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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2016 E-5046/2016

2. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5046/2016

Urteil v o m 2 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerinnen 1 und 2,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).

E-5046/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen Syrien gemäss eigenen Angaben im Juni 2014 (Tochter und Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise im November 2014 (Mutter und Beschwerdeführerin 1), reisten am 30. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellten am 2. Januar 2015 ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 26. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätte Syrien wegen des Krieges verlassen. Ausserdem sei ihr Sohn/Bruder aufgrund des Militärdienstes und Demonstrationsteilnahmen gesucht und ihre Tochter/Schwester deswegen mitgenommen worden und seither verschwunden. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Sie reichten zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung des Spruchgremiums.

E-5046/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat. 2.3 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren des Sohnes/Bruders der Beschwerdeführerinnen sowie dessen angeblicher Ehefrau (E-5043/2016) wird im Sinne der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht

E-5046/2016 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie die Asylrelevanz nicht standhalten. Das Verlassen des Landes aufgrund des Bürgerkrieges stelle gemäss konstanter Praxis kein Asylgrund dar. In den Aussagen der Beschwerdeführerinnen würden sich diverse Widersprüche und Ungereimtheiten finden, weshalb ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Ausserdem müssten ihre Vorbringen als wenig konkret bezeichnet werden. Den Darstellungen würden typische Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung sowie nebensächliche und ausgefallen Einzelheiten fehlen. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 seien weder vage noch oberflächlich. So lasse sich ihre Besorgnis über das Schicksal ihrer Kinder deutlich erkennen. Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 müsse berücksichtigt werden, dass es sich um eine junge Frau handle, welche bei beiden Interviews sehr verängstigt gewesen sei, was ihr Aussageverhalten zu ihrem Nachteil beeinträchtigt habe. Dass die Beschwerdeführerin 1 zur behördlichen Suche nach ihrem Sohn nicht in jedem Detail übereinstimmende Angaben mache, könne diese Fakten nicht aus der Welt schaffen. Andere Widersprüche seien nicht relevant oder würden von der Vorinstanz nicht näher begründet werden. Das Verfolgungsrisiko ihres Sohnes/Bruders könne trotz Eintrag der Freistellung im Militärbüchlein nachvollzogen werden. Zudem hätte die Vorinstanz das Risiko einer Reflexverfolgung prüfen müssen, da sie einer politisch exponierten syrisch-kurdischen Grossfamilie angehören würden. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der

E-5046/2016 Beschwerdeführerinnen unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist. 4.3.1 Vorab ist anzumerken, dass es dem Sohn beziehungsweise dem Bruder der Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen beziehungsweise seines behaupteten Fernbleibens vom Militärdienst glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-5043/2016 mit heutigen Datum). Dass den Beschwerdeführerinnen aufgrund dessen eine Reflexverfolgung droht, kann deshalb ausgeschlossen werden. Aus dem eingereichten Dokument zur Freistellung im Militär können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3.2 Die Umstände des Verschwindens der Tochter beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführerinnen (C._______) bleibt unklar. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet, diese sei anstelle ihres Sohnes festgenommen worden. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 ist dies jedoch nicht glaubhaft. Das bestätigen auch die vagen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu diesem Vorfall. Mehrmals wird sie nach ihrer Tochter C._______ gefragt. Sie antwortet darauf jeweils ausweichend (SEM-Akten, A11/9 F29 und F31). Als sie schliesslich doch auf diesen Vorfall zu sprechen kommt, bleiben ihre Ausführungen oberflächlich. Sie gibt zu Protokoll, sie sei mit ihrer Tochter in einem Bus unterwegs gewesen, als sie in eine Kontrolle geraten seien. Ihre Tochter habe aussteigen müssen. Die Kontrolleure hätten ihr gesagt, sie bekomme ihre Tochter zurück, wenn ihr Sohn zurückkomme, woraufhin sie in Ohnmacht gefallen sei (SEM-Akten, A11/9 F32). Mehr kann die Beschwerdeführerin 1 von diesem einschneidenden Erlebnis nicht berichten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 können ebenfalls keine Details entnommen werden (SEM-Akten, A12/8 F32). Ein Verschwinden von C._______ schliesst das Gericht nicht per se aus. Ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen und ihres Sohnes/Bruders konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. 4.3.3 Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen allgemein als wenig konkret bezeichnet werden müssen. Hierzu und bezüglich diverser Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Was die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E-5046/2016 4.3.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen auf Beschwerdeebene erstmals vor, die Vorinstanz hätte eine Reflexverfolgung prüfen müssen. Sie würden aus einer bekannten politisch exponierten Grossfamilie stammen. Sie substantiieren dieses Vorbringen jedoch nicht. Aus den Akten und Befragungen der Beschwerdeführerinnen geht auch nicht ansatzweise hervor, dass diese aufgrund ihrer familiären Abstammung von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wären oder solche zu befürchten hätten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Beizug des Asyldossiers der Familie der Schwester der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen. Aus der eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Den Beschwerdeführenden wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar

E-5046/2016 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5046/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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