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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2017 E-5047/2017

27. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,239 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5047/2017

Urteil v o m 2 7 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).

E-5047/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 14. August 2014. A.b Am 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Athen (Griechenland) von der Vorinstanz (Sektion Identifikation und Visumskonsultation SIV, Dienst Identifikation Zentrale) im Rahmen einer Sicherheitsanhörung befragt. Dabei führte er aus, im Sommer (…), nachdem er (…) Jahre alt geworden sei, habe er den medizinischen Untersuch für den Militärdienst in B._______ ([C._______]) absolviert. Das Dienstbüchlein habe er jedoch in D._______ abholen müssen. Ein Jahr nach Ausstellung des Militärdienstbüchleins hätten die syrischen Behörden bei ihm zu Hause angerufen. Da sie im gleichen Haus leben würden, habe sein Onkel den Anruf entgegengenommen. Seinem Onkel sei mitgeteilt worden, er – der Beschwerdeführer – müsse am folgenden oder übernächsten Tag in den Militärdienst einrücken. Diesem Aufgebot habe er indes keine Folge leisten können, weil die Strassen gesperrt gewesen seien. Sein Wegbleiben habe keine Konsequenzen gehabt, von den syrischen Behörden habe er nie wieder etwas gehört. Es habe keinen speziellen Anlass für seine Ausreise gegeben. Er sei ausgereist, weil die Situation in Syrien sehr schlecht gewesen sei und er realisiert habe, dass er dort keine Zukunft habe. A.c Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2017 die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Bern wurde er am 13. Juni 2017 zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Nach Beendigung der Schule habe er in (…) gearbeitet. Sodann führte er – wie anlässlich der Sicherheitsanhörung – aus, er habe sich nach Erhalt des Aufgebots am (…) nicht zum Militärdienst gemeldet, aber auch nie mehr Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt. Er sei dann von E._______ nach F._______ gegangen und habe auf (…) gearbeitet. Jedes Mal, wenn er Polizisten gesehen habe, die auf der Suche nach jungen Männern gewesen seien, habe er sich in den Bergen versteckt. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, als er (…) Jahre alt geworden sei, sei er für die militärische Aushebung aufgeboten worden. Sein Militärdienstbüchlein sei ihm in B._______ abgegeben worden. Am (…) hätte er einrücken müssen. Da er diesem Aufgebot aber keine

E-5047/2017 Folge geleistet habe, sei er zwei- oder dreimal telefonisch kontaktiert sowie zwei- oder dreimal beziehungsweise mehrere Male von syrischen Beamten zu Hause gesucht worden. Sein Vater habe jeweils am Telefon mit den Behörden gesprochen. Als die syrischen Beamten zu ihm nach Hause gekommen seien, sei er manchmal dort gewesen und manchmal nicht. Er habe jedoch nie mit den Beamten gesprochen. Sie hätten auch nicht das Haus durchsucht. Nachdem die Behörden zu Hause in E._______ nach ihm gesucht hätten, sei er mit seiner Familie nach F._______ umgezogen. Dort habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten und auf dessen (…) gearbeitet. In F._______ habe es keine Probleme mehr gegeben. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 – einzutreten.

E-5047/2017 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Ziffer 4 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-5047/2017 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer habe die Suche der syrischen Behörden nach ihm, nachdem er sich nicht zum Dienst gemeldet habe, erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Weder im Rahmen der Sicherheitsanhörung noch der BzP habe er diese angesprochen. Die somit erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten Vorbringen seien daher nachgeschoben und unglaubhaft. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprochen. Seine Ausführungen zur Häufigkeit der Suche nach ihm sowie zu seinem jeweiligen Aufenthaltsort im Zeitpunkt von deren Vorsprache seien unterschiedlich ausgefallen. Anlässlich der Sicherheitsanhörung habe er sodann ausgeführt, sein Onkel habe das Telefon abgenommen, als er – der Beschwerdeführer – zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung gesagt, sein Vater habe jeweils mit den Behörden gesprochen. Bezüglich der Ausstellung seines Militärdienstbüchleins und seines Aufenthalts beziehungsweise Versteckens in F._______ habe er sich ebenfalls unvereinbar geäussert. Trotz Vorhalt dieser Widersprüche habe er diese nicht überzeugend

E-5047/2017 aufzuklären vermocht. Seine Ausführungen zum Erhalt des Militärdienstbüchleins sowie der Suche nach ihm durch die syrischen Behörden seien unsubstantiiert, wenig detailliert und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Er habe die Vorkommnisse plakativ geschildert und trotz entsprechender Nachfrage nicht ausführlich erzählen können. Die Ausstellung des Militärdienstbüchleins habe er in einer unpersönlichen und distanzierten Weise geschildert. Konkreten Fragen sei er immer wieder ausgewichen. Die eingereichten Beweismittel würden sodann auch aufgrund ihres reduzierten Beweiswerts nichts zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen beitragen. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe und sich auf Mutmassungen und Spekulationen stützen soll. Dass es anlässlich der BzP zu Missverständnissen oder Unklarheiten gekommen sei, wird in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls nicht näher ausgeführt. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls die Möglichkeiten gehabt, Fehler aufzuklären und zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Überdies hat er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Sodann ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgebrachten Nervosität, Angespanntheit sowie Gestresstheit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe anlässlich der BzP kurz zu schildern. Zudem geht es nicht nur um Details, die anlässlich der Befragungen unterschiedlich ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der verschiedenen Befragungen in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprochen. Dies vermag er nicht damit zu erklären, dass anlässlich der BzP jeweils nur eine summarische Befragung der Asylgründe durchgeführt wird. Insofern ist auch nicht relevant, ob das arabische Wort "Tabligh" mit Mitteilung, Benachrichtigung, Aufgebot, Einrückung oder Einberufung übersetzt wurde, da damit der elementare Kern der Vorbringen nicht tangiert wird. Die Widersprüche des Beschwerdeführers lösen sich dadurch nicht auf, insbesondere auch der Umstand nicht, dass er die angebliche Suche der syrischen Behörden nach ihm erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Weiter legt der Beschwerdeführer mit dem Beharren darauf, seine Vorbringen seien sowohl glaubwürdig als auch asylrelevant, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu

E-5047/2017 Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dass er mit Sicherheit zur Haft ausgeschrieben worden sei, ist lediglich eine Behauptung, für die sich keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere vermag er aus dem Internetauszug einer Liste von Militärdienstverweigern, auf der der Name des Beschwerdeführers stehen soll, in Anbetracht der unglaubhaften Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen fehlt einer allfälligen Reflexverfolgung seiner Angehörigen bereits die Grundlage. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, selbst wenn die Vorbringen glaubhaft wären, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind aus den Akten indes nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Militärdienstverweigerung wäre somit ohnehin nicht asylrelevant. Insoweit ist auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst sowie zu den Folgen der Militärdienstverweigerung in Syrien nicht näher einzugehen. 6.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-5047/2017 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5047/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-5047/2017 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2017 E-5047/2017 — Swissrulings