Abtei lung V E-5026/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, D._______, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Pius Schumacher, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5026/2006 Sachverhalt: A. Am 6. Februar 2002 reisten die Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. April 2002 wies das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 13. Mai 2002 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit Urteil vom 24. August 2006 abwies. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 ersuchten die Beschwerdeführer beim BFM bezogen auf den Vollzug der Wegweisung um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. April 2002. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei der Tochter C._______ sei Mitte September 2006 ein bösartiger rechtsseitiger Nierentumor mit Einblutungen (Nephroblastrom) diagnostiziert worden. Durch die Chemotherapie habe sich der anfänglich kritische Zustand stabilisiert. Die weitere Behandlung bestehe darin, in einer vierwöchigen Chemotherapie den Tumor zu verkleinern. Daraufhin erfolge ein chirurgischer Eingriff und eine weitere Chemotherapie. Anschliessend seien während zweier Jahre regelmässige Nachkontrollen (alle drei Monate) erforderlich. Diese würden sterile Bedingungen und geübte Ultraschaller mit Erfahrung bei Kindern voraussetzen. Die Gesundheitsvorsorge in Bosnien und Herzegowina würde diesen Anforderungen für eine einwandfreie Nachkontrolle nicht entsprechen. Der derzeitige Stand des Gesundheitswesens sei beträchtlich schlechter als in anderen, weiterentwickelten Ländern. Hinzu komme, dass die bestehenden Einrichtungen häufig überlastet seien. Für die Behandlung eines Nephroblastums sei ein Zentrumsspital für pädiatrische Onkologie mit internationaler Vernetzung notwendig. Die Standards der Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina würden dem Gesundheitszustand von C._______ nicht zu genügen vermögen. Sodann würden die Beschwerdeführer im Heimatland über keine Krankenversicherung verfügen. Schliesslich seien die Beschwerdeführer mit der Situation psychisch überfordert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in seinem Heimatland um einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu bemühen. E-5026/2006 Auch hätten die Beschwerdeführer keine Verwandten, auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Eine Rückkehr sei unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 - eröffnet am 16. Oktober 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. April 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 15. November 2006 an die damals zuständige ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2006 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung des BFM vom 16. April 2002 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Die Ziffern 3 und 5 der Verfügung des BFM vom 16. April 2002 seien aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige E._______ sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Sodann sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Belege reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Kantonsspital G._______, vom 31. Oktober 2006 sowie verschiedene Berichte zur Lage des Gesundheitswesens in Bosnien und Herzegowina zu den Akten. E. Mit Fraxeingabe vom 22. November 2006 ersuchten die Beschwerdeführer ergänzend um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und E-5026/2006 2 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 28. Dezember 2006 die Replik ein. H. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 gab der Rechtsvertreter die Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 setzte der Instruktionsrichter des zwischenzeitlich neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die Tochter C._______. Sodann gewährte er ihnen Frist zu Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat. Schliesslich ersuchte er den Rechtsvertreter, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch ein, welchem der Instruktionsrichter am 12. Februar 2008 entsprach. J. Am 13. Februar 2008 gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 27. Januar 2008 betreffend C._______ sowie einen solchen von Dr. med. H._______ vom 11. Februar 2008 betreffend die Tochter D._______ zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 stellte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel zu. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die ergänzende Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liessen sich diese nicht vernehmen. E-5026/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamt betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5026/2006 4. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 5. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner E-5026/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7. 7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. April 2002 beseitigen könnten. Dazu führt sie aus, aufgrund des ärztlichen Berichts sei sie der Ansicht, dass der vorgesehene chirurgische Eingriff und eine erste Nachbehandlung in der Schweiz erfolgen sollten. Entsprechend sei das E._______ angewiesen worden, mit dem Vollzug der Wegweisung zuzuwarten. Für die weitere Zukunft sei von keiner extremen Gefährdung auszugehen. Eine adäquate Weiterbehandlung von C._______ könne auch in Bosnien und Herzegowina als gesichert betrachtet werden und somit auch dort erfolgen. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Verfügung des BFM sei keine stichhaltige Begründung zu entnehmen, weshalb das umfassende Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werde. Einzig werde festgestellt, dass von keiner extremen Gefährdung und von einer gesicherten adäquaten Weiterbehandlung im Heimatstaat auszugehen sei. Das BFM verkenne die Schwere der Krankheit. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb einzig der vorgesehene chirurgische Eingriff und eine erste Nachkontrolle in der Schweiz zu erfolgen hätten. Dem neusten ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass nach wie vor von einer extremen gesundheitlichen Gefährdung von C._______ auszugehen sei. Es sei eine zusätzliche Chemotherapie erforderlich, was ungefähr sieben Monate dauern werden, wobei allfällige medizinisch bedingte Pausen nicht eingerechnet seien. Die Nachkontrollen, welche Ultraschall- und Röntgen-Untersuchungen einschliessen würden, müssten während zweier Jahre im drei-Monats- Rhythmus erfolgen. Das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina würde den Anforderungen für eine adäquate Behandlung von C._______ nicht genügen. Es fehle an ausreichend qualifiziertem Ärztepersonal sowie an klinischen Psychologen. Eine fachgerechte Behandlung könne nur in einem qualifizierten Zentrumsspital mit Spezialisierung für pädiatrische Onkologie mit wissenschaftlicher Vernetzung durchgeführt werden. Neben ärztlichem Wissen seien eine E-5026/2006 spezialisierte Pflege, Zytostatika, Breitband-Antibiotika sowie HIV- und hepatitissichere Blutprodukte erforderlich. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer im Heimatstaat über keine Wohnung, keine Arbeitsstelle, keine Krankenversicherung und kein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden. Schliesslich habe das BFM das beantragte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht behandelt. 7.3 In der Vernehmlassung hält das BFM fest, den notwendigen länger andauernden Nachkontrollen werde es im Zeitpunkt des effektiven Wegweisungsvollzugs unter Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist Rechnung tragen. 7.4 In der Replik bezweifeln die Beschwerdeführer, dass bei einer Abweisung der Beschwerde die Ausreisefrist tatsächlich solange verlängert werde, wie dies der Gesundheitszustand von C._______ verlange. 8. 8.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben. 8.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das BFM habe die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet, mithin die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. 8.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://129-I-232:de&number_of_ranks=0#page232
E-5026/2006 hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). 8.2.2 Vorliegend hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung festgestellt, eine adäquate Weiterbehandlung von C._______ sei in Bosnien und Herzegowina als gesichert zu betrachten und könne auch dort erfolgen. Weitere konkretisierende Angaben, wie beispielsweise die Nennung eines konkreten Spitals, hat das BFM nicht getätigt, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes durchaus empfehlenswert gewesen wäre. Namentlich hätte sich das BFM, obwohl es dazu keine statuierte gesetzliche Pflicht hat, in der Vernehmlassung zum in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwand äussern können. Ob das BFM nun die Begründungspflicht effektiv verletzt hat, kann vorliegend offen bleiben. Seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs hat sich zum einen die gesundheitliche Situation von C._______ verändert, zum anderen die allgemeine Lage im Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina weiter verbessert und entwickelt. Zudem war es den Beschwerdeführern offensichtlich möglich - wie die eingereichte Rechtsmitteleingabe zeigt - eine sachgerechte Beschwerdeschrift einzureichen. 8.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass bei der Tochter C._______ der Beschwerdeführer im Herbst 2006 ein bösartiger rechtsseitiger Nierentumor mit Einblutungen diagnostiziert wurde. Es wurde umgehend mit einer Chemotherapie begonnen. Mitte Oktober 2006 wurde der Tumor zusammen mit der Niere erfolgreich chirurgisch entfernt und die Chemotherapie weitergeführt. 8.4 Im ärztlichen Bericht vom 31. Oktober 2006 hält der behandelnde Arzt Dr. med. F._______ fest, es liege keine aggressive Unterform vor, so dass bei korrekter und vollständiger Behandlung eine Heilungschance von 90% bestehe. Die Chemotherapie dauere bis etwa Mai 2007. Anschliessend seien vierteljährliche Nachkontrollen er- http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://112-IA-107:de&number_of_ranks=0#page110 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://112-IA-107:de&number_of_ranks=0#page110 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://112-IA-107:de&number_of_ranks=0#page110 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://112-IA-107:de&number_of_ranks=0#page110 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://126-I-97:de&number_of_ranks=0#page97 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://126-I-97:de&number_of_ranks=0#page97 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://126-I-97:de&number_of_ranks=0#page97 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=&query_words=Balmelli+Begr%FCndungspflicht&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf://126-I-97:de&number_of_ranks=0#page97
E-5026/2006 forderlich. Nach Abschluss der Behandlung stehe aus medizinischer Sicht einer Rückkehr in den Heimatstaat nichts entgegen. Im ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2008 führt Dr. med. F._______ aus, C._______ gehe es gut. Sie entwickle sich ungestört und würde den Kindergarten besuchen. Die Rückfallgefahr sei für die nächsten vier Jahre auf maximal 20% zu schätzen. Gegenwärtig müssten dreimonatliche ärztliche Nachkontrollen einschliesslich Ultraschall durchgeführt werden, eine begleitende medikamentöse Behandlung sei nicht erforderlich. Falls die Kontrollen in genügender Qualität in Bosnien und Herzegowina sichergestellt seien, spreche nichts gegen eine Rückführung der Familie. 8.5 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziff. 5, S. 7) wird zur Nachbehandlung von C._______ ausgeführt, nach der Operation und der Chemotherapie seien während zweier Jahre Nachkontrollen im drei- Monats-Rhythmus erforderlich. C._______ wurde Mitte Oktober 2006 operiert, die Chemoptherapie dauerte bis Mai 2007. Seither sind rund 16 Monate vergangen. Es sind demnach nur noch einige wenige Nachkontrollen erforderlich. Diese sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch im Heimatstaat der Beschwerdeführer möglich. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina mit ausländischer Unterstützung zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen aufgebaut und institutionalisiert worden (vgl. SYLVIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Bern, März 2007). So verfügen die grösseren Städte Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica und Bihac heute über eigene Spitäler. Namentlich in Sarajevo gibt es ein onkologisches Institut im Klinikzentrum der Universität Sarajevo, welches landesweit zu den am besten ausgerüsteten Instituten dieses Fachbereichs gehört. Ebenso verfügt das Krankenhaus in Tuzla über eine eigene onkologische Abteilung, welche sich insbesondere mit der zytostatischen Therapie befasst. In Anbetracht dieser medizinischen Institutionen im Heimatland der Beschwerdeführer, können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die noch erforderlichen Nachkontrollen bei C._______ auch in Bosnien und Herzegowina vorgenommen werden. Namentlich ist es den Beschwerdeführern auch zuzumuten, sich bei der Rückkehr im weiteren Umkreis von Tuzla niederzulassen. Dies umso mehr, als sie vor ihrer Ausreise in der Region I._______ E-5026/2006 (Distanz I._______ - Tuzla: 45 km) gelebt haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in dieser Gegend über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf deren Unterstützung sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Namentlich lebt der Vater des Beschwerdeführers in Tuzla und die Mutter in I._______. Was die Finanzierung der medizinischen Nachkontrollen anbelangt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise (ausgestellt in I._______) bei den lokalen Behörden registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b). Schliesslich haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen. 8.6 In der Stellungnahme vom 13. Februar 2008 machen die Beschwerdeführer neu geltend, die Tochter D._______ habe an den Nieren operiert werden müssen. Auch bei ihr seien weitere Nachkontrollen notwendig. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das Spital in Tuzla über eine Nephrologie- und eine Urologieklinik sowie drei Dialysezentren. Auch ist das Spital in der Lage Nierentransplantationen vorzunehmen. Vor diesem medizinischen Hintergrund sollten nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die bei D._______ erforderlichen Nachkontrollen im Zusammenhang mit der erfolgten Nierenoperation durchaus im Heimatland vorgenommen werden können. Betreffend die Wohnsitznahme der Familie in Bosnien und Herzegowina sowie die Finanzierbarkeit der Kontrollen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 8.7 Schliesslich ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, so dass bei beiden Kindern zumindest noch eine weitere der noch erforderlichen restlichen Nachkontrollen hier in der Schweiz durchgeführt werden kann. 8.8 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das BFM habe es unterlassen, das im Wiedererwägungsgesuch gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln. Dazu ist festzustellen, dass das BFM im damaligen Zeitpunkt bei Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben hat. Entsprechend hat es im vorliegenden Wiedererwägungsentscheid vom 13. E-5026/2006 Oktober 2006 den Beschwerdeführern keine Kosten auferlegt. Bei dieser Sachlage bestand für das BFM damals keine Veranlassung über das Gesuch zu befinden. Allerdings wäre es seitens des BFM dennoch angezeigt gewesen, festzuhalten, dass es den Antrag gesehen hat, es sich indes erübrige, auf das Gesuch näher einzugehen. 8.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht zu heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2006 hat der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichter auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen. Der amtliche Anwalt, Rechtsanwalt, Pius Schumacher, weist in seiner Kostennote vom 19. Juni 2007 ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘262.75 aus. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 wurde der Rechtsvertreter ersucht, eine aktualisierte Honorarrechnung einzureichen, was er indes bis heute unterlassen hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht daher keine Veranlassung, erneut eine Kostennote einzuverlangen, zumal der Rechtsvertreter seit damals keine weiteren Eingaben zuhanden des Gerichts eingereicht hat. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die eingereichte Honorarnote als angemessen zu bezeichnen. Dem amtlich eingesetzten Anwalt, Rechtsanwalt Pius Schumacher, ist demnach im Sinne einer E-5026/2006 Parteientschädigung vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3‘262.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite) E-5026/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Anwalt, Pius Schumacher, ist vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3‘262.75 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen Zahladressblatt und Kuvert) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; unter Hinweis auf Ziff. 8.7) - das E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 14