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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2021 E-5027/2021

8. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,443 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5027/2021

Urteil v o m 8 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (…).

E-5027/2021 Sachverhalt: A. A.a Die unbegleiteten Minderjährigen B._______ und C._______ reisten am 29. August 2021 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ einen Asylantrag. Die jeweiligen Erstbefragungen (EB) fanden am 15. September 2021 in Anwesenheit ihrer beigeordneten Rechtsvertreterin/Vertrauensperson (F. _______, Rechtsschutz für Asylsuchende BAZ der Region E. _______) statt. Bei der EB von C._______ war ausserdem ihr in der Schweiz wohnhafter Onkel G._______ anwesend (Vorakten des SEM [A]1-4, A19-20, A21, A24). B._______ wurde am 12. Oktober 2021 vertieft angehört (A52). Sie gaben je ein Foto ihrer syrischen Reisepässe ab. A.b Am 22. September 2021 reiste deren Mutter, zusammen mit Sohn D._______, illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. September 2021 für beide ein Asylgesuch. Sie bevollmächtigte am 24. September 2021 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region E._______ (A42). Am 24. September 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) von A._______ und am 4. Oktober 2021 das Dublingespräch statt (A38, A48). Am 12. Oktober 2021 wurde sie vertieft angehört (A53). Sie reichte das Familienbüchlein und ihre Identitätskarte, je im Original, sowie Fotos und den Totenschein ihres Ehemannes ein. A.c Die Beschwerdeführenden machten Folgendes geltend: A.c.a A._______ machte geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Sie habe während zwei Jahren die Schule besucht.

Ihr Ehemann I._______ habe sich in der Partei J._______ politisch engagiert und habe im Rahmen dieser politischen Tätigkeit, etwa an Newroz- Feiern, Musik gespielt. Die Verfolgung der Familie K._______ gehe Jahre zurück und ihre Familie habe darunter leiden müssen. Die Gegner ihres Ehemannes hätten zweimal Anschläge gegen ihn verübt. Genaueres habe er ihr nicht gesagt, auch der Kinder wegen. Im (…) sei ihr Ehemann an den Folgen eines Herzinfarktes in einem Spital in L._______ gestorben. Nach seinem Hinschied habe sie ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt und sie seien zuhause geblieben. Die Drohungen gegen die Familie und die Angst, dass die Kinder entführt werden könnten, seien immer grösser geworden. Die Nachbarn hätten sie jeweils gewarnt, wenn ein verdächtiges

E-5027/2021 Auto parkiert gewesen und ihr Haus beobachtet worden sei. Die Warnungen der Nachbarn seien immer häufiger geworden. Sie habe befürchtet, dass die Leute ihr Haus stürmen und die Kinder mitnehmen könnten. Zudem sei Ihre Situation finanziell miserabel gewesen – nicht zuletzt wegen der kriegerischen Lage. Als die Parteigenossen ihres Ehemannes gemerkt hätten, dass die Gefahren für sie und ihre Familie immer grösser geworden seien, hätten diese die Ausreise der Familie organisiert und finanziert. Anfangs August 2021 seien sie über Kurdistan und die Türkei nach Griechenland gelangt. Von Griechenland aus sei sie zusammen mit ihrem jüngsten Sohn D. _______ den beiden älteren Kindern in die Schweiz gefolgt. Sie habe mittlerweile erfahren, dass ihr Haus gestürmt worden sei, nachdem sie Syrien verlassen hätten. A.c.b B._______ gab zu Protokoll, er habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht, ein regelmässiger Schulbesuch sei jedoch schwierig gewesen. Es sei oft zu Unterbrüchen und Schulausfällen gekommen. Er sei in der Schule wegen der Parteiangehörigkeit seines Vaters benachteiligt und diskriminiert worden, weshalb er die Schule oft habe wechseln müssen. Der Vater sei ständig bedroht worden, man habe zweimal versucht, ihn umzubringen. Man habe auch gedroht, den Beschwerdeführer zu entführen oder unter Zwang zu rekrutieren. Die Drohungen seien von verschiedener Seite gekommen, vom Regime und von Kurden. Auf dem Weg zur Schule sei er an Strassensperren schikaniert worden, vor allem von Kurden, da er eine Uniform einer arabischen Schule getragen habe. Auch sein Schulmaterial sei zerstört worden. In der letzten Zeit, schon bevor der Vater im (…) verstorben sei, seien sie immer zuhause geblieben. Die Gefahr einer Entführung sei zu gross gewesen. Vor der Ausreise hätten sie das Zuhause gar nicht mehr verlassen können, und wegen der kriegerischen Lage sei es auch nicht möglich gewesen, irgendetwas zu arbeiten und damit das Leben zu finanzieren. A.c.c Auch die (…)-jährige C._______ gab in der EB an, dass sie zwar zur Schule gegangen, aber das Schulmaterial oft zerstört worden sei, und Kinder daran gehindert worden seien, zur Schule zu gehen. Sie sei als Kind von I._______ speziell bedrängt und diskriminiert worden. Sie verwies auch auf die schwierige Lebenssituation im Krieg. A.d Am 15. Oktober 2021 stellte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf des Asylentscheids zu und stellte im Wesentlichen in Aussicht, die Asylgesuche abzulehnen und die Beschwerde-

E-5027/2021 führenden aus der Schweiz wegzuweisen, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, würden sie vorläufig aufgenommen (A54). A.e Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nahmen am 18. Oktober 2021 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung (A55). A.f Mit Asylentscheid vom 19. Oktober 2021 verfügte die Vorinstanz wie angekündigt. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden gleichentags ausgehändigt (A57). A.g Am 19. Oktober 2021 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder (A59). A.h Die Beschwerdeführenden wurden dem Kanton E._______ zugewiesen (A61). B. B.a Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhoben die Beschwerdeführenden – vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, für das vorliegende Verfahren seien keine Gerichtskosten zu erheben und ihnen sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerde waren ein separates Gesuch zur Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege samt Kopie einer Fürsorgebestätigung von M._______ vom 15. November 2021 und eine Honorarnote des rubrizierten Vertreters sowie Ausweiskopien der Beschwerdeführenden beigefügt. B.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. November 2021 den Eingang der Beschwerde. B.c Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). B.d Das Bundesverwaltungsgericht zog die SEM-Dossiers der Brüder des verstorbenen Ehemannes/Vaters N._______ ([…]) und G._______ ([…]) am 22. November 2021 bei.

E-5027/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen

E-5027/2021 der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).

Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E-5027/2021 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Kern damit, dass aufgrund des politischen Profils des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden zwar von einer Reflexverfolgung gegenüber seinen Familienangehörigen ausgegangen werden könnte. Die Schilderungen der Gefahrenlage durch Beschwerdeführenden stütze sich aber vor allem auf Dritte und sei aus objektiver Sicht sehr vage und diffus. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lage sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters konkret verschlechtert habe. Im Übrigen seien die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten nach dem Tod ihres Ehemannes ebenfalls als nicht flüchtlingsrechtlich relevant anzusehen. Dies gelte auch für die geltend gemachte Kriegssituation in Syrien. 6.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen, das SEM habe den Sachverhalt in ungenügender Weise abgeklärt. Zudem habe es unzulässigerweise auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien identisch. Sie hätten nicht nur dieselben Asylgründe vorgebracht, sondern auch unabhängig voneinander die Bedrohungen sowie die angedrohten Entführungen erklärt. Die Asylgründe erwiesen sich daher als substantiiert, detailreich und konkret. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, dass sie sich hierbei mehrheitlich auf Aussagen von Drittpersonen stützten, da nicht von ihnen habe erwartet werden können, sich der konkreten Bedrohung auszusetzen, um die Hintergründe der Verfolgung zu erfahren.

Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Reflexverfolgung sei davon auszugehen, dass die Verfolger der Familie gar nicht über den Tod des Ehemannes/Vaters informiert gewesen seien. Dies erkläre, weshalb die Beschwerdeführenden während dieser langen Zeit beobachtet und unter Druck gesetzt worden seien. Eine andere Erklärung sei, dass die Verfolgung nach dem Tod des Ehemanns auf den (…)jährigen Sohn B._______

E-5027/2021 gerichtet gewesen sei. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz es unterlassen, bei ihm eine Individualverfolgung zu prüfen. Die Hausdurchsuchung nach der Flucht der Familie sei ausserdem damit zu erklären, dass die Verfolger bei der Beobachtung keine Aktivitäten mehr hätten feststellen können. Die Vorinstanz verkenne diese Möglichkeiten bei der Betrachtung der Reflexverfolgung beziehungsweise einer allfälligen Individualverfolgung. Es werde auch ausser Acht gelassen, dass die drohende Reflexverfolgung auch von weiteren Familienangehörigen ausgehen könne. Die Familie K._______ werde nachweislich seit Jahren verfolgt, was sich aus den Akten der Brüder des Ehemannes ergebe. Die Vorinstanz erkenne zwar, dass der Ehemann/Vater sowie mindestens auch der Schwager G._______ über ein politisches Profil verfügten, von dem mindestens potenziell eine Reflexverfolgung habe ausgehen können. Die konkreten Anhaltspunkte der Reflexverfolgung bestünden in der ständigen Beobachtung des Hauses, den Drohungen gegenüber der Familie und der Hausdurchsuchung nach der Flucht. Es könne den Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei der Darlegung der Bedrohung einzig auf Aussagen der Nachbarn gestützt hätten, da sie sich nach dem Tod des Ehemannes kaum aus dem Haus getraut hätten. Die Tatsache, dass die Verfolger den Druck auf die Familie derart aufrecht erhalten hätten, zeige den psychischen Druck auf die Familie deutlich auf. 7. 7.1 In formeller Sicht ist hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen ist. Sie hat deshalb in der Verfügung direkt die Flüchtlingseigenschaft und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Asyl geprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von im Wesentlichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden aus. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich unter diesen Umständen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführenden rügen, kann deshalb keine Rede sein. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsabklärungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet. Soweit die Beurteilung der Vorbringen durch die Vorinstanz beanstandet werden, ist darauf in materieller Hinsicht einzugehen. Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht fällt damit ausser Betracht. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis fällt auch ausser Betracht, die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-5027/2021 7.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden – namentlich die geltend gemachte ausführlich beschriebene Bedrohungslage, weswegen sie sich nicht mehr aus dem Haus getrauten – flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, weshalb vorab auf die Ausführungen in deren Verfügung zu verweisen ist. Es ist zwar nicht in Frage zu stellen, dass die Familie sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters subjektiv bedroht fühlte. Dies ergibt sich aufgrund der Erfahrungen der Familie vor dessen Tod, den geltend gemachten Anschlägen auf ihn sowie den Drohungen, dass die Kinder entführt werden könnten (A52 F41, F43, F46-47, F57-61; A53 F65-69. F71, F74-77) und dessen – von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten – politischen Profil. Weiter sind die Ängste auch begründet in den Erfahrungen der Kinder von Diskriminierungen und Schikanierungen auf dem Schulweg und in der Schule, die sie erfuhren, als der Vater noch lebte (A21 F1.17.04, F7.1; A24 F7.01; A52 F16-19, F25-34, F44-47, F50-51; A53 F87-88).

Soweit die Familie aber nach seinem Tod hauptsächlich zuhause blieb und die Kinder nicht mehr zur Schule konnten, weil sie Verfolgungsmassnahmen und Entführung fürchteten (A52 F39-40, F53-54, F62-66; A53 F61, F71, F73, F78-84, F86, F89-91, F93-97), erweisen sich die Angaben sowohl der Mutter als auch der Kinder als wenig konkret und stützen sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – hauptsächlich auf die Aussagen der Nachbarn, die sie jeweils vor verdächtigen, parkierten Autos warnten. Es wurden keine direkten konkreten Angriffe, weder auf die Mutter noch auf ihre Kinder, noch direkt an die Beschwerdeführenden gerichteten Drohungen oder ein Versuch, die Kinder oder den ältesten Sohn B._______ tatsächlich zu entführen, geltend gemacht (A52 F49, F68-69; A53 F79). Bezeichnenderweise wurde das Haus der Familie auch – gemäss den Angaben der Nachbarn – erst «gestürmt», als die Familie ausgereist war (A53 F28, F71). Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese potenziellen «Bedroher» während Jahren nur das Haus beobachtet haben sollen und die Bedrohungslage nie erhöht hätten. Es bleibt auch unklar, wer diese Überwacher oder potenziellen Angreifer waren, ob sie vom syrischen Regime, oder von anderen – gegenüber dem Vater feindlichen – politischen (kurdischen) Gruppierungen ausgingen, und was sie mit ihren Beobachtungen bezweckten (A24 F7.01 S. 7, A53 F98-103). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Verfolgungssituation der Familie nach dem Tod des Ehemannes/Vaters verschlechtert hätte. Insgesamt erweisen sich die geltend ge-

E-5027/2021 machten Behelligungen, die sich fassbar einzig im Beobachten des Hauses der Familie äusserte, in asylrechtlicher Hinsicht weder als konkret noch als genügend intensiv. Daran ändert nichts, dass die Bedrohungslage subjektiv sich immer schlimmer angefühlt hat. 7.2.2 Weiter erweist sich die Mutmassung der Beschwerdeführenden – die Verfolger des Vaters hätten allenfalls nichts von seinem Ableben gewusst, nicht als überzeugend im Hinblick auf eine Bedrohungssituation in objektiver Hinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es dem gegenüber als wahrscheinlicher an, dass dessen Tod seinen Verfolgern bekannt war. Sein Bruder G._______ gab in der EB von C._______ an, es habe eine Berichterstattung über seinen Tod gegeben (A21 F7.02). Wenn es sich demnach beim Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden um eine Persönlichkeit gehandelt hat, über dessen Tod es eine Berichterstattung gab, dürften auch seine Verfolger über seinen Tod informiert gewesen sein. 7.2.3 Schliesslich finden sich hinsichtlich einer allfälligen Individualverfolgung des Sohnes B._______ nach dem Tod seines Vaters weder in seinen Ausführungen noch denjenigen seiner Mutter genügend konkrete Anzeichen einer Verfolgung, beispielsweise eines konkreten Angriffs. Auch finden sich keine Hinweise darauf, dass der im Zeitpunkt der Ausreise (…)- Jährige tatsächlich rekrutiert oder zu einer Aushebung vorgeladen worden wäre. Demnach kann auch in dieser Hinsicht nicht von einer individuellen asylrelevanten Verfolgung von B._______ ausgegangen werden. 7.2.4 Insgesamt erweist sich die subjektiv empfundene, diffuse Angst vor Verfolgung im massgebenden Zeitraum nach dem Tod des Ehemannes/Vaters, die sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden nicht objektivieren lässt, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7.3 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.

E-5027/2021 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag auf die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von 102m AsylG abweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5027/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger

Versand:

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