Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.11.2016 E-5043/2016

2. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,153 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5043/2016

Urteil v o m 2 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).

E-5043/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Juni 2014, reiste am 30. Dezember 2014 in die Schweiz ein und stellte am 2. Januar 2015 ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2015 wurden er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Syrien trotz Aufgebot nicht in den Militärdienst eingerückt, weshalb er gesucht werde. Ausserdem habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, weshalb Leute des Staatssicherheitsdienstes mehrmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn gesucht hätten. A.b Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im August 2015, reiste am 11. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. Mai 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 30. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ausserdem habe sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Sie reichten zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-5043/2016 D. Mit Eingabe vom 30. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein militärisches Aufgebot für den Beschwerdeführer samt Übersetzung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung des Spruchgremiums.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 2.3 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers (E-5046/2016) wird im Sinne der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-5043/2016 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb die Vorbringen bezüglich seiner Probleme mit Demonstrationen und dem Militärdienst nicht geglaubt werden könnten. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Demonstrationsteilnahmen sei davon auszugehen, dass sie bei der Anhörung nachträglich versucht habe, ihren Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Zudem müssten ihre Vorbringen als wenig konkret, oberflächlich, detailarm und emotionslos bezeichnet werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien ausführlich. Es treffe nicht zu, dass diese vage, oberflächlich und emotionslos ausgefallen seien. Ausserdem habe sie plausibel erklären können, weshalb sie ihre Demonstrationsteilnahme nicht bereits an der BzP erwähnt habe. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nicht immer übereinstimmen würden, könnten seine Demonstrationsteilnahmen nicht ernstlich angezweifelt werden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien konkret und überzeugend. Gleiches gelte

E-5043/2016 für die behördlichen Suchmassnahmen nach ihm. Die eingereichten Militärdokumente seien echt. Dass er von der Dienstpflicht freigestellt worden sei, spreche nicht gegen seine Vorbringen. Das fragliche Gesetz werde willkürlich angewendet. Zudem hätte die Vorinstanz das Risiko einer Reflexverfolgung prüfen müssen, da der Beschwerdeführer einer politisch exponierten syrisch-kurdischen Grossfamilie angehöre. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So trifft zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre angeblichen Demonstrationsteilnahmen als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Sie bringt im Laufe der Anhörung erstmals vor, dass sie ab dem Jahr 2012 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (SEM-Akten, A31/13 F43). In der BzP erwähnt sie dieses Vorbringen mit keinem Wort. Sie sagt einzig, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen habe (SEM-Akten, A23/12 S. 7). Darauf muss sie sich behaften lassen, zumal sie zu Beginn der BzP darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden, die Behörden ihres Landes keine Kenntnis von den Aussagen erhalten und sie ohne Furcht reden könne (SEM-Akten, A23/12 S. 1 f.). Ihre Erklärung, sie habe Angst gehabt, verfängt deshalb nicht. 4.3.2 Ebenfalls trifft zu, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden. So bleibt unklar, wann der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat. Während er in der ersten Befragung erwähnt, er habe das Land sieben Monate vor der BzP verlassen (also im Juni 2014; SEM-Akten, A3/11 S. 6), gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Mann habe Syrien fünf oder sechs Tage nach ihrer Heirat (also im November 2014) verlassen (SEM-Akten, A31/13 F27). Bezüglich der Teilnahme an den Demonstration erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP, er habe zwischen 15 und 20 Mal teilgenommen (SEM- Akten, A3/11 S. 7), während er in der Anhörung ausführt, er wisse es nicht mehr beziehungsweise vier bis fünf Mal, wie er es angeblich an der BzP gesagt habe (SEM-Akten, A11/14 F67 f.).

E-5043/2016 Zur angeblichen Suche nach ihm führt er anlässlich der BzP aus, er sei bei seiner Mutter und seinem Vater gesucht worden (SEM-Akten, A3/11 S. 7). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er wisse nicht, ob auch bei seinem Vater nach ihm gesucht worden sei (SEM-Akten, A11/14 F50). Weiter reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie eines Marschbefehls sowie sein Dienstbüchlein zu den Akten und machte geltend, dass er als Dienstverweigerer gesucht werde. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich zutreffend fest, dass aus dem Dienstbüchlein hervorgeht, dass er als einziger Sohn seiner Mutter vom Dienst befreit wurde. Dass der Beschwerdeführer diese Dienstbefreiung während den beiden Befragungen kein einziges Mal erwähnt hat und stattdessen darauf beharrt, dass er als Dienstverweigerer gesucht werde und deshalb das Land verlassen habe, mindert seine persönliche Glaubwürdigkeit stark. Auf Beschwerdeebene reicht er nun ein weiteres militärisches Dokument zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er sich beim Rekrutierungszentrum für einen Trainingskurs melden müsse. Dieses Dokument liegt jedoch offensichtlich nur in Kopie vor und verfügt über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden wurde es am 8. April 2016 dem Vater des Beschwerdeführers überbracht. Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung angibt, mit seinem Vater in Kontakt zu stehen, ist nicht ersichtlich, warum er das Dokument erst Monate später im Beschwerdeverfahren einreicht. Angesichts seiner im bisherigen Verfahren gemachten zahlreichen unglaubhaften Aussagen, kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im April 2016 ein erneutes Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat. Bezüglich weiterer unglaubhafter Aussagen des Beschwerdeführers ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbringen, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen, zumal es sich um zahlreiche Widersprüche handelt und diese Ungereimtheiten Kernpunkte ihrer Asylvorbringen betreffen. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Freistellung im Militär können die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E-5043/2016 4.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene erstmals vor, die Vorinstanz hätte eine Reflexverfolgung prüfen müssen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten politisch exponierten Grossfamilie. Sie substantiieren dieses Vorbringen jedoch nicht. Aus den Akten und Befragungen der Beschwerdeführenden geht auch nicht ansatzweise hervor, dass diese aufgrund ihrer familiären Abstammung von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wären oder solche zu befürchten hätten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Beizug des Asyldossiers der Familie der Tante des Beschwerdeführers abzuweisen. Aus der eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Reflexverfolgung können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3.4 Zweifelhaft ist im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich miteinander verheiratet sind. So bringt der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung vor, dass er verheiratet sei. Er gibt sogar explizit zu Protokoll, er sei ledig (SEM-Akten, A3/11 S. 3). Ausserdem geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Dokumenten hervor, dass die Heirat am (…) in Syrien geschlossen wurde (SEM-Akten, A23/12 S. 2 und eingereichte Heiratsurkunde [SEM-Akten, A12]). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er das Land jedoch bereits im Juni 2014 verlassen (SEM-Akten, A3/11 S. 6). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5043/2016 Den Beschwerdeführenden wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers einschliesslich des Gerichtsschreibers mit der Zustellung des Urteils bekannt gegeben, womit der entsprechende Antrag gegenstandslos wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5043/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-5043/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2016 E-5043/2016 — Swissrulings