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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 E-5029/2020

2. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,059 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5029/2020

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. September 2020 / N (…).

E-5029/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2016 mit Verfügung vom 17. März 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 14. April 2020 mit Urteil (E-2020/2020) vom 8. Juni 2020 abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verdächtigung seitens der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion sowie den angeblichen Anschlag auf ihn als unglaubhaft qualifizierte und zudem auch das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka verneinte, II. dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM vom 25. August 2020 um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 ersuchte, weil sich neue erhebliche Tatsachen ergeben hätten, die zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie zur Asylgewährung oder zumindest zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen müssten, dass er in materieller Hinsicht darlegte, einer seiner Söhne sei bei einer Kontrolle im (…) 2020 von den sri-lankischen Behörden angehalten und verhaftet worden, weil man ihn verdächtige, mit Geldern aus dem Ausland terroristische Aktivitäten gegen die Regierung zu planen, dass daraus zu folgern sei, die heimatlichen Behörden hätten seinen Sohn als Vergeltungsmassnahme gegen ihn verhaftet und ihn damit für eine kleine Geldüberweisung an die Familie zur Rechenschaft ziehen wollen, dass ausserdem die neuen Entwicklungen der politischen Lage in Sri Lanka besorgniserregend seien und im Norden des Landes weiterhin eine Kultur der Überwachung, Unterdrückung und Einschüchterung herrsche,

E-5029/2020 dass sich somit seine Befürchtungen, aufgrund seines früheren Engagements zugunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz sowie der Repression gegen seine Familie gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein, objektiv nachvollziehbar und plausibel erscheinen würden, dass er schliesslich um Durchführung einer ergänzenden Anhörung ersuchte und zur Untermauerung seiner neuen Vorbringen durch ein Gericht in B._______ beglaubigte Dokumente ins Recht legte, dass das SEM mit Entscheid vom 9. September 2020 – eröffnet am 10. September 2020 – dem Antrag auf Durchführung einer Anhörung nicht stattgab, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2020 feststellte, dass es weiter eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Oktober 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte (provisorischer Vollzugsstopp), dass er sodann mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 feststellte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden sich nach einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert werde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zudem das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der am 12. Oktober 2020 angeordnete provisorische Vollzugsstopp aufgehoben wurde,

E-5029/2020 dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 19. Oktober 2020 fristgerecht bezahlte, und es zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht in Art. 111b ff. AsylG spezialgesetzlich geregelt ist und demnach ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich sowie begründet einzureichen ist,

E-5029/2020 dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), aber unter Umständen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), wie namentlich solche, die sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, dass solche neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3) und deren Erheblichkeit zu bejahen ist, wenn sie geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, sie insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), weshalb Gründe dann nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, dass vorliegend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 zu beseitigen vermögen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2020 zunächst daran erinnerte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien mit Verfügung vom 17. März 2020 als unglaubhaft taxiert worden und das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 8. Juni 2020 dieser Sichtweise angeschlossen, dass schon deshalb bezweifelt werde, dass die Festnahme des Sohnes des Beschwerdeführers mit seiner Asylbegründung in Zusammenhang stehe,

E-5029/2020 dass sodann aus den eingereichten neuen Beweismitteln als Verhaftungsgrund "(…)" sowie "Verstoss gegen (…vorschriften)" genannt würden und in diesem Zusammenhang der Verdacht aufgekommen sei, es würde eine kriminelle Tat geplant und hierfür Geld aus dem Ausland bezogen, dass folglich nicht der Beschwerdeführer, sondern vielmehr ein Verstoss gegen (…)vorschriften durch eine (…) Auslöser für die polizeiliche Intervention gewesen sei und die weiteren eingeleiteten Untersuchungen als lediglich routinemässige Abklärungsmassnahmen zu betrachten seien, dass dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Rechtsanwältin vom 11. Juni 2020 kein ausreichender Beweiswert zukomme, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei, dessen Inhalt im Übrigen auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren übereinstimme, dass folglich keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2020 beseitigen könnten, womit das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen und die besagte Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar sei, dass der Beschwerdeführer in der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde ausführen liess, er sei überzeugt, die heimatlichen Behörden hätten seinen Sohn als Vergeltung gegen ihn verhaftet und für die Geldüberweisung an seine Familie zur Rechenschaft ziehen wollen, dass es angesichts seiner Vergangenheit auf der Hand liege, dass er mit der Beschuldigung sowie Inhaftierung seines Sohnes dazu hätte bewegt werden sollen, sich bei den heimatlichen Behörden zu melden, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen, dass hierbei auch zu berücksichtigen sei, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz sein Engagement für die Anliegen der Tamilen weiterführe und er an Demonstrationen oder Versammlungen teilnehme, was er anhand eines Fotos belegen könne, das ihn an einer Kundgebung vom (…) 2020 (…) zeige, dass hinzukommend die aktuellen politischen Entwicklungen und die Sicherheitslage in Sri Lanka in Betracht zu ziehen seien, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner Zusammenarbeit und Unterstützung der LTTE sowie seiner Geldüberweisung aus dem Ausland und der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein Risiko-

E-5029/2020 profil innehabe, welches seitens der sri-lankischen Behörden eine Verfolgungsgefahr in sich berge, dass folglich der frühere Asylentscheid aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt werden müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 darauf hingewiesen hat, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt zu haben scheine, dass sich der Beschwerdeführer nicht weiter zu den Feststellungen in dieser Zwischenverfügung geäussert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht wiederum darauf hinweist, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren sowohl durch das SEM in seiner Verfügung vom 17. März 2020 als auch durch das Gericht im Urteil E-2020/2020 vom 8. Juni 2020 als unglaubhaft erachtet wurden, dass die in vorliegendem Verfahren vorgebrachten neuen Tatsachen nicht geeignet sind, die Feststellungen im besagten Urteil in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht somit einig geht mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2020, soweit den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die geltend gemachte Festnahme des Sohnes des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dessen Vergangenheit steht, dass in den eingereichten neuen Beweismitteln als Grund für die Festnahme des Sohnes vielmehr "(…)" sowie "Verstoss gegen (…)vorschriften" genannt werden, weshalb auch das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den weiteren eingeleiteten Untersuchungen um reine routinemässige Abklärungsmassnahmen handelt, dass angesichts der grossen tamilischen Diaspora die sri-lankischen Behörden keineswegs sämtliche Geldüberweisungen aus dem Ausland als Terrorunterstützung einordnen, womit es als reine Mutmassung zu erachten ist, dass die kleine Geldüberweisung des Beschwerdeführers als Unterstützung terroristischer Aktivitäten aus dem Ausland betrachtet werde,

E-5029/2020 dass sodann auch die Ausführungen des SEM betreffend das ins Recht gelegte Bestätigungsschreiben einer Rechtsanwältin aus Sri Lanka überzeugt, wonach die darin gemachten Ausführungen inhaltlich teilweise nicht übereinstimmen mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, dass demnach dieses Beweismittel nicht geeignet ist, eine Anpassung der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 herbeizuführen, dass nach dem Gesagten die Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer Anhörung durch das SEM nicht zu beanstanden ist, zumal erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich schriftlich zu führen sind, dass vor diesem Hintergrund weder die geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an einigen Demonstrationen oder Versammlungen in der Schweiz noch die jüngsten politischen Entwicklungen sowie die Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil E-2020/2020 E. 4.3.2) oder die aktuelle Corona-Pandemie geeignet sind, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 17. März 2020 – sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch den Wegweisungsvollzug – beseitigen könnten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass es sich erübrigt auf weitere Inhalte der Beschwerde näher einzugehen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist.

E-5029/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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