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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2008 E-5022/2008

7. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,024 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung V E-5022/2008/ koh/beu/gsi {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A_______, geboren (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (...); Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5022/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 von Tripolis mit dem Flugzeug nach Zürich-Kloten flog und am 9. Juli 2008 (...) ein Asylgesuch einreichte, dass er am 12. Juli 2008 kurz befragt und am 21. Juli 2008 im Beisein einer Hilfswerkvertreterin einlässlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 ein Telefaxschreiben seiner Freundin zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er sich im Jahre 2004 in die Tochter eines Polizeioffiziers verliebt und mit ihr ein Verhältnis begonnen habe, dass er mehrere Male um ihre Hand angehalten habe, die Familie seiner Freundin jedoch die Zustimmung verweigert habe, dass er im Oktober 2007 ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gehabt habe und diese daraufhin schwanger geworden sei, dass seine Freundin in der Folge von ihrer Familie zur Abtreibung gezwungen worden sei, dass er Mitte Oktober 2007 frühmorgens im Laden seine Bruders von drei Personen überfallen worden und dabei geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei, dass er daraufhin das Bewusstsein verloren habe und hospitalisiert worden sei, wo er Drohungen per SMS auf sein Mobiltelefon erhalten habe, dass auch die Familie des Beschwerdeführers Drohungen erhalten habe und das Auto des Beschwerdeführers sowie der Laden des Bruders in Brand gesteckt worden seien, dass sich der Beschwerdeführer deshalb entschlossen habe, zu seinem Onkel nach (...) zu flüchten, wo er zirka acht Monate geblieben sei, E-5022/2008 dass er es in der Folge nicht mehr ausgehalten habe, sich ständig zu verstecken und deshalb das Land verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und unglaubhaft, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer nach der bereits fast drei Jahre andaurenden Beziehung zu seiner Freundin und im Wissen, dass die Eltern seiner Freundin der Beziehung niemals zustimmen würden, plötzlich ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, dass der Beschwerdeführer sich über die Folgen einer Schwangerschaft sehr wohl im Klaren gewesen sei und es deshalb nicht zu verstehen sei, warum er sich und seine Freundin einer solch unnötigen Gefahr ausgesetzt habe, dass im Weiteren nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren die Beziehung habe geheimhalten können, obwohl er sich gemäss eigenen Aussagen mit seiner Freundin oft in der Öffentlichkeit getroffen und fast jeden Tag mit ihr gefrühstückt habe, dass ein derartiges Verhalten umso weniger nachvollziehbar sei, als die Eltern der Freundin mehrere Heiratsanträge des Beschwerdeführers abgelehnt hätten und ihr Vater ein einflussreicher Polizeioffizier gewesen sein solle, dass es unlogisch erscheine, warum die Familienmitglieder seiner Freundin, welche ihn angeblich hätten töten wollen, ihn beim geschilderten Überfall im Oktober 2007 lediglich verletzt, ihm jedoch anschliessend Todesdrohungen per SMS zugesendet hätten, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zur Identität des Vaters seiner Freundin gemacht habe, obwohl dieser angeblich ein bekannter und einflussreicher Polizeioffizier sei, E-5022/2008 dass der Beschwerdeführer weiter zu seinem angeblichen Reiseweg widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass er zunächst zu Protokoll gegeben habe, er selber habe die Reise organisiert, später habe er jedoch erklärt, sein Bruder habe die Organisation übernommen, dass dem nachträglich eingereichten Schreiben seiner Freundin kein Beweiswert zukomme, da das Schreiben weder neue Argumente noch Beweismittel zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem - wenn sie geglaubt würden - den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sich der Beschwerdeführer während acht Monaten unbehelligt in (...) habe aufhalten können und daher eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, dass der Beschwerdeführer somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Wegweisungsvollzug zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 bei der (...) - zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts - eine fremdsprachige Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des (...) die fremdsprachige Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen Akten am 4. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5022/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. a AsylG) dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-5022/2008 dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass vorab anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Qualität der Übersetzung rügt und hauptsächlich seine früheren Vorbringen wiederholt, den Namen des Vaters seiner Freundin angibt und erklärt, dieser sei äusserst gefährlich und habe grosse Macht in Libyen, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. Protokoll S. 10), dass er zwar in der Anhörung erklärte, in der Erstbefragung nur etwa 80 % verstanden zu haben, weil der Dolmetscher möglicherweise ein Iraker gewesen sei (vgl. Protokoll, S. 2), dass der Beschwerdeführer jedoch zugleich bestätigte, dass seine Aussagen in der Erstbefagung korrekt seien und weder näher angab noch in der Beschwerde präzisiert, worin die Verständigungsprobleme bestanden haben sollen, dass er in der Beschwerde zum Sachverhalt nichts Neues vorbringt, das zu einem anderen Entscheid zu führen vermöchte, dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer damit gerechnet habe, dass der Vater seiner Freundin nach dem Geschlechtsverkehr mit der Beziehung einverstanden wäre, nicht zu überzeugen vermag, dass er nämlich angesichts der angeblich langen Dauer seiner Liebesbeziehung und der wiederholt abgewiesenen Heiratsanträge die Konsequenzen eines solchen Verhaltens hätte kennen müssen, dass insbesondere angesichts der behaupteten Gefährlichkeit und Machtfülle sowie des angeblichen Einflusses des Vaters der Freundin, E-5022/2008 wie dies in der Beschwerde nochmals betont wird, die geltend gemachte Schwängerung der Freundin nicht verständlich erscheint, dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und sich somit eine weitergehende Prüfung zu Art. 3 AsylG erübrigt, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-5022/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Libyen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung verfügt und (...) gearbeitet hat (vgl. Erstbefragung, S. 2 und 3), dass der Beschwerdeführer zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Libyen verfügt, welches ihn auch finanziell unterstützt habe (vgl. Erstbefragung, S. 3), dass der Beschwerdeführer zwar im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens um medizinische Betreuung ersuchte (vgl. Anhörung S. 7), in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegen stünden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Beschwerdeführer zudem über einen gültigen libyschen Pass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-5022/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5022/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) [per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (anschliessend per Kurier; in Kopie)] - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 10

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