuell. Zudem habe der Beschwerde�führer selber ausgesagt, er werde derzeit von den LTTE nicht gesucht. 4.2. In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer zu�nächst, ihm seien die Aktenstücke A18 und A17 nicht offengelegt wor�den und eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel sei wegen des Fehlens eines Inhaltsverzeichnisses zur Beweismappe A 15 nicht möglich. Diese Mängel und der Umstand, dass die Vor�instanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig und bruch�stückhaft erfasst und wesentliche Elemente desselben in ihrer Ver�fügung nicht erwähnt und berücksichtigt habe, stellten eine Ver�letzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Weiteren seien die eingereichten Beweismittel von grosser Be�deu�tung. Sofern als erstellt erachtet werde, dass das Geschäft des Beschwerde�führers wegen des Vorwurfs der Nutzung zu terroristischen Zwecken geschlossen worden sei, sei der Beweis für eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver�fol�gung erbracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mutter zwi�schenzeitlich bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Akten dieses Verfahrens seien bei�zu�zie�hen und würden aufzeigen, dass sowohl der Beschwerdeführer selber als auch seine Mut�ter an Leib und Leben gefährdet seien. Das Bundesamt habe ferner nicht klar dargelegt, welche Teile seiner Vorbringen es als glaubhaft und welche es als unglaubhaft erachte. Der Beschwerdeführer habe chronologische Sprünge zwischen einzelnen, zeitlich weit ausein�anderliegenden Sachverhaltselementen gemacht, was ein typisches Realkennzeichen sei. Seine Vorbringen seien somit ent�gegen der Auf�fassung der Vorinstanz offenkundig glaubhaft und durch die zu den Akten gereichten Beweismittel belegt. Es sei nicht seine Oblie�genheit, die Logik des Handelns der staatlichen Behörden nachzuweisen, sondern nur, die Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Eine asyl�re�levante Verfolgung geschehe häufig aus unlogischen Gründen oder unter falschen Vorwänden. So handle es sich auch bei der Verwicklung seines Bruders in die Tötung von E._______ um einen Vorwand der Sicher�heitskräfte. Der Vorwurf, er habe die LTTE von Frankreich aus unter�stützt, sei von E._______ erhoben worden. Dieser habe erfah�ren, dass der in J._______ wohnhafte Bruder des Beschwer�de�füh�rers seine Familie in Sri Lanka finanziell unterstütze und die Familie gleich�zeitig Schutzgelder an die LTTE geleistet habe, teilweise auch mit dem aus J._______ überwiesenen Geld. E._______ habe daraus ge�schlossen, dass auch der Beschwerdeführer die LTTE unterstütze. Das BFM müsse sich im Rahmen der Neubeurteilung aus�führlich zu den Beweismitteln äussern, insbesondere dazu, ob es die Tötung sei�nes anderen Bruders F._______ als erstellt erachte. Sollte dies der Fall sein, könne auf�grund des Zusammenhanges der Situation von F._______ mit seinen eigenen Problemen das Bestehen einer begründeten Furcht vor Ver�folgung nicht verneint werden. Ferner seien weitere Sachver�halts�ab-klä�rungen ange�zeigt. Es sei eine Botschaftsabklärung betref�fend das Asylgesuch seiner Mutter und bezüglich der Schliessung
E-5052/2008 seines Geschäf�tes we�gen Nutzung zu terroristischen Zwecken durch�zu�führen. Darüber hin�aus werde bean�tragt, eine ergänzende Anhörung, namentlich zum Grund der Meinungs�verschiedenheit zwi�schen ihm und seinem Bekann�ten E._______, durchzuführen und eine Anfra�ge an die (…) Behörden zur Aner�kennung (Grund) seines Bruders als Flücht�ling in J._______ zu machen. Er müsse im Fal�le der Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen, verhaftet und miss�handelt zu werden, weil er beschuldigt werde, dafür verant�wortlich zu sein, dass sein Tele�kommuni�kations�geschäft auch nach seiner Ausrei�se für terroristische Zwecke benutzt worden sei. Ferner sei aus der Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung zwing�end zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf�nahme aufgrund der gestützt auf seine Asylvorbringen festgestellten kon�kreten Gefähr�dungssituation erteilt worden sei. Es stelle sich vor diesem Hinter�grund die Frage, weshalb das Bestehen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men�schenrechte und Grundfrei�heiten (EMRK, SR 0.101) verneint worden sei. Das Bundesamt habe eine unkor�rekte Abgrenzung von Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Flüchtlings�eigenschaft vorgenommen und Gefähr�dungselemente im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei�sungsvollzugs gewürdigt, wel�che richtigerweise bei der Untersuchung der Zulässigkeit hätten berück�sichtigt werden sollen. Falls die Flüchtlings�eigenschaft nicht zuer�kannt werde, sei zwingend die vorläufige Aufnahme wegen Unzu�lässigkeit des Wegweisungsvollzugsvollzugs anzuordnen. 5. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Akteneinsicht rügt, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 11. August 2008 ergän�zend Einsicht in das Verzeichnis der Aktenmappe A 15 gewährt wurde. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. August 2008 ausge�führt, hat das Bundesamt im Übrigen dem Beschwerdeführer zu Recht die Doku�mente A 17/1 und A 18/1 nicht offengelegt, da es sich um nicht ver�fah�rensrelevante beziehungsweise interne Dokumente han�delt. Soweit eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vorlag, wur�de diese damit auf Beschwerdeebene geheilt. 5.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente in seiner Verfügung erwähnt und gewürdigt; er macht damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nen�nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün�dungs�pflicht ist ein Element rationaler und transpa�ren�ter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkon�trol�le der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die
E-5052/2008 Grundlage für eine sachge�rechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleich�zeitig eine unabdingbare Vorausset�zung für die Beurteilung ihrer Recht�mässigkeit durch die Beschwerde�in�stanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize�ri�schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah�ren und Ver�waltungs�rechts�pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). In casu ergibt eine Durchsicht der vorins�tanzlichen Verfügung, dass das Bundesamt entgegen der Auffassung des Beschwer�de�führers die wesentlichen Elemente der von ihm ge�schil�derten Gefährdung – wenn auch zum Teil in knapper Form – aufgenommen und in seinen Erwä-gungen berücksichtigt hat. Die Begründung in der ange�fochtenen Ver-fügung gibt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darü�ber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerde�führers abgelehnt hat, was sich nicht zu�letzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Ver�fü�gung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Be�gründungspflicht ist daher als unbegründet zu bezeich�nen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. . 6.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des�halb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stel�lenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 6.2. Das Gericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Beschwer�deführers zu verneinen ist. So hat er zwar ausgesagt, im Dezember 1999 von der Armee wegen des Verdachts, sein Telefongeschäft werde von den LTTE zur Über�mittlung von Botschaften benutzt, festgenommen wor�den zu sein; er sei jedoch kurz darauf frei�gelassen worden, und die Sicherheitskräfte hätten ihm erklärt, dass er auf�grund dieser Angele�genheit nicht weiterverfolgt werde (vgl. A16 S. 9). Den Akten ist nicht zu entnehmen, der Beschwer�de�führer wäre
E-5052/2008 bis zu seiner zwei Monate später erfolgten Ausreise aus dem Heimatland irgendwelchen weiteren Behelli�gungen seitens der sri-lan�kischen Behörden ausgesetzt gewesen. Zu den anderen Unterstützungsleistungen, zu welchen er angeblich von den LTTE gezwung�en wurde, und zu den Umständen, unter welchen die Armee davon Kennt�nis erlangt habe, hat der Beschwerdeführer in den Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren divergierende Angaben gemacht. So führte er anlässlich der Kurzbefragung bei der Empfangs�stelle aus, die LTTE hätten ihn aufgefordert, ihnen über Bewegungen von Armeean�ge�hö�rigen im Militärcamp Bericht zu erstatten. Ein im Zusam�menhang mit einem Attentatsversuch festgenommener LTTE-Kämpfer habe ihn in der Folge als Kollaborateur benannt, und er sei daraufhin von den LTTE beschuldigt worden, diesen Kämpfer verraten zu haben (A1 S. 5f.). Im Rahmen der Anhörung durch das BFM gab er hingegen zu Protokoll, er sei von zwei LTTE- Angehörigen gezwungen worden, ihnen seine Identitätskarte zu überlassen. Einer von den beiden sei kurz darauf von der Armee erschossen worden, und es sei die Identitätskarte des Be�schwer�deführers bei diesem gefunden worden. Er sei in der Folge von den LTTE beschuldigt worden, diese verraten zu haben (A16 S. 7f.). Aufgrund dieser massiv widersprüchlichen Anga�ben kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in der genannten Weise mit den LTTE kollaboriert oder er sei dessen beschuldigt worden. 6.3. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor für eine dem Beschwerdeführer wegen der von ihm vorgebrachten, nach seiner Ausreise eingetretenen Ereignisse drohende Verfolgung. 6.3.1. Mithin erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützungszah�lungen an die LTTE, welche angeblich von seinem Bruder als Ge�schäfts�führer des im Namen des Beschwerdeführers weitergeführ�ten Geschäfts geleistet wurden, von den sri-lankischen Sicherheits�kräften gesucht wird. Aufgrund der Akten�lage ist zudem davon auszugehen, dass mit dem Geschäft des Beschwerdeführers nur ein geringer Ertrag erwirt�schaftet werden konnte, da die in Sri Lanka verbliebenen Famili�en�angehörigen auf die finanzielle Unterstützung durch den Bruder beziehungsweise Sohn in J._______ angewiesen waren. Daraus kann geschlossen wer�den, dass die von der Familie des Beschwerdeführers an die LTTE geleisteten Zahlungen nicht bedeutend gewesen sein können und im
E-5052/2008 Rahmen der Zahlungen lagen, wie sie von zahlreichen Geschäfts�inha�bern im Ein�flussbereich der LTTE in dieser Zeit geleis�tet oder erpresst wurden. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, diese Unterstützungsleistungen hätten die beson�dere Aufmerksamkeit der Behör�den erregt und wären geeignet, ein Ver�folgungsinter�esse am Beschwerdeführer zu begründen. 6.3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Telekommunikationsgeschäft des Beschwerdeführers von seinem Bruder F._______ bis ins Jahr 2006 weitergeführt wurde. Da bereits vor der Ausreise des Beschwer�deführers im Jahre 2000 von Mitgliedern der LTTE Anrufe von seinem Geschäft aus getätigt wurden, ohne dass dies seitens der Behör�den asyl�rechtlich relevante Folgen für ihn hatte (vgl. vorstehend E. 6.2), erscheint eine Anordnung der Schliessung seines Geschäfts wegen des�sen Benut�zung zu terroristischen Zwecken sieben Jahre später nicht plausibel. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht über�zeu�gend zu substanziieren vermocht, und er vermag es auch mit den eingereich�ten Beweis�mitteln nicht glaubhaft zu belegen. Das Bestäti�gungsschreiben des Grama Officers vom 19. November 2008 bestätigt zwar die Schlies�sung des Geschäfts des Be�schwer�deführers, ohne aber den Grund hier�für zu nennen. Ohnehin hat dieses Schreiben nur geringe Beweiskraft, da es im Namen der Mutter des Beschwerde�füh�rers for�mu�liert und durch den Grama Officer lediglich unterzeichnet wur�de. Bei dem anläss�lich der Anhörung durch das BFM vom 14. Sep�tember 2007 genannten Beweis�stück 13 handelt es sich um einen Be�leg einer Telefax- Sendung nach C._______, mit welcher der Beschwer�de�führer nach eigenen Anga�ben auf eine Vorladung durch die Sri Lanka Telecom im Zusammen�hang mit der Sperrung seiner Telefonan�schlüs�se geantwortet habe (vgl. A16 S. 5f.). Dieses Dokument vermag somit offensichtlich weder die Schlies�sung seines Geschäfts noch den vom Beschwerdeführer genann�ten Hinter�grund zu belegen. Mangels kon�kre�ter Hinweise auf einen asyl�rechtlich relevanten Sachverhalt ist im Übrigen der Antrag auf Durch�führung einer Botschaftsabklärung zu diesem Element der Vorbringen abzulehnen. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, das er als Unterstützer oder Sympathi�sant der LTTE die besondere Aufmerksamkeit der Behörden erregt hät�te. Die glaubhaft gemachten Berührungspunkte des Beschwerde�füh�rers mit den LTTE durch deren zeitweilige Benutzung
E-5052/2008 seiner Telefon�anschlüsse und durch Geldspenden waren nur geringfügiger Natur und lassen nicht den Schluss auf ein gezieltes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör�den im heutigen Zeitpunkt zu. 6.5. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2010 nichts zu ändern. In seiner Eingabe vom 3. Sep�tember 2010 wird nicht ausgeführt, wie er erfahren hat, dass er weiterhin gesucht werde sowie sein Haus beschlagnahmt worden sei, und es wur�den keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Dies muss somit als blosse und durch nichts gestützte Behauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen nähere Angaben zur Identität seines Freundes zu machen, welcher angeblich ein ähnliches Profil aufweise und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb diese Angaben nicht überprüft werden können. 6.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde derzeit von der EPDP gesucht, ist Folgendes festzustellen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung seitens der EPDP als un�glaub�haft erachtet. Namentlich vermochte er nicht nachvollziehbar zu schildern, worauf der Vorwurf der EPDP, er habe die LTTE von Frank�reich aus finanziell unterstützt, basiert, und wie er Kenntnis von die�ser Beschul�digungen erlangt habe. Weder aus den Ausführungen auf Beschwer�deebene noch aus den neu eingereichten Beweismitteln erge�ben sich diesbezüglich substanziiertere Angaben. Ebenso vermag der Beschwer�deführer nicht plausibel darzulegen, weshalb ein Zusam�menhang zwi�schen der Ermordung des EPDP-Mitglieds und der Festnahme und Tötung sei�nes Bruders F._______ bestehen soll. Bei den Aus�sagen des Be�schwer�deführers zu den Tätern der Ermordung seines Bruders und deren Motiv handelt es sich um blosse, nicht näher sub�stanziierte Ver�mutungen. Den beigezo�genen Akten des Asyl�verfahrens seiner Mutter lassen sich hierzu keine genaueren Angaben entneh�men, hat sie doch geäussert, dass es sich bei den Personen, welche ihren Sohn F._______ zu Hause festgenommen hätten, um uniformierte Män�ner gehandelt habe, wel�che sie aber nicht näher zu identifizieren ver�mochte. Ferner ist nicht nachvoll�zieh�bar, auf welche Weise der Be�schwer�de�führer Kenntnis des von ihm genannten Grundes für die Ermor�dung von F._______ erlangt haben will und weshalb sein Bruder ver�dächtigt wor�den sein sollte, E._______ ermordet zu haben. Insbesondere ist in keiner Wei�se plausibel, dass eine zeitlich weit zurück�liegende Mei�nungs�ver�schie�denheit zwi�schen E._______ und dem Beschwerdeführer Grund für diese Verdächtigung gewesen sein soll. Da zusammen�fas�send auf�grund der Aktenlage kei�ne gesicherten Aussagen zu den Urhebern der Ermordung von F._______ und zu deren Motiv möglich sind, kann der Auffassung des Beschwerdeführers, aufgrund dieses Umstands müs�se zwingend auf seine eigene Gefährdung geschlossen werden, nicht gefolgt wer�den. Einen an-deren Schluss lassen auch die
E-5052/2008 diesbe�züg�lich vom Be�schwer�deführer eingereichten Beweismittel (Todesschein, Bestäti�gung des Grama Officers, Zeitungsartikel) nicht zu, wel�che zwar den gewalt�samen Tod von F._______ bestätigen, aber keine genau�eren Angaben bezüg�lich der Täterschaft sowie deren Motiv enthalten. 6.7. Der Antrag auf Durchführung einer weiteren Befragung des Be�schwer�deführers ist abzuweisen, da der Sachverhalt aufgrund der beste�henden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten ist. Eben�so abzu�lehnen ist der Antrag, es sei eine Anfrage an die (…) Behör�den bezüglich der Gründe für die Anerkennung eines seiner Brü�der als Flücht�ling zu machen. Der Beschwer�de�führer hat im Rahmen seiner Asyl�vorbringen nicht vorgebracht, wegen dieses Familienangehörigen irgend�welche Nachteile erlitten zu haben, und es ergeben sich aus den Akten auch keine sonstigen Hinweise auf eine allfällige zukünftige Gefährdung aus diesem Grun�de. Den beige�zogenen Akten des Asylver�fahrens der Mutter des Beschwer�deführers ist zu entnehmen, dass ihr Asyl�ge�such vom 9. September 2007 mit unangefochten in Rechtskraft erwach�sener Ver�fügung des BFM vom 24. März 2009 mit Hinweis auf die fehlende Schutz�be�dürf�tigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG abgewie�sen wurde. Der Beschwer�de�führer kann somit aus dem Asylbegehren seiner Mutter nichts zu sei�nen Gunsten ableiten, und es besteht demnach kein Anlass zu einer diesbezüglichen Botschaftsabklärung, weshalb der ent�sprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuleh�nen ist. 6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde�füh�rer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu�weisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausfüh�rungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermö�gen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht�lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht�liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-5052/2008 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Allerdings hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im angefochtenen Entscheid we�gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah�me des Beschwerdeführers angeordnet. 7.3. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg�weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna�ti�ver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg�wei�sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen�heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Auf�hebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht dem (ab- und weggewiesenen) Beschwerdeführer wiederum die Beschwer�de an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herr�schen�den Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das BFM den Vollzug der Weg�weisung als unzumutbar erachtet hat, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshin�dernisse zu verzichten und auf den diesbezüglichen Even�tualantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs�sig�keit des Wegwei�sungsvollzugs sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwer�deschrift angesichts des fehlenden Rechtsschutz�inter�esses nicht einzu�treten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer�de�führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal�tungs�gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbe�zahl�ten Kos�tenvorschuss zu verrechnen.
E-5052/2008 (Dispositiv nächste Seite)
E-5052/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf�erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: